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BGH · IVb ZB 9/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 9/88

Erwirbt das aus einer spanisch-deutschen Ehe stammende Kind mangels eines gemeinsamen Ehenamens der Eltern den Familiennamen des spanischen Vaters, geht nur der auf die folgende Generation übertragbare erste Teil des spanischen Doppelnamens ("apellidos") auf das Kind über. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Kindes und seiner Eltern wird der Beschluß der 3. Der Antrag des Standesamts Würzburg, den Familiennamen des Kindes im Geburtenbuch auf zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Juli 1986 hat das Standesamt WfBHHB beim Amtsgericht beantragt, den Geburtseintrag des Kindes auch dahin zu berichtigen, daß Auf die sofortige Beschwerde des Standesamts hat das Landgericht auch dessen Begehren zu a) stattgegeben und eine entsprechende Berichtigung des Familiennamens des Kindes an-geordnet. Die hiergegen erhobenen sofortigen weiteren Beschwerden des Kindes und seiner Eltern hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem in BayObLGZ 1987, 418 (= StAZ 1988, 199) veröffentlichten Beschluß dem Bundesgerichtshof gern. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, daß bei Anwendbarkeit deutschen Namensrechts nur der erste Bestandteil eines spanischen Doppelnamens des Vaters auf das eheliche Kind übergehen kann. - wie es vorliegend der Fall ist - die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen führten. Im vorliegenden Fall geht der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag des Standesamts dahin, den Familiennamen des Kindes auf "SfH zu berichtigen, einen spanischen Doppelnamen. Bei dieser verfahrensrechtlichen Lage kann die kollisionsrechtliche Frage, ob sich der Familienname des Kindes nach deutschem oder spanischem Recht richtet, dahingestellt bleiben. Gilt nämlich spanisches Recht, ist der Familienname des Kindes im Geburtenbuch richtig mit "S^| TBB" Nach den Feststellungen des Landgerichts führten die Eltern des Kindes bei dessen Geburt jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen; der Vater hatte nach der Eheschließung seine bisherigen "apellidos" (SB MdB vBüfc) beibehalten, die Mutter sich den Nachnamen "IBB de SB di" beigelegt (vgl. Unabhängig davon, ob die Namensführung der Mutter korrekt war, kann von einem gemeinsamen Ehenamen im Sinne des § 1616 BGB schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil der spanische Vater nach seinem Heimatrecht nicht zur Führung eines Ehenamens verpflichtet war und kein Anhalt dafür besteht, daß er sich insoweit der deutschen Rechtsordnung unterstellt hätte (zu dieser Möglichkeit vgl. Juli 1986 (BGBl. I 1142), daß vor der Beurkundung der Geburt des Kindes dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Standesbeamten bestimmen kann, welchen Familiennamen, den ein Elternteil führt, das Kind erhalten soll. Wird eine solche Bestimmung nicht getroffen, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. September 1986 in Kraft getreten und mangels einer dahingehenden Übergangsbestimmung auf den Namenserwerb des Kindes bei seiner Geburt im Jahre 1982 nicht anwendbar. Mit ihr hat der Gesetzgeber aber nur Grundsätze übernommen, die die zuvor herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum durch die entsprechende Anwendung des § 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung des ersten EheRG gewonnen hatte (vgl. MfKB auf einer entsprechenden Wahl seiner Eltern beruht, handelt es sich nicht um eine nach deutschem Recht wirksame Bestimmung, weil nicht entweder der vom Vater oder der von der Mutter geführte Familiennamen gewählt wurde, sondern ein aus Namensbestandteilen beider neugebildeter Doppelname, der dem deutschen Recht fremd ist. Wie beim Fehlen einer Bestimmung erhielt deshalb analog § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB das Kind den Familiennamen des Vaters (vgl. Dazu braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, weil der Berichtigungsantrag des Standesamts bei Anwendbarkeit deutschen Rechts unabhängig von der Frage, ob § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem GG vereinbar ist, keinen Erfolg haben kann. In einem solchen Fall scheidet eine Vorlage nach Art. 100 GG aus, weil es für die zu treffende Entscheidung nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm ankommt. Das BayObLG hat mit Recht näher geprüft, ob der nach spanischem Recht gebildete Doppelname des Vaters (S0 Vf|m|) so ausgestaltet ist, daß er auch als dessen Familienname im Sinne der aus § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB hergeleiteten Grundsätze (s. Dazu hat das Gericht erwogen: Die Funktion der spanischen "apellidos" entspreche nur teilweise der des deutschen Familiennamens. Anders sei dies mit der weiteren Funktion des Familiennamens, an folgende Generationen weitergegeben zu werden, die für den deutschen Familiennamen wesentlich und für die Bestimmung des Kindesnamens geradezu entscheidend sei. Wenn danach nur der erste Teil der "apellidos" in seiner Funktion dem deutschen Familiennamen entspreche, sei geboten, auch nur diesen, für den Kindesnamen heranzuziehen. Diesen Ausführungen pflichtet der Senat jedenfalls für den hier gegebenen Fall bei, daß die Eltern in einer spanisch-deutschen Ehe keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Daß nur der erste Teil der spanischen "apellidos" dem gesamteuropäischen Begriff des väterlichen, auf künftige Generationen übergehenden Familiennamens entspricht, hat bereits Schrembs in StAZ 1977, 317, 318 bemerkt. Dieser weist auch darauf hin, daß Spanier im täglichen Leben den zweiten Teil ihres Doppelnamens nicht selten wegzulassen pflegen, wie es im vorliegenden Verfahren auch der Vater des Kindes bei seinen schriftlichen Äußerungen getan hat. des einem Spanier den Eindruck vermitteln würde, es handle sich um ein nichteheliches Kind, das lediglich von seinem Vater (und nicht auch von der Mutter) anerkannt worden ist (vgl. Das Standesamt WHI nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zwingend die dem Vater im Erstbeschwerde-verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 1616 BGB § 21 PStG § 1616 BGB § 220 EGBGB § 1355 BGB Art. 3 GG § 1355 BGB Art. 100 GG § 1355 BGB § 10 EGBGB § 13a FGG
VaterKindRechtStAZBGBWürzburg

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	ja
BGB § 1355 Abs. 2 Satz 2? EGBGB 1986 Art. 220 Abs. 5 Satz 3
Erwirbt das aus einer spanisch-deutschen Ehe stammende Kind mangels eines gemeinsamen Ehenamens der Eltern den Familiennamen des spanischen Vaters, geht nur der auf die folgende Generation übertragbare erste Teil des spanischen Doppelnamens ("apellidos") auf das Kind über.
BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 9/88 - BayObLG
LG Würzburg AG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 9/88	BESCHLUSS
in der Personenstandssache
 Eintrag Nr. HB im Geburtenbuch des Standesamts WBHHB für das Jahr 1982 betreffend das am 5. November 1982 ehelich geborene Kind Rafael der Eltern Prof. Dr. Dr. Angel mH vH und Wiltraud Hella TBH/
hier: Berichtigung des Familiennamens des Kindes,
 Weitere Beteiligte:
1. Vater: Prof. Dr. Dr. Angel Si Straße 47,
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VI
I, F(
2. Mutter: Wiltraud Hella
, ebenda,
 Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte des Kindes und seiner Eltern:
Standesamt und Standesamtsaufsicht,
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 4. Oktober 1989
beschlossen:
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Kindes und seiner Eltern wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 4. Februar 1987 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Standesamts Würzburg gegen den Beschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 19. August 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. 2 des Entscheidungssatzes wie folgt gefaßt wird:
Der Antrag des Standesamts Würzburg, den Familiennamen des Kindes im Geburtenbuch auf	zu	berichtigen,
 wird zurückgewiesen.
Das Standesamt Würzburg hat die dem Vater im Verfahren vor dem Landgericht Würzburg erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten .
WI
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1), spanischer Staatsangehöriger, und die Beteiligte zu 2), bis dahin nur deutsche Staatsangehörige, haben am 29. Oktober 1970 vor dem Standesbeamten des Standesamts Würzburg geheiratet; die Beteiligte zu 2) hat durch die Eheschließung die spanische Staatsangehörigkeit hinzuerworben. Aus ihrer Ehe ist das am 5. November 1982 in Würzburg geborene Kind Rafael hervorgegangen, das sowohl die deutsche als auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzt. Dessen Geburt hat der Standesbeamte des Standesamts am 15. November 1982 unter der Nr. BB in das Geburtenbuch des Jahres 1982 eingetragen. Dabei hat er als Familiennamen des Kindes	und	als	denjenigen	der	Mutter
 de S^ mBHB" angegeben; weiterhin hat er letztere als deutsche und spanische Staatsangehörige bezeichnet.
Aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 26. November 1985 ist der Geburtseintrag des Kindes durch Randvermerk vom 22. Januar 1986 dahin berichtigt worden, daß der Familienname der Mutter	lau-
tet .
Am 16. Juli 1986 hat das Standesamt WfBHHB beim Amtsgericht beantragt, den Geburtseintrag des Kindes auch dahin zu berichtigen, daß
a) der Familienname des Kindes "SB
(entsprechend dem spanischen Doppelnamen des Vaters) lautet und
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b) der Eintrag über die Staatsangehörigkeit der Mutter entfällt.
Das Amtsgericht hat lediglich dem Antrag zu b) entsprochen; in Nr. 2 seines Beschlusses hat es ausgesprochen, daß der Eintrag im übrigen zutreffend sei.
Auf die sofortige Beschwerde des Standesamts hat das Landgericht auch dessen Begehren zu a) stattgegeben und eine entsprechende Berichtigung des Familiennamens des Kindes an-geordnet. Die hiergegen erhobenen sofortigen weiteren Beschwerden des Kindes und seiner Eltern hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem in BayObLGZ 1987, 418 (= StAZ 1988, 199) veröffentlichten Beschluß dem Bundesgerichtshof gern. § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
Es möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich hieran aber durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (IV ZB 30/77 - NJW 1978, 1107), vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78 - BGHZ 73, 370) und vom 8. Juni 1983 (IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562) sowie durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (StAZ 1977, 224) und Frankfurt (StAZ 1980, 236) gehindert.
II.
Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, daß bei Anwendbarkeit deutschen Namensrechts nur der erste Bestandteil eines spanischen Doppelnamens des Vaters auf das eheliche Kind übergehen kann.
L.
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yf
 weil nur insoweit eine Funktionsgleichheit mit dem deutschen Familiennamen bestehe. Diese Frage betrifft die Auslegung deutschen materiellen Rechts (Gesichtspunkt der Substitution; vgl. etwa Neuhaus, Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts 2. Aufl. Seite 351f.), die das BayObLG für entscheidungserheblich hält, weil es kollisionsrechtlich von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgeht. Zwar liegen den im Vorlagebeschluß angeführten, als entgegenstehend angesehenen Entscheidungen keine Sachverhalte zugrunde, in denen
-	wie es vorliegend der Fall ist - die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen führten. Das BayObLG hat aber
-	insoweit bindend - ausgeführt, daß es auf diesen Umstand nicht ankomme. Bei Beantwortung der Vorlagefrage in seinem Sinne hätte jedenfalls die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (aaO) ein anderes Ergebnis haben müssen, weil hier aufgrund des § 1616 BGB a.F., der auf den Familiennamen des Vaters abstellte, der spanische Doppelname des Vaters als maßgebend angesehen wurde (aaO S. 1109). Ob auch eine Abweichung von den sonstigen im Vorlagebeschluß angeführten Entscheidungen vorliegt, kann dahinstehen.
III.
Die Rechtsmittel sind zulässig und haben auch Erfolg.
1. In das Geburtenbuch sind gern. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG u.a. der Vorname und der Familienname des Kindes einzutragen. Das ist hier am 15. November 1982 mit "Rafael San Miguel Thurn" geschehen. Ein solcher Eintrag kann gern. § 47 PStG durch Anordnung des Gerichts berichtigt werden; dabei
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kann dieses nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag tätig werden. Der Berichtigungsantrag ist nach allgemeiner Ansicht nicht nur Verfahrensantrag, sondern auch Sachantrag, der den Umfang der gerichtlichen Entscheidung bestimmt. Er bindet das Gericht in der Weise, daß es ihm nur - ganz oder teilweise - stattgeben oder ihn abweisen kann; dem Antragsteller kann insbesondere nicht mehr oder etwas anderes zugesprochen werden, als er beantragt hat (vgl. etwa KG JFG 23, 123 und 244; BayObLGZ 1985, 355, 358; Maßfeller/Hoffmann PStG § 47 Rdn. 42; Pfeiffer/Strickert PStG § 47 Rdn. 14; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 69 Rdn. 19a). Im vorliegenden Fall geht der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag des Standesamts dahin, den Familiennamen des Kindes auf "SfH	zu	berichtigen,	einen	spanischen
 Doppelnamen. Auch dann, wenn der richtige Familienname nur ein Teil davon wäre, etwa	mBIB"	' müßte der Antrag
 nach dem Vorangegangenen abgewiesen werden; ein solcher Name ist gegenüber einem Doppelnamen nicht ein Weniger, sondern ein aliud.
2.	Bei dieser verfahrensrechtlichen Lage kann die kollisionsrechtliche Frage, ob sich der Familienname des Kindes nach deutschem oder spanischem Recht richtet, dahingestellt bleiben. Gilt nämlich spanisches Recht, ist der Familienname des Kindes im Geburtenbuch richtig mit "S^|	TBB"
eingetragen; denn eheliche Kinder erhalten danach einen aus dem ersten Teil des väterlichen und des mütterlichen Nachnamens ("apellidos") zusammengesetzten Namen (Art. 109 Satz 1 Cödigo civil, Art. 53 Ley del Registro Civil,
 Art. 194 Abs. 1 Reglamento del Registro Civil - deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und
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Kindschaftsrecht Teil Spanien; vgl. auch Kohler StAZ 1977,
3; Kneip StAZ 1979, 251, 253). Ist hingegen deutsches Recht anzuwenden, lautet der Familienname des Kindes jedenfalls nicht "S0 M^H	wie	es der Berichtigungsantrag
 des Standesamts erstrebt, sondern allenfalls "SBmMIB*” Dies wird noch näher auszuführen sein. In beiden Fällen muß also der Berichtigungsantrag zurückgewiesen werden.
3.	Nach deutschem Recht erhält ein eheliches Kind den Ehenamen seiner Eltern, § 1616 BGB. Nach den Feststellungen des Landgerichts führten die Eltern des Kindes bei dessen Geburt jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen; der Vater hatte nach der Eheschließung seine bisherigen "apellidos" (SB MdB vBüfc) beibehalten, die Mutter sich den Nachnamen "IBB de SB di" beigelegt (vgl. dazu BGHZ 56, 193, 195). Unabhängig davon, ob die Namensführung der Mutter korrekt war, kann von einem gemeinsamen Ehenamen im Sinne des § 1616 BGB schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil der spanische Vater nach seinem Heimatrecht nicht zur Führung eines Ehenamens verpflichtet war und kein Anhalt dafür besteht, daß er sich insoweit der deutschen Rechtsordnung unterstellt hätte (zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ 72, 163;
73, 370, 376; vgl. auch die in StAZ 1980, 208 abgedruckte Äußerung des Bundesministers des Innern und jetzt Art. 220 Abs. 4 EGBGB n.F.).
Für solche Fälle bestimmt nunmehr Art. 220 Abs. 5 EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142), daß vor der Beurkundung der Geburt des Kindes dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Standesbeamten bestimmen kann, welchen Familiennamen, den ein Elternteil führt,
 das Kind erhalten soll. Wird eine solche Bestimmung nicht getroffen, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Die Vorschrift ist ungeachtet ihrer Stellung im Gesetz keine Kollisionsnorm, sondern eine Sachnorm, die die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraussetzt (vgl. Henrich StAZ 1989, 159, 161; Pirrung Internationales Privat- und Verfahrensrecht Seite 193 Fn. 7). Sie ist allerdings erst am 1. September 1986 in Kraft getreten und mangels einer dahingehenden Übergangsbestimmung auf den Namenserwerb des Kindes bei seiner Geburt im Jahre 1982 nicht anwendbar. Mit ihr hat der Gesetzgeber aber nur Grundsätze übernommen, die die zuvor herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum durch die entsprechende Anwendung des § 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung des ersten EheRG gewonnen hatte (vgl. die Meinungsübersicht bei OLG Stuttgart IPRax 1987, 244, 245? s.a. BayObLG StAZ 1987, 72, 75). Im vorliegenden Fall ist keine wirksame NamensbeStimmung getroffen worden. Sofern der im Geburtenbuch eingetragene Familienname des Kindes "S(^
MfKB	auf	einer	entsprechenden	Wahl	seiner	Eltern
 beruht, handelt es sich nicht um eine nach deutschem Recht wirksame Bestimmung, weil nicht entweder der vom Vater oder der von der Mutter geführte Familiennamen gewählt wurde, sondern ein aus Namensbestandteilen beider neugebildeter Doppelname, der dem deutschen Recht fremd ist. Wie beim Fehlen einer Bestimmung erhielt deshalb analog § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB das Kind den Familiennamen des Vaters (vgl. neben dem vorlegenden Gericht OLG Stuttgart aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Gegen § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB und Art. 220 Abs. 5 Satz 3 EGBGB werden verfassungsrechtliche Bedenken aufgrund einer vermeintlich Art. 3 Abs. 2 GG widersprechenden Bevorzugung des Mannesrechts erhoben (vgl. etwa Vorlagebeschluß
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des AG Tübingen StAZ 1988, 297; Grasmann JZ 1988, 595, 600ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. März 1988 als zweifelhaft bezeichnet, ob § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB vor Art. 3 Abs. 2 GG Bestand haben kann, die Frage aber nicht entschieden (vgl. FamRZ 1988,
 587, 590). Dazu braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, weil der Berichtigungsantrag des Standesamts bei Anwendbarkeit deutschen Rechts unabhängig von der Frage, ob § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem GG vereinbar ist, keinen Erfolg haben kann. Ist die Vorschrift verfassungsgemäß, ergibt sich dies aus den nachfolgenden Darlegungen zu 4. Ist sie es nicht, wäre der Berichtigungsantrag aus diesem Grunde zurückzuweisen. In einem solchen Fall scheidet eine Vorlage nach Art. 100 GG aus, weil es für die zu treffende Entscheidung nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm ankommt.
4.	Das BayObLG hat mit Recht näher geprüft, ob der nach spanischem Recht gebildete Doppelname des Vaters (S0 Vf|m|) so ausgestaltet ist, daß er auch als dessen Familienname im Sinne der aus § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB hergeleiteten Grundsätze (s. oben zu 3.) gelten kann. Es geht hierbei um die Frage der Ersetzbarkeit (Substitution) eines deutschen Rechtsbegriffs durch eine ausländische Rechtserscheinung, wobei es nach herrschender Lehre insbesondere darauf ankommt, ob und inwieweit eine Übereinstimmung in der Funktion (Funktionsäquivalenz) besteht (vgl. dazu Neuhaus aaO; MünchKomm/Sonnenberger Band 7 Einleitung IPR Rdn. 355; Raape/Sturm Internationales Privatrecht 6. Aufl. Bd. I § 14 IV S. 266f.; S. Hug, Substitution im Internationalen Privatrecht - 1983 - insbes. S. 131; Vischer, Schriftenreihe des Instituts für Internationales Recht und Internationale
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Beziehungen der Universität Basel - Heft 9 1953 - S. 28,
47ff.; s.a. Ferid GRUR Int 1973, 472ff., 478; Stoll FamRZ 1963, 318, 319). Dazu hat das Gericht erwogen: Die Funktion der spanischen "apellidos" entspreche nur teilweise der des deutschen Familiennamens. Übereinstimmung bestehe in der Aufgabe, eine bestimmte Person genauer zu bezeichnen und den Zusammenhang einer Familie deutlich zu machen. Anders sei dies mit der weiteren Funktion des Familiennamens, an folgende Generationen weitergegeben zu werden, die für den deutschen Familiennamen wesentlich und für die Bestimmung des Kindesnamens geradezu entscheidend sei. Diese Funktion erfülle nur der erste Teil des spanischen Doppelnamens. Dessen zweiter Teil sei in den Rechtsfolgen ähnlich ausgestaltet wie der nach § 1355 Abs. 3 BGB gebildete Begleitname eines Ehegatten; er habe höchstpersönlichen Charakter und könne nicht auf folgende Generationen übergehen, wie dies in gleicher Weise für den den deutschen Begleitnamen in den §§ 1617 Abs. 1 Satz 2, 1618 Abs. 1 Satz 2, 1737 Abs. 2,
1740f. Abs. 2 Satz 3, 1757 Abs. 1 Satz 2, 1767 Abs. 2 BGB bestimmt sei. Wenn danach nur der erste Teil der "apellidos" in seiner Funktion dem deutschen Familiennamen entspreche, sei geboten, auch nur diesen, für den Kindesnamen heranzuziehen. Damit werde ein auch dem spanischen Recht widersprechendes Ergebnis vermieden und gleichzeitig einem Grundgedanken des deutschen Rechts entgegengekommen, Namensketten nach Möglichkeit zu vermeiden (insoweit zustimmend Grasmann StAZ 1988, 185, 195ff.; s.a. Palandt/Heldrich BGB 48. Aufl. Art. 10 EGBGB Anm. 4c bb).
Diesen Ausführungen pflichtet der Senat jedenfalls für den hier gegebenen Fall bei, daß die Eltern in einer spanisch-deutschen Ehe keinen gemeinsamen Ehenamen führen.
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Daß nur der erste Teil der spanischen "apellidos" dem gesamteuropäischen Begriff des väterlichen, auf künftige Generationen übergehenden Familiennamens entspricht, hat bereits Schrembs in StAZ 1977, 317, 318 bemerkt. Dieser weist auch darauf hin, daß Spanier im täglichen Leben den zweiten Teil ihres Doppelnamens nicht selten wegzulassen pflegen, wie es im vorliegenden Verfahren auch der Vater des Kindes bei seinen schriftlichen Äußerungen getan hat. Die hier vertretene Auffassung führt daher zu keiner Namensverstümmelung, die im Hinblick auf die Umweltbezogenheit des Familiennamens tunlichst vermieden werden müßte. Für sie spricht im Gegenteil, daß mit "S^ MflUB	der	Name	des Kin-
des einem Spanier den Eindruck vermitteln würde, es handle sich um ein nichteheliches Kind, das lediglich von seinem Vater (und nicht auch von der Mutter) anerkannt worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Reglamento del Registro Civil; vgl. dazu Jochem NJW 1978, 1728, 1730).
5.	Nach allem ist der Berichtigungsantrag des Standesamts unbegründet, gleichgültig ob sich der Familienname des Kindes nach deutschem oder spanischem Recht richtet. Die amtsgerichtliche Entscheidung zu Nr. 2 ist mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen.
Die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Das Standesamt WHI nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zwingend die dem Vater im Erstbeschwerde-verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dagegen ist eine Erstattungsanordnung nach § 13a Abs. 1
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Satz 1 FGG für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht veranlaßt. Insoweit erscheint vielmehr billig, von einer solchen abzusehen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 13a Rdn. 21, 41).
Lohmann
 Portmann
Blumenröhr
 Zysk
Nonnenkamp