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BGH · IVb ZR 106/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 106/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 539 ZPO rechtsirrtumsfrei bejaht und die Sache in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Ausgleich zwischen den Parteien kam es auf seiten des Klägers nicht nur auf die Leistungen an, die das Landgericht nach der Beurteilung des Berufungsgerichts im ersten Rechtszug hätte aufklären müssen (Seite 14 ff. Die Angriffsmittel, die der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals vorgebracht hat, waren nicht nach § 528 Abs.3 ZPO ausgeschlossen, sondern unterfielen Abs. 1 der Vorschrift und sind vom Berufungsgericht mit verbindlicher Wirkung für das weitere Verfahren zugelassen worden. Gegen seine sachlich-rechtliche Beurteilung, die für das weitere Verfahren vor dem Landgericht keine Bindungswirkung hat (BGH Urteil vom 24. Die angeblichen Zahlungen des Klägers für die Darlehensverbindlichkeiten stellen nicht nur insoweit, als die Beklagte sie zur Tilgung der Darlehensschuld verwendet hat, sondern auch, soweit sie zur Tragung der Zinslast geleistet wurden, Zuwendungen dar, durch Ferner spricht es nicht gegen eine Ausgleichspflicht, daß der Kläger nach dem Verkauf des Hauses in Dortmund und bei der Errichtung des Hauses in Herdecke wegen des angeblichen Mehrerlöses keine Ansprüche gestellt hat und damit einverstanden war, daß die Beklagte erneut alleinige Eigentümerin des zweiten Familienheims wurde (Berufungsurteil Seite 12).

Zitierte Normen: § 539 ZPO
BerufungsgerichtZahlungAngriffsmittelZPOKlägerWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
u/
IVb ZR 106/87	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 14. Dezember 1988
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1987 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 300.105 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 539 ZPO rechtsirrtumsfrei bejaht und die Sache in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Die von der Revision behauptete Sachentscheidungsreife bestand nicht. Für einen vermögensrechtlichen
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Ausgleich zwischen den Parteien kam es auf seiten des Klägers nicht nur auf die Leistungen an, die das Landgericht nach der Beurteilung des Berufungsgerichts im ersten Rechtszug hätte aufklären müssen (Seite 14 ff. des Berufungsurteils unter bb, cc). Vielmehr waren auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Arbeitsleistungen für das Haus in Herdecke in Betracht zu ziehen. Die Angriffsmittel, die der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals vorgebracht hat, waren nicht nach § 528 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, sondern unterfielen Abs. 1 der Vorschrift und sind vom Berufungsgericht mit verbindlicher Wirkung für das weitere Verfahren zugelassen worden. Im übrigen ist der Kläger durch den Ausschluß der im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Juli 1986 vorgebrachten Angriffsmittel nicht gehindert, im weiteren Verfahren vor dem Landgericht neue Angriffsmittel vorzubringen, wenn das rechtzeitig geschieht und für die neue Verhandlung keine Verzögerung eintritt. Zu den vom Kläger behaupteten finanziellen Leistungen für das Haus in Herdecke sowie zu den Leistungen für das Haus in Dortmund hat das Berufungsgericht zwar angenommen, daß sie einen Ausgleichsanspruch nicht begründen könnten. Gegen seine sachlich-rechtliche Beurteilung, die für das weitere Verfahren vor dem Landgericht keine Bindungswirkung hat (BGH Urteil vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495 m.w.N.), bestehen jedoch rechtliche Bedenken. Die angeblichen Zahlungen des Klägers für die Darlehensverbindlichkeiten stellen nicht nur insoweit, als die Beklagte sie zur Tilgung der Darlehensschuld verwendet hat, sondern auch, soweit sie zur Tragung der Zinslast geleistet wurden, Zuwendungen dar, durch
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die die konkreten Vermögensverhältnisse herbeigeführt wurden. Eine Ausgleichspflicht damit zu verneinen, daß die Zahlungen für die Zinsen zu den "Lebenshaltungskosten der Ehe" gerechnet und die auf die Tilgung entfallenden Zahlungen - daneben - als "vergleichsweise geringe Belastung" für die Wohnung angesehen werden, ist rechtlich bedenklich. Ferner spricht es nicht gegen eine Ausgleichspflicht, daß der Kläger nach dem Verkauf des Hauses in Dortmund und bei der Errichtung des Hauses in Herdecke wegen des angeblichen Mehrerlöses keine Ansprüche gestellt hat und damit einverstanden war, daß die Beklagte erneut alleinige Eigentümerin des zweiten Familienheims wurde (Berufungsurteil Seite 12). Denn damals war die Ehe in Ordnung und der Kläger hatte keinen Anlaß, auf den Ausgleich ehebedingter Zuwendungen oder sonst auf eine Gegenleistung zu dringen (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 77/85 - FamRZ 1987, 43, 45). Für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, ein auf den Leistungen des Klägers beruhender Mehrerlös des Hauses in Dortmund sei möglicherweise nicht in das Vermögen der Beklagten, sondern in den allgemeinen Lebensunterhalt geflossen, bietet das Vorbringen der Parteien keinen Anlaß,
 Das Berufungsgericht war auch gehindert, die Widerklage von der Aufhebung und Zurückverweisung auszunehmen und insoweit über did Berufung sachlich zu erkennen, weil der Kläger gegenüber der Widerklageforderung hilfsweise mit seiner Klageforderung aufgerechnet hat und damit Klage und Widerklage
 in einem Zusammenhang stehen, der auch für diese die Zurückverweisung notwendig machte. Eine Prüfung, ob die Widerklage eine Familiensache betrifft, hatte das Berufungsgericht mangels Rüge nicht vorzunehmen (§ 529 Abs. 3 Satz 1 ZPO, vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 35/88 -FamRZ 1988, 1035).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp