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BGH · IVb ZR 101/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 101/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 27. auf, ist - wie bereits zuvor während des Zusammenlebens der Parteien - als pharmazeutisch-technische Assistentin berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.000 DM. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung für unbegründet gehalten, weil die Klägerin nach § 1579 Nr. 7 i.V. Es hat den "anderen Grund", der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 des § 1579 BGB aufgeführten Gründe, in der schweren Krankheit des Beklagten gesehen, die ihn zu einem hilflosen, auf ständige Pflege und Betreuung angewiesenen Menschen mache. Das Klagebegehren ist schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen der Parteien gemäß § 1361 BGB kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er nicht mehr in der Lage, allein das Haus zu verlassen. Danach wird der eigene Lebensbedarf des Beklagten wesentlich durch seine auf der Krankheit beruhende Hilfsbedürftigkeit mitbestimmt. Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres zu entnehmen ist, steigert sie seinen Bedarf in einem Maße, daß der eheangemessene Bedarf der Klägerin nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten nicht den Betrag übersteigt, den sie durch eigene Erwerbstätigkeit verdient.

Zitierte Normen: § 1361 BGB
BedarfBGBZRParteiKlägerinKrankheit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF &
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 101/87
URTEIL
Verkündet am:
2. November 1988 Ernst
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin und der im Jahre 1924 geborene Beklagte sind seit 1965 miteinander verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Seit November 1980 leben die Parteien getrennt. Damals verließ die Klägerin die eheliche Wohnung in K.. Sie hält sich in S. auf, ist - wie bereits zuvor während des Zusammenlebens der Parteien - als pharmazeutisch-technische Assistentin berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.000 DM. Der Beklagte stand als Versicherungskaufmann im Dienst der Deutschen Lufthansa. Etwa seit 1975 leidet er an der Parkin-sonschen Krankheit. Bei deutlich ungünstigem Krankheitsverlauf ist er zunehmend pflegebedürftig geworden. Seine jetzige Lebensgefährtin und eine Nachbarin pflegen und betreuen
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ihn. Der Beklagte hat ein Renteneinkommen von monatlich rund 3.000 DM.
Die Klägerin, die in den Jahren zuvor keine Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten erhoben hatte, verlangt für die Zeit ab 15. Juni 1986 Trennungsunterhalt. Im ersten Rechtszug hat sie eine monatliche Unterhaltsrente von 655 DM beansprucht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihr monatlich 300 DM ab 1. September 1986 zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel einer Unterhaltsrente von monatlich 598,87 DM ab 15. Juni 1986, der Beklagte, um die vollständige Abweisung der Klage zu erreichen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Klageforderung für unbegründet gehalten, weil die Klägerin nach § 1579 Nr. 7 i.V. mit § 1361 Abs. 3 BGB mit Unterhaltsansprüchen ausgeschlossen sei. Es hat den "anderen Grund", der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 des § 1579 BGB aufgeführten Gründe, in der schweren Krankheit des Beklagten gesehen, die ihn zu einem hilflosen, auf ständige Pflege und Betreuung angewiesenen Menschen mache.
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Ob dieser Beurteilung zu folgen wäre, kann auf sich beruhen. Das Klagebegehren ist schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen der Parteien gemäß § 1361 BGB kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht.
Die Lebensverhältnisse des Beklagten werden auch durch seine schwere Krankheit geprägt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er nicht mehr in der Lage, allein das Haus zu verlassen. Wenn er stürzt, vermag er sich aus eigener Kraft nicht wieder zu erheben. Er kann sich kein Essen mehr zubereiten und kommt bei vielerlei täglichen Verrichtungen nicht ohne fremde Hilfe aus. Bereits hochgradig pflegebedürftig, hat er öffentliche Einrichtungen und Pflegedienste bisher nur deshalb noch nicht in Anspruch nehmen müssen, weil ihm die nötige Hilfe durch seine jetzige Lebensgefährtin und die Nachbarin zuteil wird.
Danach wird der eigene Lebensbedarf des Beklagten wesentlich durch seine auf der Krankheit beruhende Hilfsbedürftigkeit mitbestimmt. Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres zu entnehmen ist, steigert sie seinen Bedarf in einem Maße, daß der eheangemessene Bedarf der Klägerin nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten nicht den Betrag übersteigt, den sie durch eigene Erwerbstätigkeit verdient. Daß die notwendige Pflege dem Beklagten durch die beiden Frauen unentgeltlich gewährt wird, ändert nichts. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um freiwillige Zuwendungen Dritter. Wenn solche Zuwendungen - wie es hier offensichtlich der Fall ist - nach dem Zweck der Leistung allein den persönlichen Bedarf des
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Empfängers befriedigen, nicht aber einem anderen zugute kommen sollen, bleiben sie unterhaltsrechtlich außer Betracht (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 -FamRZ 1980, 665, 669; ständige Rechtsprechung, zuletzt Sena tsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 75/86 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 Eigeneinkünfte 1 = FamRZ 1988, 159,
162; s. a. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 3. Aufl. Rdn. 279; Johannsen/Henrich/ Voelskow Eherecht § 1361 Rdn. 39).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp