Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 19. Seine von ihm persönlich vertretene Abänderungsklage, mit der er den Wegfall dieser Verpflichtung erreichen will, wies das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg durch Endurteil vom 29. Ein vorgedrucktes Empfangsbekenntnis des Klägers bezüglich des genannten Urteils befindet sich nicht bei den Akten. Januar 1989 datierte und an das Landgericht Berlin adressierte Berufungsschrift des Klägers ein, die den EingangsStempel des Landgerichts vom 10. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gegen das am 29. Dezember 1988 zugestellte Urteil des Familiengerichts in Berlin-Charlottenburg" und legte zugleich Berufung ein. Gegen beide Beschlüsse des Kammergerichts wendet sich der Kläger mit sofortigen Beschwerden. Diese begann gemäß § 516 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Januar 1989 ein Sonntag war, mit dem Ablauf des 9. Januar 1989 wahrte die Frist nicht, weil der Schriftsatz an das Landgericht Berlin adressiert war und deshalb nur für dieses Gericht angenommen wurde und nur in dessen Verfügungsgewalt gelangte (vgl. Da es sich bei der Bezeichnung des Berufungsgerichts um eine für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedeutsame Förmlichkeit handelt, kann sie nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO "jederzeit”, also selbst noch nach Ablauf der Notfrist des § 518 Abs. 1 ZPO, berichtigt werden. Im Text der Berufungsschrift könne die Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses nicht gesehen werden, weil er von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle des Amtsgerichts keine Kenntnis gehabt habe. Allenfalls könne aus der Berufungsschrift das Bekenntnis entnommen werden, daß die Zustellung am Tage der Unterzeichnung dieses Schriftsatzes erfolgt sei. Dezember 1988 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen und dabei in seinem Arbeitszimmer die Akte mit dem Urteil des Familiengerichts vorgefunden. Der Auffassung des Klägers, daß die Berufungsfrist nicht mit dem Ablauf des 8. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hatte nach dem Akteninhalt zweifelsfrei den Willen, das Urteil den beiden Parteivertretern mit Zustellungsabsicht zu übersenden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das für den Kläger bestimmte vorgedruckte und vorfrankierte Formular eines an das Amtsgericht zurückzusen-denden Empfangsbekenntnisses sich nicht bei den Akten befindet und daher zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, daß es der in seinem Büro am 8. Daß diesem die Absicht, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen, gefehlt habe, trägt der Kläger nicht vor; er hat auch keine dementsprechende Erklärung seines Vertreters vorgelegt. Dezember 1988 zugestellt worden sei, nämlich nicht nur in der Berufungsschrift vom 3. Jedenfalls das zuletzt genannte Schriftstück, mit dem der Kläger ausdrücklich erklärt, daß ihm das Urteil des Familiengerichts am 8. Dezember 1988 zugestellt wurde, stellt ein mit dem richtigen Datum und seiner Unterschrift versehenes anwaltliches Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212a ZPO dar und erfüllt dadurch auch die letzte für die Wirksamkeit der Zustellung unabdingbare Voraussetzung (BGHZ 35, 236, 237; Senatsbeschluß vom 12. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Wenn ein Anwalt sich jedoch darüber hinwegsetzt, muß er mit um so größerer Sorgfalt die Vollständigkeit und richtige Adressierung der Rechtsmittelschrift überprüfen, bevor er diese unterzeichnet (vgl. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob die Gehilfin wußte, daß die Berufung an das Kammergericht zu richten war und daß deshalb ein diesbezüglicher Hinweis überflüssig gewesen wäre. Der Anwalt trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht. Der Senat stimmt der Beurteilung des Kammergerichts zu, daß der Kläger jedenfalls kontrollieren mußte, ob unter dem die Adresse verdeckenden Zettel richtig das Kammergericht als Berufungsgericht genannt war, und daß ihm eine solche Kontrolle auch ohne weiteres möglich war.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 8/89 IVb ZB 20/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Werner P istraße 18 a, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dres. und gegen Ursula-Elsa geb. Straße 16 Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und v. Dr. 2 h' Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 19. Dezember 1989 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Januar 1989 und vom 14. Februar 1989 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 246.000 DM. Gründe: I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist der Beklagten aufgrund Scheidungsverbundurteils zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Seine von ihm persönlich vertretene Abänderungsklage, mit der er den Wegfall dieser Verpflichtung erreichen will, wies das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg durch Endurteil vom 29. September 1988 ab. Unter dem 26. November 1988 verfügte der Urkunds-beamte der Geschäftsstelle, je eine vollständige Urteilsaus fertigung "mit EB" an die beiden Parteivertreter zuzustellen. Nach einem Vermerk auf Blatt 109 der Gerichtsakten WI I 3 führte die Kanzlei diese Verfügung am 7. Dezember 1988 aus. Das von dem Beklagtenvertreter unter dem 8. Dezember 1988 Unterzeichnete Empfangsbekenntnis gelangte an die Geschäftsstelle zurück und wurde als Blatt 111 in die Akten geheftet, die danach mit Blatt 112 fortgeführt wurden; ein Blatt 110 fehlt dagegen. Ein vorgedrucktes Empfangsbekenntnis des Klägers bezüglich des genannten Urteils befindet sich nicht bei den Akten. Am 9. Januar 1989 ging bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg eine vom 3. Januar 1989 datierte und an das Landgericht Berlin adressierte Berufungsschrift des Klägers ein, die den EingangsStempel des Landgerichts vom 10. Januar 1989 erhielt. In diesem vom Kläger persönlich unterschriebenen Schriftstück heißt es, "gegen das am 29. September 1988 verkündete, am 8.12.1988 zugestellte Urteil des Familiengerichts" werde Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Kammervorsitzenden auf Bedenken gegen die Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts bat der Kläger unter dem 17. Januar 1989, die Sache an das Kammergericht weiterzuleiten. Die daraufhin mit den Akten übersandte Berufungsschrift ging am 25. Januar 1989 beim Kammergericht ein. Dieses verwarf die Berufung durch Beschluß vom 30. Januar 1989 als unzulässig. Über die Zustellung dieses Beschlusses erteilte der Kläger persönlich am 31. Januar 1989 ein schriftliches Empfangsbekenntnis. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gegen das am 29. September 1988 verkündete, am 8. Dezember 1988 zugestellte Urteil des Familiengerichts in Berlin-Charlottenburg" und legte zugleich Berufung ein. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit den Sätzen: "Das Urteil des Familiengerichts wurde mir am 8. Dezember 1988 zugestellt. Die Berufungseinlegungsfrist lief demnach am 9. Januar 1989 ab." Das Kammergericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch mit Beschluß vom 14. Februar 1989 zurück. Gegen beide Beschlüsse des Kammergerichts wendet sich der Kläger mit sofortigen Beschwerden. II. Die fristgerecht eingelegten Rechtsmittel des Klägers sind statthaft (§ 519b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet. 1. Der Kläger hat die Berufungsfrist versäumt. Diese begann gemäß § 516 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Die Zustellung erfolgte am 8. Dezember 1988; die einmonatige Frist endete, da der 8. Januar 1989 ein Sonntag war, mit dem Ablauf des 9. Januar 1989 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde aber erst am 25. Januar 1989 beim Kammergericht als dem gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt (§ 518 Abs. 1 ZPO). Der Eingang der Berufungsschrift bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg am 9. Januar 1989 wahrte die Frist nicht, weil der Schriftsatz an das Landgericht Berlin adressiert war und deshalb nur für dieses Gericht angenommen wurde und nur in dessen Verfügungsgewalt gelangte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR ZPO S 518 Abs. 1, Berufungsgericht 1 = VersR 1987, 486 und vom 13. Oktober 1982 5 - IVb ZB 154/82 - VersR 1983, 59). Da es sich bei der Bezeichnung des Berufungsgerichts um eine für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedeutsame Förmlichkeit handelt, kann sie nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO "jederzeit”, also selbst noch nach Ablauf der Notfrist des § 518 Abs. 1 ZPO, berichtigt werden. Mit der Begründung der sofortigen Beschwerde durch Schriftsatz vom 27. Juni 1989 hat der Kläger erstmals geltend gemacht, das angefochtene Urteil sei ihm am 8. Dezember 1988 nicht zugestellt worden. Ein Empfangsbekenntnis in der vorgedruckten Kartenform befinde sich nicht bei den Akten. Im Text der Berufungsschrift könne die Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses nicht gesehen werden, weil er von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle des Amtsgerichts keine Kenntnis gehabt habe. Allenfalls könne aus der Berufungsschrift das Bekenntnis entnommen werden, daß die Zustellung am Tage der Unterzeichnung dieses Schriftsatzes erfolgt sei. Am 8. Dezember 1988 sei er nicht in Berlin gewesen. Er habe nach einer Urlaubsreise erst am 12. Dezember 1988 seine Dienstgeschäfte wieder aufgenommen und dabei in seinem Arbeitszimmer die Akte mit dem Urteil des Familiengerichts vorgefunden. Am 19. Dezember 1988 habe er sich nach eingehender Prüfung des Urteils entschlossen, Berufung einzulegen. Er habe die von seiner sorgfältig ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin A. angefertigte Berufungsschrift noch am gleichen Tage unterschrieben, aber angeordnet, sie nicht abzusenden, sondern am 3. Januar 1989 wieder vorzulegen. Er habe Berlin am 20. Dezember 1988 wieder verlassen und am 3. Januar 1989 telefonisch mit dem ihn vertretenden Rechtsanwalt M. vereinbart, erst am letzten Tag der Frist, nämlich 6 am 9. Januar 1989 zu entscheiden, ob die vorbereitete Berufung tatsächlich eingereicht werden solle. Am 9. Januar 1989 habe er die Einreichung dann telefonisch veranlaßt. Der Auffassung des Klägers, daß die Berufungsfrist nicht mit dem Ablauf des 8. Dezember 1988 begonnen habe, kann nicht gefolgt werden. Die für eine an diesem Tage vollzogene Zustellung gemäß § 212a ZPO erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hatte nach dem Akteninhalt zweifelsfrei den Willen, das Urteil den beiden Parteivertretern mit Zustellungsabsicht zu übersenden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das für den Kläger bestimmte vorgedruckte und vorfrankierte Formular eines an das Amtsgericht zurückzusen-denden Empfangsbekenntnisses sich nicht bei den Akten befindet und daher zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, daß es der in seinem Büro am 8. Dezember 1988 eingegangenen Urteilsausfertigung nicht beigelegen hat. Gleichwohl war auf seiten des Zustellungsempfängers der Wille vorhanden, das Schriftstück am 8. Dezember 1988 als zugestellt entgegenzunehmen. Das ergibt sich zuverlässig aus den zur Wahrung der Rechtsmittelfrist daraufhin getroffenen Maßnahmen. Wenn der Kläger am 8. Dezember 1988 wegen einer Urlaubsreise nicht in Berlin war, wie er glaubhaft macht, ging das Urteil an diesem Tage seinem amtlich bestellten Vertreter, Rechtsanwalt M., zu. Daß diesem die Absicht, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen, gefehlt habe, trägt der Kläger nicht vor; er hat auch keine dementsprechende Erklärung seines Vertreters vorgelegt. Daß er die Empfangsbereitschaft seines Vertreters nicht bezweifelte, ergibt sich zuverlässig daraus, daß er vom 12. Dezember 1988 an durch Verfügungen an 1 7 sein Büro und durch Telefonate am 3. und am 9. Januar 1989 mit Rechtsanwalt M., der ihn seit dem 20. Dezember 1988 erneut für mehrere Wochen vertrat, sicherstellen wollte, daß die auch nach seiner Vorstellung am 9. Januar 1989 ablaufende Berufungsfrist eingehalten wurde. Demgemäß bescheinigte er mehrfach, daß das amtsgerichtliche Urteil ihm am 8. Dezember 1988 zugestellt worden sei, nämlich nicht nur in der Berufungsschrift vom 3. Januar 1989, sondern auch an drei Stellen in der Antragsschrift vom 31. Januar 1989. Jedenfalls das zuletzt genannte Schriftstück, mit dem der Kläger ausdrücklich erklärt, daß ihm das Urteil des Familiengerichts am 8. Dezember 1988 zugestellt wurde, stellt ein mit dem richtigen Datum und seiner Unterschrift versehenes anwaltliches Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212a ZPO dar und erfüllt dadurch auch die letzte für die Wirksamkeit der Zustellung unabdingbare Voraussetzung (BGHZ 35, 236, 237; Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 123/88 -FamRZ 1989, 494 m.w.N. sowie Anm. v. Feldmann aaO 495; vgl. ferner BGH Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86 - BGHR ZPO § 212a - Empfangsbekenntnis 1). Es steht weder entgegen, daß kein amtlicher Vordruck verwendet, noch, daß das Bekenntnis erst geraume Zeit nach dem darin bezeichneten und maßgeblichen Zustellungstag ausgefertigt wurde. 2. Das Kammergericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Abfassung einer Rechtsmittelschrift darf nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht eigenverantwortlich einer - auch kenntnisreichen, gut ausgewählten 8 fr hy und überwachten - Bürogehilfin übertragen werden. Wenn ein Anwalt sich jedoch darüber hinwegsetzt, muß er mit um so größerer Sorgfalt die Vollständigkeit und richtige Adressierung der Rechtsmittelschrift überprüfen, bevor er diese unterzeichnet (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 aaO und BGH Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 2 und 5). Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob die Gehilfin wußte, daß die Berufung an das Kammergericht zu richten war und daß deshalb ein diesbezüglicher Hinweis überflüssig gewesen wäre. Der Anwalt trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht. Deshalb trifft ihn eine erhöhte Kontrollpflicht, wenn er die Berufungsschrift nicht persönlich verfaßt hat. Der Senat stimmt der Beurteilung des Kammergerichts zu, daß der Kläger jedenfalls kontrollieren mußte, ob unter dem die Adresse verdeckenden Zettel richtig das Kammergericht als Berufungsgericht genannt war, und daß ihm eine solche Kontrolle auch ohne weiteres möglich war. Lohmann Nonnenkamp