Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Die Beklagte ist am während der Ehe ihrer Mutter mit dem Kläger geboren worden. Januar 1987 erhobenen Klage hat der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten angefochten und vorgetragen, daß diese von H. Mit dem Rechtsmittel hat er geltend gemacht, daß der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB nicht gewahrt habe. Nachdem die Beklagte schriftsätzlich die Zurückweisung der Berufung beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten. Oktober 1984 (BGHZ 92, 275 ff) dargelegt hat, liegt eine streitge-nössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht vor, wenn im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann dem beklagten Kind zu dessen Unterstützung beitritt. 2. Danach steht im vorliegenden Fall der Zulässigkeit der Berufung des Streithelfers der Beklagten entgegen, daß die Beklagte durch Schriftsatz vom 25. August 1987 die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt und auf diese Weise einer Durchführung des Rechtsmittelverfahrens widersprochen hat (§ 67 ZPO). Die dennoch aufrechterhaltene Berufung hat das Oberlandesgericht zu Recht als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 6/88 in dem Rechtsstreit Nadine Straße Straße geboren am ges.vertr. durch Volker B| als Ergänzungspfleger, Beklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Streithelfer der Beklagten: Walter H GflBHHBi Straßei Be s chwerde f ührer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. I, B gegen Klaus Istraße Bl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt >, C 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. März 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 1987 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000 DM. Gründe: I. Die Beklagte ist am während der Ehe ihrer Mutter mit dem Kläger geboren worden. Mit der am 31. Januar 1987 erhobenen Klage hat der Kläger die Ehelichkeit der Beklagten angefochten und vorgetragen, daß diese von H. abstamme, mit dem ihre Mutter während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe. Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. H. ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf seiten der Beklagten beigetreten, indem er Berufung 3 eingelegt hat. Mit dem Rechtsmittel hat er geltend gemacht, daß der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB nicht gewahrt habe. Nachdem die Beklagte schriftsätzlich die Zurückweisung der Berufung beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1984 (BGHZ 92, 275 ff) dargelegt hat, liegt eine streitge-nössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht vor, wenn im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann dem beklagten Kind zu dessen Unterstützung beitritt. Die Entscheidung hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 69 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 46. Aufl. § 640h Anm. 1 - anders wohl Hartmann aaO § 69 Anm. 1; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Anm. zu § 640e; AK-ZPO/Künkel S 640e Rdn. 8? Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 47 V 1 S. 272; zustimmend mit abweichender Begründung: Braun JZ 1985, 339 ff; Deneke ZZP 99, 101 ff). Der Senat hält daran auch gegenüber den Einwänden der sofortigen Beschwerde fest. Das Gesetz betrachtet die Anfechtung der Ehelichkeit als Angelegenheit, die nur die Eheleute und das Kind etwas angeht. Daher kann der als nichtehelicher Vater in Betracht kommende Mann aus einer behaupteten Versäumung der Anfechtungsfrist nichts zu seinen Gunsten herleiten (so schon BGHZ 83, 391, 394). Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde gibt dem Senat auch sonst keine Veranlassung, von seiner in BGHZ 92, 275 dargelegten Auffassung abzuweichen. 2. Danach steht im vorliegenden Fall der Zulässigkeit der Berufung des Streithelfers der Beklagten entgegen, daß die Beklagte durch Schriftsatz vom 25. August 1987 die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt und auf diese Weise einer Durchführung des Rechtsmittelverfahrens widersprochen hat (§ 67 ZPO). Denn ein "einfacher" Nebenintervenient darf sich mit seinen Prozeßhandlungen nicht in Widerspruch zu der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen. Die dennoch aufrechterhaltene Berufung hat das Oberlandesgericht zu Recht als unzulässig verworfen. Lohmann Zysk