BGH · IVb ZR 318/81 vom 20.10.1982
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Die zulässige Anfechtung der Regelung des Versorgungsausgleichs in einem Verbundurteil eröffnet die Möglichkeit, mit dem Rechtsmittel - als Berufung - auch eine Mehrforderung an nachehelichem Unterhalt zur Prüfung des Oberlandesgerichts zu stellen, die über den in dem Verbundurteil antragsgemäß zuerkannten Betrag hinausgeht. Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verurteilt, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatliche Uhterhaltsrente in der verlangten Höhe von 690 DM zu zahlen. In der "Berufungsbegründung und Klagerweiterung" hat sie einen höheren Versorgungsausgleich sowie die Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1 000 DM ah Rechtskraft der Ehescheidung beantragt» wovon 130 DM auf den Vorsorgeunterhalt entfallen sollten« Der Ehemann ist der Berufung entgegengetreten und hat mit einer - ersten - Anschlußberufung beantragt anzuordnen» daß er die ihm nach § 1387 b Abs« 3 BGB auf gegebene Einzahlung (oder einen vom Berufungsgericht neu berechneten Betrag) in monatlichen Raten von 100 DM erfüllen könne« Das Oberlandesgericht hat zunächst in einer TeilentScheidung "auf die Beschwerde" der Ehefrau "und die Anschlußbeschwerde" des Ehemanns die Regelung des Versorgungsausgleichs geändert; es hat den Einzahlungsbetrag erhöht» dem Ehemann aber eine Leistung in monatlichen Raten von 230 DM gestattet« "Die weitergehende Beschwerde und die weitergehende Anschlußbeschwerde" hat es zurückgewiesen« Nachdem der Ehemann eine nunmehr eingelegte - zweite -Anschlußberufung mit dem Ziel einer Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts von monatlich 690 DM auf 360 DM zu-rückgenommen hatte» hat das Oberlandesgericht die Berufung der Ehefrau hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs durch Urteil als unzulässig verworfen« Dagegen richtet sich ihre Revision« Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1981, 379 veröffentlicht ist, hat die Berufung der Ehefrau, soweit sie das Urteil des Amtsgerichts zu dem Unterhalt angreift, für unzulässig gehalten, weil es an der erforderlichen Beschwer fehle. Zwar bleibt das Urteil des Amtsgerichts zu dem Unterhalt insoweit hinter dem Antrag der Ehefrau zurück, als das Gericht die Unterhaltsrente von monatlich 690 I»? Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Rechtsmittelführer, der die ihn beschwerende Regelung des Versorgungsausgleichs in einem erstinstanzlichen Verbundurteil angreife, könne eine Uber den antragsgemäß zuerkannten Betrag hinausgehende Mehrforderung an nachehelichem Unterhalt nicht in zulässiger Weise mit der Berufung vor das Oberlandesgericht bringen (zustimmend: Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß und die anderen Eheverfahren 5* Aufl, Rdn, 205)» vermag der Senat nicht zu folgen. Der zulässige Angriff auf das Urteil hinsichtlich einer Folgesache schafft die Möglichkeit, andere in dem Verbundurteil enthaltene Folgesachenentscheidungen, auch wenn diese nach dem Antrag des Rechtsmittelführers ergangen sind, mit jetzt erweiterten Anträgen zur Prüfung des höheren Gerichts zu stellen. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen bei der Anfechtung eines Urteils, das über mehrere, auf verschiedenen Gründen beruhende Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten entschieden hat (Anspruchshäufung; § 260 ZPO). Auf dieser Beurteilung der Einheitlichkeit der Verbundentscheidung beruht bereits die Rechtsprechung des Senats, daß der Rechtsmittelgegner eine bisher nicht angegriffene Folgesachenentscheidung des Verbundurteils im Wege der Anschließung an das Hauptrechtsmittel, das eine andere Folgesache aus dem Verbundurteil betrifft, der Überprüfung durch das höhere Gericht zuführen kann (Senatsbeschluß vom 14. gleicher Weise sogenannte ZPO-Folgesachen oder FGG-Folgesachen betreffen« Die Anschließungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn die Gegenstände des Hauptrechtamittels und der AnschlieBung insoweit unterschiedlichen Gruppen angehören« Der Gegner einer in einer FGG-Folgesache eingelegten Beschwerde kann sich deshalb diesem Rechtsmittel auch mit dem Ziel der Anfechtung des ScheidungsausSpruchs selbst anschlieBen (BGH, Beschluß vom 5. 702)« Die Rechtsmittel Berufung und Beschwerde sind, wie der Senat in dem Beschluß vom 8« Juli 1981 - IVb ZB 637/81 -FamRZ 1981, 946 näher dargelegt hat, nicht streng voneinander geschieden« Die Regelung des § 629 a Abs« 2 ZPO beläßt es nur für den Sonderfall, daß allein Entscheidungen in FGG-Folgesachen angefochten werden, bei dem sonst für diese vorgesehenen Rechtsmittel der Beschwerde; in allen übrigen Fällen findet einheitlich die Berufung statt« Entsprechendes wie zur Anschließung hat auch hier zu gelten« Der zulässige Angriff des Rechtsmittelführers auf die ihn beschwerende Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich, also zu einer FGG-Folgesache, eröffnet danach die rechtliche Möglichkeit, in der nach seinem Antrag entschiedenen ZPO-Folgesache "nachehelicher Unterhalt" sein Begehren vor dem Oberlandesgericht zu erweitern« Es handelt sich bei dem Rechtsmittel dann einheitlich um eine Berufung, weil das Verbundurteil nicht nur angefochten wird, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs« 1 Nr« 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO bezeichneten Art erkannt ist (§ 629 a Abs« 2 Satz 1 ZPO)«