* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 7/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 7/87

Die Erinnerung des Beklagten gegen die mit der Kostenrechnung vom 6. April 1987 nicht gegen die - richtige - Berechnung der Gerichtskosten, die mit der im Entscheidungssatz genannten Kostenrechnung erhoben werden. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hindert die Festsetzung und Beitreibung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Gerichtskosten nicht.

GerichtskostenKostenrechnunggerichtlichgeltenVerfassungsbeschwerdeBeitreibungErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
15-
BESCHLUSS
IVb ZB 7/87
in dem Rechtsstreit
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 13. Mai 1987 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die mit der Kostenrechnung vom 6. April 1987 - Kassenzeichen 03534/87/B - geltend gemachten Gerichtskosten wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der Beklagte wendet sich mit seiner "Beschwerde" vom 19. April 1987 nicht gegen die - richtige - Berechnung der Gerichtskosten, die mit der im Entscheidungssatz genannten Kostenrechnung erhoben werden. Er meint jedoch, daß die Kosten weder festgesetzt noch beigetrieben werden dürften, solange das Bundesverfassungsgericht, dem er die Angelegenheit inzwischen vorgelegt habe, nicht entschieden habe.
Im Verfahren über die Beitreibung der Gerichtskosten können nach S 8 Abs. 1 Satz 1 Justizbeitreibungsordnung Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen,
WIV
vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden. Die danach statthafte Erinnerung ist indessen unbegründet. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hindert die Festsetzung und Beitreibung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Gerichtskosten nicht.
Für eine gerichtliche Anordnung, daß die Beitreibung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eingestellt werde, besteht kein hinreichender Grund.
Lohmann
 Macke