Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf Abänderungsklage des Klägers einen zugunsten der Beklagten bestehenden Titel über nachehelichen Unterhalt von monatlich 380 DM auf monatlich 250 DM herabgesetzt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil durch Schriftsatz vom 15. "Die Berufung wird nur für den Fall eingelegt, daß der Beklagten für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt wird." Es entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß die - bedingungsfeindliche - Einlegung der Berufung nicht von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werden kann (BGHZ 4, 54; BGH VersR 1962, 747 und 1972, 490, 491; Einer Partei, die die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, erwachsen keine Nachteile, wenn sie sich in Fällen der vorliegenden Art zunächst auf ein Prozeßkostenhilfegesuch beschränkt und mit der Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses Gesuch zuwartet.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 7/85 BESCHLUSS in der Familiensache Margot Straße 4, - Prozeßbevollmächtigter; Beklagte und Beschwerdeführerin Rechtsanwalt gegen Reinhold weg 16 t Kläger, Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Februar 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. November 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.560 DM. Gründe : I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf Abänderungsklage des Klägers einen zugunsten der Beklagten bestehenden Titel über nachehelichen Unterhalt von monatlich 380 DM auf monatlich 250 DM herabgesetzt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil durch Schriftsatz vom 15. Oktober 1982 Berufung eingelegt, um Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren nachge sucht und abschließend ausgeführt: "Die Berufung wird nur für den Fall eingelegt, daß der Beklagten für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt wird." Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel verworfen, weil es von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel (§ 519 b Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg. Es entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß die - bedingungsfeindliche - Einlegung der Berufung nicht von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werden kann (BGHZ 4, 54; BGH VersR 1962, 747 und 1972, 490, 491; BAG NJW 1969, 446; BVerwG 59, 302, 305 f.; Baumbach/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 518 Anm. 2 Bb; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 518 Anm. I 1; Thomas/Putzo 12. Aufl. § 518 Anm. 1 b; a.A.: Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 518 Rdn. 8). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Eine Prozeßhandlung läßt keine Bedingung zu, wenn sie, wie hier, die Einleitung einer Instanz betrifft. Einer Partei, die die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, erwachsen keine Nachteile, wenn sie sich in Fällen der vorliegenden Art zunächst auf ein Prozeßkostenhilfegesuch beschränkt und mit der Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses Gesuch zuwartet. Denn für den Fall, daß inzwischen die Rechtsmittelfrist verstrichen sein sollte, steht ihr der Weg eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen, dem stattzugeben ist, wenn die Versäumung der Frist auf der Kostenarmut beruhte. Lohmann Zysk