Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, da er seit langem von dem Mehrverkehr wisse. 1, Für den Mann beginnt die einjährige Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind (§ 1600h Abs. 2 Satz 1 BGB), jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist (§ 1600h Abs. 5 BGB). Die erstgenannte Vorschrift des § 1600h Abs. 2 Satz 1 BGB ist derjenigen des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB nachgebildet, wonach die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Zum Fristbeginn nach § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB ging schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin, daß für die Nichtehelichkeit des Kindes bereits ein Umstand spricht, der die ernstliche Möglichkeit seiner nichtehelichen Abstammung begründet. Daher setzt regelmäßig bereits die Kenntnis des Mannes davon, daß die Kindesmutter während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat, die Anfechtungsfrist in Lauf, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Mann den Ehebrecher kennt (RGZ 163, 68, 72 f.). Um die Frist des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB in Lauf zu setzen, ist danach nicht erforderlich, daß der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der nach § 1591 Abs. 1 BGB die Feststellung der Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört daher ein Ehebruch der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit. Dies gilt regelmäßig, d.h. wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände die Möglichkeit einer Herkunft des Kindes aus dem Ehebruch als ganz fernliegend erscheinen lassen (BGH Urteil vom 19. Sie liegt aber bereits dann vor, wenn dem Mann Umstände bekannt sind, die bei objektiver Beurteilung hinreichend begründete Anhaltspunkte für einen Ehebruch der Kindesmutter ergeben. Andererseits reicht es nicht aus, wenn der Mann nur aufgrund eines Ehebruchverdachts, ohne daß hierfür bei objektiver Beurteilung der Sachlage begründete Anhaltspunkte gegeben sind, an der Ehelichkeit des Kindes zweifelt oder gar von dessen Nichtehelichkeit überzeugt ist (BGHZ 61, 195, 197 f.; s. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (§ 1600h Abs. 2 Satz 1 BGB) tritt an die Stelle der Kenntnis vom Ehebruch der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit die Kenntnis von ihrem Mehrverkehr im gleichen Zeitraum. Das Berufungsgericht, das von den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen zur Auslegung des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB (sowie des § 1600h Abs. 2 Satz 1 BGB) und damit von einem zutreffenden rechtlichen Verständnis ausgeht, ist davon überzeugt, daß der Kläger bereits vor der Geburt des Beklagten "zweifelsfreie Kenntnis" von dem Mehrverkehr der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit hatte. "Kenntnis darüber, daß die Mutter des beklagten Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit mit mehreren anderen Männern Verkehr gehabt hatte. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 551 Nr, 7 ZPO rügt, hebt die Revision offenbar darauf ab, daß das Berufungsgericht die Nichterhebung der genannten, in der Klageschrift angebotenen Beweise nicht näher begründet hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr seine in freier Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gewonnene Überzeugung von der frühzeitigen Kenntnis des Klägers vom Mehrverkehr der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit als der maßgebenden (inneren) Tatsache unter Angabe der Gründe, die dafür leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO), nämlich der für die Tatsache sprechenden Indizien aus Vortrag und Beweisaufnahme, in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausführlich erläutert. Der Angriff der Revision, die Indizien, aus denen das Berufungsgericht die sichere Kenntnis des Klägers von dem Mehrverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefolgert habe, seien nach ihrer Ansicht außerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist nicht gegeben, gilt der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil.
Nachschlagewerks ja
BGHZs nein
BGB § 1600h Abs, 2 Satz 1
Die zur Auslegung des § 1594 Abs, 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze gelten auch bei § 1600h Abs. 2 Satz 1 BGB.
BGH, ürt• v. 25. November 1987 - IVb ZR 101/86 - OLG München
AG München
BUNDESGERICHTSHOF &
IM NAMEN DES VOLKES
IVb ZR 101/86
URTEIL
Verkündet am:
25. November 1987 Adome i t,
Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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cJJ
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen •
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte wurde am
nichtehelich geboren. Der Kläger, der mit der Mutter des Beklagten (fortan: Kindesmutter) am 1. Juni 1980 Geschlechtsverkehr gehabt hatte, erkannte am 9. April 1981 zu Urkunde des KreisJugendamtes an, der Vater des Beklagten zu sein. Die Zustimmung zu der Vaterschaftsanerkennung wurde am selben Tage erteilt. Am 22. August 1981 schloß der Kläger mit der Kindesmutter die Ehe, die rund zwei Jahre später wieder geschieden wurde.
Mit der am 15. März 1985 bei dem Amtsgericht eingegangenen und am 29. April 1985 zugestellten Klage ficht der Kläger die Anerkennung der Vaterschaft an. Er hat vorgetragen, er habe erst im Sommer/Herbst 1984 Kenntnis davon
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erhalten, daß die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit - 22. April bis 21. August 1980 (§ 1592 Abs. 1 BGB) - außer mit ihm mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Etwa seit Herbst/Winter 1984 seien ihm auch wegen des Aussehens des Beklagten, der keine Ähnlichkeit mit ihm aufweise, Zweifel an seiner Vaterschaft gekommen. Ein Sachverständigengutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater des Beklagten sei.
Der Beklagte hält den Kläger für seinen Vater. Allerdings hat er eingeräumt, daß seine Mutter im August 1980 mehrmals mit dem vom Kläger als Zeuge benannten R. verkehrt habe. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, da er seit langem von dem Mehrverkehr wisse.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben, weil der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung durch Klage des Mannes (§§ 1600f Abs. 1, 1600g Abs. 1, 1600 1 Abs. 1 BGB) geltende Frist des § 1600h Abs. 1 BGB sei versäumt, hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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1, Für den Mann beginnt die einjährige Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind (§ 1600h Abs. 2 Satz 1 BGB), jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist (§ 1600h Abs. 5 BGB). Die erstgenannte Vorschrift des § 1600h Abs. 2 Satz 1 BGB ist derjenigen des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB nachgebildet, wonach die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Deshalb sind die zur Auslegung des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze auch hier anwendbar.
Zum Fristbeginn nach § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB ging schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin, daß für die Nichtehelichkeit des Kindes bereits ein Umstand spricht, der die ernstliche Möglichkeit seiner nichtehelichen Abstammung begründet. Daher setzt regelmäßig bereits die Kenntnis des Mannes davon, daß die Kindesmutter während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat, die Anfechtungsfrist in Lauf, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Mann den Ehebrecher kennt (RGZ 163, 68, 72 f.).
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung beibehalten und fortentwickelt. Um die Frist des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB in Lauf zu setzen, ist danach nicht erforderlich, daß der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der nach § 1591 Abs. 1 BGB die Feststellung der
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Nichtehelichkeit des Kindes rechtfertigt. Es genügt vielmehr, daß ihm Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung ergibt (BGHZ 9, 336, 337). Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört daher ein Ehebruch der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit. Dies gilt regelmäßig, d.h. wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände die Möglichkeit einer Herkunft des Kindes aus dem Ehebruch als ganz fernliegend erscheinen lassen (BGH Urteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 - NJW 1978, 1629, 1630). Allerdings ist sichere Kenntnis von dem Ehebruch erforderlich. Sie liegt aber bereits dann vor, wenn dem Mann Umstände bekannt sind, die bei objektiver Beurteilung hinreichend begründete Anhaltspunkte für einen Ehebruch der Kindesmutter ergeben. Andererseits reicht es nicht aus, wenn der Mann nur aufgrund eines Ehebruchverdachts, ohne daß hierfür bei objektiver Beurteilung der Sachlage begründete Anhaltspunkte gegeben sind, an der Ehelichkeit des Kindes zweifelt oder gar von dessen Nichtehelichkeit überzeugt ist (BGHZ 61, 195, 197 f.; s. auch BGH Urteil vom 19. Februar 1987 - IX ZR 33/86 - BGHR BGB 1594 Abs. 2 Satz 1 Umstände 1).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Beginn der Frist für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (§ 1600h Abs. 2 Satz 1 BGB) tritt an die Stelle der Kenntnis vom Ehebruch der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit die Kenntnis von ihrem Mehrverkehr im gleichen Zeitraum. Für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt hat, kommt es mithin darauf an, ob er bereits mehr als ein Jahr vor der Erhebung der Klage (bei
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- wie hier - demnächst erfolgter Zustellung: vor der Einreichung der Klage bei Gericht? § 270 Abs. 3 i.V. mit § 495 ZPO) sichere Kenntnis von einem Mehrverkehr der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit hatte.
2. Das ist hier tatrichterlich festgestellt. Das Berufungsgericht, das von den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen zur Auslegung des § 1594 Abs. 2 Satz 1 BGB (sowie des § 1600h Abs. 2 Satz 1 BGB) und damit von einem zutreffenden rechtlichen Verständnis ausgeht, ist davon überzeugt, daß der Kläger bereits vor der Geburt des Beklagten "zweifelsfreie Kenntnis" von dem Mehrverkehr der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit hatte. Damit trifft es die Feststellung, daß die Behauptung des Beklagten über die frühzeitige Kenntnis des Klägers wahr ist.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die tatrichterliche Feststellung ist nach § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff gegen die Feststellung ist nicht erhoben. Als solcher käme allenfalls in Betracht, daß die Revision die Nichterhebung der in der Klageschrift angebotenen Beweise beanstandet. Diese pauschale Rüge ist jedoch nicht gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO ausgeführt. Von den in der Klageschrift enthaltenen Beweisantritten betrifft die Benennung der Zeugen Ludwig H., Fritz R. und Hans M. die Kenntnis des Klägers von den sexuellen Kontakten der Kindesmutter ("Der Kläger erhielt zu diesem Zeitpunkt" - Sommer/Herbst 1984 -
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"Kenntnis darüber, daß die Mutter des beklagten Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit mit mehreren anderen Männern Verkehr gehabt hatte. Beweis: ... "). Welche Tatsachen von entscheidungserheblicher Bedeutung, die insbesondere der vom Berufungsgericht festgestellten, weit früheren Kenntnis des Klägers entgegengestanden hätten, diese Zeugen im Falle ihrer Vernehmung bekundet hätten, gibt die Revision nicht an.
Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 551 Nr, 7 ZPO rügt, hebt die Revision offenbar darauf ab, daß das Berufungsgericht die Nichterhebung der genannten, in der Klageschrift angebotenen Beweise nicht näher begründet hat. Es kann jedoch nicht davon gesprochen werden, daß das angefochtene Urteil insoweit "nicht mit Gründen versehen" wäre. Das Berufungsgericht hat vielmehr seine in freier Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gewonnene Überzeugung von der frühzeitigen Kenntnis des Klägers vom Mehrverkehr der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit als der maßgebenden (inneren) Tatsache unter Angabe der Gründe, die dafür leitend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO), nämlich der für die Tatsache sprechenden Indizien aus Vortrag und Beweisaufnahme, in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausführlich erläutert.
Der Angriff der Revision, die Indizien, aus denen das Berufungsgericht die sichere Kenntnis des Klägers von dem Mehrverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefolgert habe, seien nach ihrer Ansicht außerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist nicht gegeben, gilt
der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil. Da die tat-richterliche Würdigung, wie bereits dargelegt, einen Verstoß weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen läßt, bleibt dieser Angriff ohne Erfolg.
Lohmann Portmann Blumenrohr
Zysk
Nonnenkamp