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BGH · VIII ZR 121/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 121/60

Rechtsanwalt Dr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blunenröhr, Dr. Hacke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Der Antrag auf Berichtigung des Urteils von 22. Der Wortlaut der Urteilsformel steht einer Auslegung, daß allein der von der Revision angegriffene Teil des Berufungsurteils aufgehoben und die Sache nur in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, nicht entgegen (vgl. Unbeschadet dessen darf das Berufungsgericht bei der neuen Entscheidung ohnehin nicht zu Ungunsten desjenigen Teils, der das Berufungsurteil allein angefochten hat, von seiner früheren Entscheidung abweichen (BGH aaO S.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterBerufungsgerichtSeidltovsiUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb zr tovsi BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Bäckermeisters Horst Klaus Otto Straße 216,
Prozeßbevollmächtigter s
Antragsgegners und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Hausfrau Renate Hedwig Frieda
 geb.
HJBfetraße 102,
Antragstellerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blunenröhr, Dr. Hacke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 23. Februar 1983 beschlossen:
Der Antrag auf Berichtigung des Urteils von 22. September 1982 wird zurückgewiesen.
Gründe :
Es liegt kein Fall einer offenbaren Unrichtigkeit des Urteils i.S. des § 319 Abs. 1 ZPO vor. Der Wortlaut der Urteilsformel steht einer Auslegung, daß allein der von der Revision angegriffene Teil des Berufungsurteils aufgehoben und die Sache nur in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 121/60 - NJW 1961, 1813). Unbeschadet dessen darf das Berufungsgericht bei der neuen Entscheidung ohnehin nicht zu Ungunsten desjenigen Teils, der das Berufungsurteil allein angefochten hat, von seiner früheren Entscheidung abweichen (BGH aaO S. 1814 sowie RGZ 38, 248, 256).
Seidl
 Macke