Zur Unterhaltspflicht eines Ehemannes und Vaters, der im Einvernehmen mit seiner Ehefrau seine Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine Zweitausbildung begonnen hat, wenn die Ehefrau, die es übernommen hatte, den Lebensbedarf für sich und das gemeinsame Kind durch eine Teilzeitbeschäftigung zu decken, an einer Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Geburt eines weiteren Kindes gehindert ist, Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Die Klägerin, eine Stadtgemeinde, nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Unterhalt in Anspruch, weil sie die Ehefrau und die Kinder des Beklagten während seines Studiums mit Sozialhilfeleistungen unterstützt hat. Schon vorher waren beide Ehegatten übereingekommen, daß der Beklagte von der ihm aufgrund eines Erlasses des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom August 1972 eröffneten Möglichkeit eines fachgebundenen Studiums der Rechtsund Staatswissenschaften Gebrauch machen und zu diesem Zweck seine Stellung bei der Stadt zu dem 31. Die Ehefrau deckte vereinbarungsgemäß den Unterhalt für sich selbst und das Kind durch eine Teilzeitbeschäftigung, bis sie am 21. Da eine ausreichende finanzielle Unterstützung durch Verwandte nicht möglich war, beantragten die Ehefrau und die beiden Kinder Anfang November 1975 die Gewährung von Hilfe zu dem Lebensunterhalt, welche die Klägerin zunächst versagte, auf Widerspruch jedoch nach § 15 a BSHG in Form eines Darlehens gewährte. Die Ehegatten lehnten den Vertragsabschluß ab und beharrten auf der Gewährung von Hilfe zu dem Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG. Auf die Klage der Ehefrau und der Kinder wurde die Klägerin durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts S. Oktober 1976 - die Unterhalt sansprüche der Ehefrau und der Kinder gegen den Beklagten auf sich übergeleitet. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, 251)• Nach den damit maßgebenden Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts bestanden diese Ansprüche nur, soweit der Beklagte während Jener Zeit leistungsfähig war oder als leistungsfähig angesehen werden mußte.Ein späterer Eintritt der Leistungsfähigkeit ließ die Unterhaltspflicht für den zurückliegenden Zeitraum dagegen nicht entstehen und begründete keine Nachzahlungspflicht (Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht, 4. a) Das Berufungsgericht hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 1977 mit Recht verneint, da der Beklagte während dieser Zeit im wesentlichen nur über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfügte, die - selbst unter dem Gesichtspunkt einer gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB -nicht für den Unterhalt seiner selbst und seiner Familie ausreichten. b) Der Beklagte kann für diesen Zeitraum aber auch nicht deshalb als leistungsfähig behandelt werden,weil er im Jahre 1973 seine ErwerbStätigkeit als Verwaltungsbeamter aufgegeben und das Studium aufgenommen hat oder weil er nach der Geburt des zweiten Kindes und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch seine Ehefrau nicht das Studium abgebrochen und seinen früheren Beruf wieder aufgenommen hat. Gegenüber der höherwertigen, letztlich aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden unterhaltsrechtlichen Verantwortung für die Familie muß das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und freie Berufswahl zurück-treten (Senatsurteil vom 9. Hierzu hat der Senat entschieden, daß eine solchermaßen begonnene Zweitausbildung selbst dann abzubrechen ist, wenn sie zwischenzeitlich weiter fortgeschritten ist, da dem Unterhaltspflichtigen die nachträgliche Berufung auf einen im Widerspruch zur Rechtsordnung geschaffenen Zustand nach Treu und Glauben ver- Danach wäre dem Beklagten, der als Verwaltungsbeamter an sich über eine angemessene und auskömmliche berufliche Grundlage verfügte, die Aufnahme einer Zweitausbildung versagt gewesen, wenn er damit seine Familie sogleich in eine nicht zu behebende Bedarfslage gebracht hätte. Hier hat der Beklagte seine Stellung aufgegeben und mit dem Studium begonnen, nachdem er zuvor mit seiner Ehefrau übereingekommen war, daß sie den Lebensbedarf für sich und das Kind durch eine Teilzeitbeschäftigung decken werde. Eine solche Aufgabenverteilung zwischen den Ehegatten war rechtlich zulässig (§ 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.j. Auch die Lebensstellung (§ 1610 Abs. 1 BGB) und damit die Unterhaltsansprüche des Kindes wurden durch die gemeinschaftliche elterliche Bestimmung dem Lebenszuschnitt der Familie angepaßt (vgl. bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war es dem Beklagten auch nicht zuzu demuten, das ohne Beeinträchtigung des Unterhalts seiner damaligen Familienmitglieder aufgenommene Studium im Jahre 1975 abzubrechen und seinen früheren Beruf wiederaufzunehmen, auch wenn wegen der Geburt des zweiten Kindes der bisherige Lebensplan der Ehegatten so nicht mehr durchführbar war, weil die Ehefrau nunmehr wegen der Betreuung der beiden Kleinkinder ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzen konnte. der Aufgabe seines Berufes und der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert; vielmehr ist er auch gehalten, eine bereits begonnene Zweitausbildung aufzugeben, wenn sich das wegen der Bedürftigkeit der Unterhaltsgläubiger als notwendig erweist. So ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, daß es einem Unterhaltsberechtigten zuzu demuten ist, eine vorübergehende Schmälerung, unter Umständen sogar einen zeitweiligen Wegfall von Unterhalt szahlungen hinzunehmen, wenn die Zweitausbildung des Unterhaltspflichtigen bereits weit vorangeschritten ist und nur noch eine verhältnismäßig kurze Zeit in Anspruch nimmt, erhöhte Einkommens- und Aufstiegschancen bietet und nicht gegen den Willen des Berechtigten aufgenommen wurde. Insbesondere ist die Erwägung des Oberlandesgerichts, daß der Beklagte sich zu dem Zeitpunkt, als die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Ehefrau und der Kinder einsetzte, bereits im 6. Semsters abgelegten Examen nur noch eine Studiendauer von rund 1 1/2 Jahren vor sich hatte, ebensowenig aus Rechtsgründen zu beanstanden wie der Schluß, der Beklagte sei damit in seiner Ausbildung bereits so weit fortgeschritten gewesen, daß ein Abbruch unwirtschaftlich und unvernünftig gewesen wäre. 2. Daß das Oberlandesgericht den Beklagten im Interesse eines möglichst raschen und guten Studienabschlusses nicht mehr für verpflichtet gehalten hat, in den letzten 11/2 Jahren eine Nebentätigkeit auszuüben, ist rechtsfehlerfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 3. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß dem Beklagten eine Kreditaufnahme zu Bankkonditionen zur Deckung des Lebensunterhalts seiner Familie wegen der hohen Zin- Allerdings ist ein Unterhaltsschuldner nach der Rechtsprechung des Senats nicht von vornherein der Pflicht enthoben, durch die Aufnahme eines Kredites, insbesondere im Wege der Beleihung seines Vermögens» Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war das Darlehensangebot der Klägerin nicht an den Beklagten allein gerichtet; vielmehr war es auf den Antrag der Ehefrau und der Kinder auf Gewährung von Hilfe zu dem Lebensunterhalt gemacht worden und konnte nur von beiden Ehegatten angenommen werden. Hinzu kommt noch folgendes: Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, ist zwischen ihr und dem Beklagten eine schriftliche Vereinbarung über die Weitergewährung der Sozialhilfeleistungen nach der Einlegung des Wider- Hieraus ergibt sich, daß das Zustandekommen des von der Klägerin angebotenen Darlehensvertrages letztlich nicht an der Weigerung des Beklagten, sondern daran gescheitert ist, daß der Bescheid über die Sozialhilfegewährung in Form des Darlehens durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 1977 aufgehoben und die Klägerin rechtskräftig verurteilt worden ist, anstelle des Darlehens Hilfe zu dem Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG zu gewähren.
Nachschi agewerk: j a BGHZ : nein BGB §§ 1360, 1601, 1603 Zur Unterhaltspflicht eines Ehemannes und Vaters, der im Einvernehmen mit seiner Ehefrau seine Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine Zweitausbildung begonnen hat, wenn die Ehefrau, die es übernommen hatte, den Lebensbedarf für sich und das gemeinsame Kind durch eine Teilzeitbeschäftigung zu decken, an einer Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Geburt eines weiteren Kindes gehindert ist, BGH, Urt. v, 22. Dezember 1982 - IVb ZR 320/81 - OLG Stuttgart AG Heilbronn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV b ZR 320/81 URTEIL Verkündet am: 22.Dezember 1982 Emst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle Stadtgemeinde H a.N., gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, RflHI, a.N., Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Anton P1 ~ reg a.N., Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1981 wird zurück-gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin, eine Stadtgemeinde, nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Unterhalt in Anspruch, weil sie die Ehefrau und die Kinder des Beklagten während seines Studiums mit Sozialhilfeleistungen unterstützt hat. Der Beklagte hat seine Schulbildung im März 1964 mit der '‘Mittleren Reife" beendet und anschließend eine Ausbildung für den gehobenen nichttechnisehen Verwaltungsdienst angetreten. Nach deren erfolgreichen Abschluß ist er von April 1969 bis Ende März 1973 als Verwaltungsbeamter bei der Stadtgemeinde S. tätig gewesen. Während dieser Zeit hat er an Vorlesungen der **Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie S.M teilgenommen und im September 1972 ein Diplom erworben. Im Oktober 1972 hat der Beklagte die Ehe geschlossen, aus der am 16. April 1973 ein Kind hervorgegangen ist. Schon vorher waren beide Ehegatten übereingekommen, daß der Beklagte von der ihm aufgrund eines Erlasses des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom August 1972 eröffneten Möglichkeit eines fachgebundenen Studiums der Rechtsund Staatswissenschaften Gebrauch machen und zu diesem Zweck seine Stellung bei der Stadt zu dem 31. März 1973 aufgeben sollte. Die Ehefrau sollte eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und für ihren und der Kinder Lebensunterhalt aufkommen. Demgemäß studierte der Beklagte ab 1. April 1973 Rechtswissenschaften. Er erhielt Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Bis zu dem 5. Semester hatte er daneben noch Einkünfte aus Ferientätigkeit. Die Ehefrau deckte vereinbarungsgemäß den Unterhalt für sich selbst und das Kind durch eine Teilzeitbeschäftigung, bis sie am 21. August 1975 ein weiteres Kind gebar und nach Ablauf der Mutterschutzfrist wegen der Betreuung der beiden Kinder ihre Teilzeitarbeit aufgab. Da eine ausreichende finanzielle Unterstützung durch Verwandte nicht möglich war, beantragten die Ehefrau und die beiden Kinder Anfang November 1975 die Gewährung von Hilfe zu dem Lebensunterhalt, welche die Klägerin zunächst versagte, auf Widerspruch jedoch nach § 15 a BSHG in Form eines Darlehens gewährte. Der beiden Ehegatten angebotene Darlehensvertrag sah ein zinsloses Darlehen vor, das nach Be- j endigung des Studiums des Beklagten in noch zu bestimmenden Raten zurückgezahlt werden sollte. Die Ehegatten lehnten den Vertragsabschluß ab und beharrten auf der Gewährung von Hilfe zu dem Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG. Auf die Klage der Ehefrau und der Kinder wurde die Klägerin durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts S. vom 13- Januar 1977 antragsgemäß verurteilt. Am 27. Mai 1977 bestand der Beklagte die erste Juristische Staatsprüfung. Anschließend leistete er den Juristischen Vorbereitungsdienst ab. Nach Ablegung der zweiten Juristischen Staatsprüfung wurde er als Assessor in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg übernommen. Die Klägerin hat mit Anzeige vom 14. September 1976 dem Beklagten zugestellt am 5. Oktober 1976 - die Unterhalt sansprüche der Ehefrau und der Kinder gegen den Beklagten auf sich übergeleitet. Mit der vorliegenden Klage hat sie den Beklagten für den Leistungszeitraum vom 1. November 1975 bis 31. Mai 1977 auf Zahlung von 5.830 Ml in Anspruch genommen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Da die Klägerin übergeleitete Unterhaitsansprü-che der Ehefrau und der Kinder des Beklagten geltend macht, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob diese in der Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Mai 1977 vom Beklagten Zahlung von Barunterhalt verlangen konnten (vgl. BGHZ 69, 190, 192; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, 251)• Nach den damit maßgebenden Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts bestanden diese Ansprüche nur, soweit der Beklagte während Jener Zeit leistungsfähig war oder als leistungsfähig angesehen werden mußte.Ein späterer Eintritt der Leistungsfähigkeit ließ die Unterhaltspflicht für den zurückliegenden Zeitraum dagegen nicht entstehen und begründete keine Nachzahlungspflicht (Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. Rdn. 1127 m.w.N.). a) Das Berufungsgericht hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten für die Zeit vom 1. November 1975 bis zu dem 31. Mai 1977 mit Recht verneint, da der Beklagte während dieser Zeit im wesentlichen nur über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfügte, die - selbst unter dem Gesichtspunkt einer gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB -nicht für den Unterhalt seiner selbst und seiner Familie ausreichten. b) Der Beklagte kann für diesen Zeitraum aber auch nicht deshalb als leistungsfähig behandelt werden,weil er im Jahre 1973 seine ErwerbStätigkeit als Verwaltungsbeamter aufgegeben und das Studium aufgenommen hat oder weil er nach der Geburt des zweiten Kindes und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch seine Ehefrau nicht das Studium abgebrochen und seinen früheren Beruf wieder aufgenommen hat. aa) Ein Unterhaltspflichtiger hat allerdings grundsätzlich kein Recht, zu dem Zweck einer weiteren Ausbildung einen Beruf aufzugeben, der der Familie eine auskömmliche Lebensgrundlage bietet, und sie damit der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten. Er muß sich unterhaltsrechtlich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen, wenn er ohne zureichenden Grund seinen Arbeitsplatz aufgegeben und sich dadurch (weitgehend) einkommenslos gemacht hat. Diese Beschränkungen bestehen nicht nur nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern regelmäßig auch im Verhältnis zu dem ranggleichen Ehegatten (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZB 566/80 - FamRZ 1981, 539, 540; Rolland, 1. EheRG,2. Aufl. § 1361 Rdn. 7). Gegenüber der höherwertigen, letztlich aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden unterhaltsrechtlichen Verantwortung für die Familie muß das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und freie Berufswahl zurück-treten (Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 529/80 -FamRZ 1980, 1113 ff.; vom 8. April 1981 aaO, jeweils m.w.N.; vom 10. Juni 1981 - IVb ZR 591/80 - nicht veröffentlicht). In den bisher entschiedenen Fällen hatte der Unterhaltspflichtige indessen zwecks weiterer Ausbildung seine ErwerbStätigkeit ohne Rücksicht auf eine bereits bestehende Bedürftigkeit der von ihm abhängigen Familienangehörigen und ohne deren Einverständnis aufgegeben. Hierzu hat der Senat entschieden, daß eine solchermaßen begonnene Zweitausbildung selbst dann abzubrechen ist, wenn sie zwischenzeitlich weiter fortgeschritten ist, da dem Unterhaltspflichtigen die nachträgliche Berufung auf einen im Widerspruch zur Rechtsordnung geschaffenen Zustand nach Treu und Glauben ver- wehrt ist (Senatsurteil vom 9. Juli 1980 aaO S. 1115; vgl. ferner Senatsurteil vom 10. Juni 1981 aaO). Danach wäre dem Beklagten, der als Verwaltungsbeamter an sich über eine angemessene und auskömmliche berufliche Grundlage verfügte, die Aufnahme einer Zweitausbildung versagt gewesen, wenn er damit seine Familie sogleich in eine nicht zu behebende Bedarfslage gebracht hätte. So verhielt es sich im vorliegenden Fall Jedoch nicht. Hier hat der Beklagte seine Stellung aufgegeben und mit dem Studium begonnen, nachdem er zuvor mit seiner Ehefrau übereingekommen war, daß sie den Lebensbedarf für sich und das Kind durch eine Teilzeitbeschäftigung decken werde. Neben dem danach verabredungsgemäß erzielten Einkommen der Ehefrau standen der Familie noch Wohngeld und Kindergeld zur Verfügung, während der Beklagte Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezog und durch Ferienarbeit zu dem Familienunterhalt beitrug. Ziel beider Ehegatten war es, die künftige Lebensstellung der Familie durch einen qualifizierten und besser bezahlten Beruf des Ehemannes zu verbessern, wobei studienbedingte Engpässe während der Ausbildungszeit teilweise durch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau überwunden und im übrigen hingenommen werden sollten. Eine solche Aufgabenverteilung zwischen den Ehegatten war rechtlich zulässig (§ 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.j. Auch die Lebensstellung (§ 1610 Abs. 1 BGB) und damit die Unterhaltsansprüche des Kindes wurden durch die gemeinschaftliche elterliche Bestimmung dem Lebenszuschnitt der Familie angepaßt (vgl. Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 21 I 2 S. 224; LG Braunschweig DAVorm. 1978 S. 209, 211), so daß sich auch das Kind die Vereinbarung innerhalb der Schicksalsgemeinschaft Familie entgegenhalten lassen mußte. Hiernach konnte der Beklagte im Zeitpunkt der Aufgabe seines bisherigen Berufes davon ausgehen, daß der Unterhalt seiner damaligen Familienmitglieder sichergestellt war. Unter diesen Umständen war er nicht gehalten, darüber hinaus Vorsorge für die Zeit seiner durch die Aufnahme des Studiums bedingten Einkommensminderung durch vorherige Bildung von ausreichenden Rücklagen zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, S. 365, 367; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts,5- Aufl. Rdn. 93). Daß der Beklagte bei der Aufnahme des Studiums die später eingetretene Änderung der Unterhaltslage, insbesondere die Hinderung der Ehefrau an einer Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Geburt des zweiten Kindes bewußt in Kauf genommen oder sogar geplant hätte, ist weder festgestellt noch auch nur behauptet. Danach war der Beklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles durch Unterhaltsansprüche seiner Angehörigen an der Aufnahme der Zweitausbildung nicht gehindert. bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war es dem Beklagten auch nicht zuzu demuten, das ohne Beeinträchtigung des Unterhalts seiner damaligen Familienmitglieder aufgenommene Studium im Jahre 1975 abzubrechen und seinen früheren Beruf wiederaufzunehmen, auch wenn wegen der Geburt des zweiten Kindes der bisherige Lebensplan der Ehegatten so nicht mehr durchführbar war, weil die Ehefrau nunmehr wegen der Betreuung der beiden Kleinkinder ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzen konnte. Allerdings wird ein UnterhaltsSchuldner, der bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, die ihm ein hinreichendes Auskommen bietet, durch die Unterhaltsbedürftigkeit seines Ehegatten oder seiner minderjährigen Kinder grundsätzlich nicht nur an der Aufgabe seines Berufes und der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert; vielmehr ist er auch gehalten, eine bereits begonnene Zweitausbildung aufzugeben, wenn sich das wegen der Bedürftigkeit der Unterhaltsgläubiger als notwendig erweist. Das kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. So ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, daß es einem Unterhaltsberechtigten zuzu demuten ist, eine vorübergehende Schmälerung, unter Umständen sogar einen zeitweiligen Wegfall von Unterhalt szahlungen hinzunehmen, wenn die Zweitausbildung des Unterhaltspflichtigen bereits weit vorangeschritten ist und nur noch eine verhältnismäßig kurze Zeit in Anspruch nimmt, erhöhte Einkommens- und Aufstiegschancen bietet und nicht gegen den Willen des Berechtigten aufgenommen wurde. Denn letztlich steigert die verbesserte berufliche Situation des Unterhaltspflichtigen auch den Unterhaltsanspruch des Berechtigten und bietet diesem, insbesondere wenn es sich um ein Kind handelt, unter Umständen seinerseits bessere Ausbildungsund Berufsaussichten (vgl. LG Hamburg DAVorm. 1975, 305 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 256; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 559; AK-BGB/Derleder § 1603 Rdn. 8; Gernhuber aaO § 42 I 2 S. 625 und Fn. 6; Göppinger/Wenz aaO Rdn. 1184; MünchKomm/ Köhler § 1603 Rdn. 9; Rolland aaO § 1360 Rdn. 11; Pa-landt/Diederichsen 41. Aufl. § 1603 Anm. 2 b; vgl. auch LG Braunschweig DAVorm. 1978, 209; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 621; Barth ZBlJuGR 1976, 343 ff.). Die nach diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung zwischen Art, Ziel und Dauer der Ausbildung einerseits und den Belangen der Unterhaltsgläubiger andererseits rechtfertigt im vorliegenden Fall, daß der Abbruch des Studiums und die Wiederaufnahme der früheren 10 - Berufstätigkeit für den Beklagten unzu demutbar waren. Insbesondere ist die Erwägung des Oberlandesgerichts, daß der Beklagte sich zu dem Zeitpunkt, als die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Ehefrau und der Kinder einsetzte, bereits im 6. Semester befand und bis zu dem am Ende des 8. Semsters abgelegten Examen nur noch eine Studiendauer von rund 1 1/2 Jahren vor sich hatte, ebensowenig aus Rechtsgründen zu beanstanden wie der Schluß, der Beklagte sei damit in seiner Ausbildung bereits so weit fortgeschritten gewesen, daß ein Abbruch unwirtschaftlich und unvernünftig gewesen wäre. Daß der grundsätzliche Vorrang, den die Erfüllung der Unterhaltspflicht vor einer Zweitausbildung genießt, unter solchen Umständen nicht gelten kann, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. 2. Daß das Oberlandesgericht den Beklagten im Interesse eines möglichst raschen und guten Studienabschlusses nicht mehr für verpflichtet gehalten hat, in den letzten 11/2 Jahren eine Nebentätigkeit auszuüben, ist rechtsfehlerfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Eine Nebentätigkeit ist im allgemeinen nicht mehr zu demutbar, wenn sie den Examensabschluß verzögern oder gefährden würde (für den Unterhaltsberechtigten vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 127; BVerwG FEVS 23, 309 ff.; BVerwG FEVS 24, 265 ff.; Göppinger/Wenz Rdn. 1184; Kalt-hoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2. Aufl. 1979 Rdn. 299 Fn. 29). 3. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß dem Beklagten eine Kreditaufnahme zu Bankkonditionen zur Deckung des Lebensunterhalts seiner Familie wegen der hohen Zin- - 11 sen und mangels geeigneter Sicherheiten nicht möglich war. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Keinen Bedenken begegnet es ferner, daß das Berufungsgericht dem Beklagten auch im Hinblick auf das von der Klägerin am 23. Dezember 1975 angebotene zinslose Darlehen mit aufgeschobener Rückzahlungsverpflichtung keinen Verstoß gegen seine unterhaltsrechtliche Pflicht zur Aufbringung finanzieller, für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel angelastet hat. Allerdings ist ein Unterhaltsschuldner nach der Rechtsprechung des Senats nicht von vornherein der Pflicht enthoben, durch die Aufnahme eines Kredites, insbesondere im Wege der Beleihung seines Vermögens» Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. Urt. v. 7. April 1982 -IVb ZR 681/80 - FamRZ 1982, 678, 679). Gegen diese Pflicht hat der Beklagte Jedoch nicht verstoßen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war das Darlehensangebot der Klägerin nicht an den Beklagten allein gerichtet; vielmehr war es auf den Antrag der Ehefrau und der Kinder auf Gewährung von Hilfe zu dem Lebensunterhalt gemacht worden und konnte nur von beiden Ehegatten angenommen werden. Wenn sich der Beklagte und seine Ehefrau diesem Ergebnis des Antrags widersetzt und im Rechtsmittelwege - sei es im eigenen Namen, sei es im Namen der Kinder - ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt haben, so kann daraus nicht der Vorwurf abgeleitet werden, der Beklagte habe seine Pflicht zur Aufbringung unterhaltsrechtlicher Mittel verletzt. Hinzu kommt noch folgendes: Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, ist zwischen ihr und dem Beklagten eine schriftliche Vereinbarung über die Weitergewährung der Sozialhilfeleistungen nach der Einlegung des Wider- 9? Spruchs gegen die Gewährung von Sozialhilfe in Form von Darlehen geschlossen worden. In dieser Vereinbarung heißt es: "...sollte rechtskräftig festgestellt werden, daß entsprechend der Rechtsauffassung des Sozialamtes die Hilfe darlehensweise gewährt werden konnte, so tritt diese Rechtswirkung ... rückwirkend ab Hilfebeginn ein". Hieraus ergibt sich, daß das Zustandekommen des von der Klägerin angebotenen Darlehensvertrages letztlich nicht an der Weigerung des Beklagten, sondern daran gescheitert ist, daß der Bescheid über die Sozialhilfegewährung in Form des Darlehens durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 1977 aufgehoben und die Klägerin rechtskräftig verurteilt worden ist, anstelle des Darlehens Hilfe zu dem Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG zu gewähren. Lohmann Blumenröhr Macke Zysk Nonnenkamp