Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. BlumenrÖhr, Dr. Chr. Die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 12. Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 155,04 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die BVA mit Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 20. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem -den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 162,55 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 407,40 DM und 82,30 DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der bete rsver sorgung im Bereich der Zusatzver-fentliehen Dienstes entschieden hat, ist g der satzungsmäßigen Wartezeit - nur t des bei einer Zusatzversorgungsein-cherten, noch im öffentlichen Dienst Ehegatten auf die (statische) Ver-, nicht hingegen die Anwartschaft sehe) Versorgungsrente unverfallbar 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Dem-iie ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwert-Verordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatriehterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 7/82 BESCHLUSS in der Familiensache Hermann straße & Antragsgegner und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen geb. GW, EWftstraße fl|, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Veitere Beteiligte: Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. BlumenrÖhr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 6. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er den Ausgleich der Zusatzversorgung betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlande sge rieht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000,— DM. Gründe : I. Die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 12. August 1966 die Ehe geschlossen. Am 13- November 1980 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1966 bis 31. Oktober 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 407,40 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 82,30 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungs-anstalt (BVA - Abt. B -). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 155,04 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die BVA mit Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 20. Mai 1981 mitgeteilt: Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 84,58 DM; die Voraussetzungen des § 1 Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 19. März 1982 erfüllt sein. Angaben zu einer Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente enthielt die Auskunft nicht. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem -den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 162,55 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 407,40 DM und 82,30 DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 77,52 DM (Hälfte der Ver- sorgungsrentenanwartschaft) - bezogen auf den 31. Oktober 1980 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 14.496,53 DM an die LVA Schwaben zu zahlen. Die von dem Ehemann hiergegen eingelegte Beschwerde ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen wendet er sich mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er das Begehren weiterverfolgt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente nur seine Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 8 9 Wie de (IVb ZB 718/8 FamRZ 1982, trieblichen A: sorgung des ö - nach Erfüllen die Anwartschi richtung vers beschäftigten siche rungs renie auf die (dynan im Sinne von gemäB ist nur Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der bete rsver sorgung im Bereich der Zusatzver-fentliehen Dienstes entschieden hat, ist g der satzungsmäßigen Wartezeit - nur t des bei einer Zusatzversorgungsein-cherten, noch im öffentlichen Dienst Ehegatten auf die (statische) Ver-, nicht hingegen die Anwartschaft sehe) Versorgungsrente unverfallbar 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Dem-iie ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwert-Verordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungs rente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatriehterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht auch Gelegenheit festzustellen, ob dem Ehemann, was nach der Auskunft der BVA vom 20. Mai 1981 naheliegt, im Zeit punkt der - infolge der Aufhebung erforderlichen neuen -Entscheidung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine - statische - Versicherungsrente auf grund des Betriebsrentengesetzes nach § 164 der Satzung der BVA (Teil D) zusteht. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die ehezeitliche erlangte Anwartschaft nach § 163 der Satzung der BVA, müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 164 der Satzung) - nach Dynamisierung - im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Lohmann Blumenröhr Krohn Zysk Nonnenkamp