Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, von denen eines - geboren im Jahre 1969 - noch minderjährig ist und bei der Ehefrau (Antragstellerin) lebt. März 1978 die Ehe der Parteien geschieden und über das Sorgerecht für das minderjährige Kind befunden sowie durch einen anschließend verkündeten - später berichtigten - Beschluß das Verfahren bezüglich des Versorgungsausgleichs und September 1979 über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau entschieden, soweit die Zeit vom 1. September 1979 in Frage steht, und den Ehemann (Antragsgegner) für diese Zeit unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 460 DM verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Ehemannes hat sich das Oberlandesgericht auf den Standpunkt gestellt, daß das Ehescheidungsurteil entgegen dem Rechtskraftvermerk noch nicht am 23. Oktober 1980 eingegangenen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig geworden sei, und hat den Antragsgegner unter Abänderung des Teilurteils des Familiengerichts für die Zeit vom 1. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision zieht in Zweifel, ob das Berufungsgericht davon ausgehen durfte, daß das Familiengericht die Unterhaltssache wirksam aus dem Verfahrensverbünd mit der Scheidungssache (§§ 623, 629 ZPO) gelöst habe. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß es sich für den ausgeurteilten Zeitraum (1. September 1979) um Trennungsunterhalt handele, ist für die Regeln über den Verfahrensverbund ohnehin kein Raum, da der Anspruch auf Trennungsunterhalt keine Folgesache im Sinne des § 623 Abs. 1 ZPO darstellt (s. Aber auch wenn der UnterhaltsanSpruch der Ehefrau für die in Rede stehende Zeit als ein solcher auf nachehelichen Unterhalt einzuordnen ist (s. dazu nachfolgend unter II 1.) und damit eine Folgesache darstellt, wirkt sich die Frage, ob der Verfahrensverbünd in erster Instanz in zulässiger Weise gelöst worden ist, auf das Verfahren über die Berufung gegen die den Unterhalt betreffende Entscheidung nicht aus. Die Auflösung des VerfahrensVerbundes erfolgt gemäß § 628 Abs. 1 ZPO durch Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag und ist damit verfahrensrechtlich diesem zugeordnet. Hiernach ist der Unter-haltsanapruch der Ehefrau für die Zeit vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVb ZR 305/81 URTEIL in der Familiensache Verkündet am 22. September 1982 Ernst Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bäckermeisters Horst Klaus Otto Straße 9 Antragsgegners und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Hausfrau Renate Hedwig Frieda geb. HflBstraße Antragstellerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 H Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben im Jahre 1956 geheiratet. Seit März 1977 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, von denen eines - geboren im Jahre 1969 - noch minderjährig ist und bei der Ehefrau (Antragstellerin) lebt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat im Verhandlungstermin vom 23. März 1978 die Ehe der Parteien geschieden und über das Sorgerecht für das minderjährige Kind befunden sowie durch einen anschließend verkündeten - später berichtigten - Beschluß das Verfahren bezüglich des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts abgetrennt. Das die Scheidung aussprechende und die Sorgerechtsregelung enthaltende Urteil ist, nachdem die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet hatten, am 31. März 1978 mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden, wonach die Rechtskraft am 23. März 1978 eingetreten ist. Im weiteren Verfahren hat das Familiengericht durch Teilurteil vom 6. September 1979 über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau entschieden, soweit die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. September 1979 in Frage steht, und den Ehemann (Antragsgegner) für diese Zeit unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 460 DM verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Ehemannes hat sich das Oberlandesgericht auf den Standpunkt gestellt, daß das Ehescheidungsurteil entgegen dem Rechtskraftvermerk noch nicht am 23. März 1978, sondern nach Zustellung an das Jugendamt erst durch dessen am 10. Oktober 1980 eingegangenen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig geworden sei, und hat den Antragsgegner unter Abänderung des Teilurteils des Familiengerichts für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. September 1979 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 334 DM monatlich verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Ehemann seinen Antrag auf gänzliche Abweisung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Die Revision zieht in Zweifel, ob das Berufungsgericht davon ausgehen durfte, daß das Familiengericht die Unterhaltssache wirksam aus dem Verfahrensverbünd mit der Scheidungssache (§§ 623, 629 ZPO) gelöst habe. In dieser Hinsicht ergeben sich jedoch gegen das angefochtene Urteil keine durchgreifenden Bedenken. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß es sich für den ausgeurteilten Zeitraum (1. April 1978 bis 30. September 1979) um Trennungsunterhalt handele, ist für die Regeln über den Verfahrensverbund ohnehin kein Raum, da der Anspruch auf Trennungsunterhalt keine Folgesache im Sinne des § 623 Abs. 1 ZPO darstellt (s. Senatsurteil vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 708/80 - FamRZ 1982, 781, 782). Aber auch wenn der UnterhaltsanSpruch der Ehefrau für die in Rede stehende Zeit als ein solcher auf nachehelichen Unterhalt einzuordnen ist (s. dazu nachfolgend unter II 1.) und damit eine Folgesache darstellt, wirkt sich die Frage, ob der Verfahrensverbünd in erster Instanz in zulässiger Weise gelöst worden ist, auf das Verfahren über die Berufung gegen die den Unterhalt betreffende Entscheidung nicht aus. Die Auflösung des VerfahrensVerbundes erfolgt gemäß § 628 Abs. 1 ZPO durch Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag und ist damit verfahrensrechtlich diesem zugeordnet. Infolgedessen ist die Rüge, daß die Auflösung des Verbundes zu Unrecht erfolgt sei, gegebenenfalls im Wege der Anfechtung des Scheidungsausspruchs zu erheben (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ZB 745/80 - FamRZ 1980, 1108, 1109). Im Rahmen der isolierten Anfechtung der Entscheidung über eine Folgesache ist dagegen für die Vorschriften Uber den Verfahrensverbund kein Raum (vgl. auch - in einem anderen Zusammenhänge - Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 660/80 - FamRZ 1982, 358; Senatsbeschluß vom 4. Juni 1980 - IVb ZB 664/80 - FamRZ 1980, 773 f.). II. 1. Das angefochtene Urteil kann indessen deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht der Ehefrau für den in Frage stehenden Zeitraum (1. April 1978 bis 30. September 1979) Trennungsunterhalt zugesprochen hat. In Wirklichkeit waren die Parteien während dieser Zeit bereits rechtskräftig geschieden. Zwar ist das Scheidungsurteil vom 23. März 1978 erst im Oktober 1980 dem beteiligten und seinerseits - hinsichtlich der Sorgerechtsentscheidung - rechtsmittelberechtigten Jugendamt zugestellt worden. Gleichwohl gibt hier der Rechtskraftvermerk den Ausschlag, nach welchem das Scheidungsurteil am 23. März 1978 rechtskräftig geworden ist. Nach Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) ist ein Verbundurteil, das bei Inkrafttreten der genannten Regelung (22. Juni 1980) zu Unrecht mit einem Rechtskraftvermerk versehen war, als an dem angegebenen Tage rechtskräftig geworden anzusehen. Hiernach ist der Unter-haltsanapruch der Ehefrau für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. September 1979 als Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu beurteilen. 2. Der Senat vermag die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten (§ 563 ZPO) oder anderweitig in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zwischen dem Anspruch auf Trennungsunterhalt und dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen ins Gewicht fallende Unterschiede. Insbesondere ist der sowohl dem ehelichen als auch dem nachehelichen Unterhaltsanspruch zugrundeliegende Gedanke der mit der Eheschließung füreinander übernommenen Verantwortung in der nachehelichen Unterhaltspflicht abgeschwächt. Das Gesetz geht nach der Ehescheidung grundsätzlich von der Eigenverantwortung der Ehegatten für ihren Unterhalt aus (§ 1569 BGB). Der Unterhalt in Anspruch nehmende Teil kann eher als während fortbestehender Ehe darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu verdienen (s. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 -FamRZ 1981, 242, 245). Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau bedarf unter diesen veränderten Voraussetzungen erneuter tatrichterlicher Würdigung. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurück2uverweisen. III. Die Zurückverweisung gibt dem Ehemann Gelegenheit, die von der Revision im übrigen erhobenen Verfahrensrügen und die von ihr angestellten Erwägungen zur Frage der Erwerbsobliegenheit der Ehefrau in dem neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht geltend zu machen. Zysk Lohmann Macke Portmann Seidl