Die Erinnerung des Beklagten gegen die mit der Kostenrechnung vom 6. April 1987 nicht gegen die - richtige - Berechnung der Gerichtskosten, die mit der im Entscheidungssatz genannten Kostenrechnung erhoben werden. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hindert die Festsetzung und Beitreibung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Gerichtskosten nicht.
BUNDESGERICHTSHOF 15- BESCHLUSS IVb ZB 7/87 in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 13. Mai 1987 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die mit der Kostenrechnung vom 6. April 1987 - Kassenzeichen 03534/87/B - geltend gemachten Gerichtskosten wird zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte wendet sich mit seiner "Beschwerde" vom 19. April 1987 nicht gegen die - richtige - Berechnung der Gerichtskosten, die mit der im Entscheidungssatz genannten Kostenrechnung erhoben werden. Er meint jedoch, daß die Kosten weder festgesetzt noch beigetrieben werden dürften, solange das Bundesverfassungsgericht, dem er die Angelegenheit inzwischen vorgelegt habe, nicht entschieden habe. Im Verfahren über die Beitreibung der Gerichtskosten können nach S 8 Abs. 1 Satz 1 Justizbeitreibungsordnung Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, WIV vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden. Die danach statthafte Erinnerung ist indessen unbegründet. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hindert die Festsetzung und Beitreibung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Gerichtskosten nicht. Für eine gerichtliche Anordnung, daß die Beitreibung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eingestellt werde, besteht kein hinreichender Grund. Lohmann Macke