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BGH · TVb ZB 5/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TVb ZB 5/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 16. Oktober 1986 hat die Klägerin nämlich nur einen Antrag auf Gewährung Da dieser Schriftsatz aber dem Prozeßkostenhilf egesuch beigefügt war, in dem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß sie lediglich "beabsichtige, in die Berufung zu gehen", lag keine bestimmte Rechtsmittelerklärung vor, wie sie für die Einlegung einer Berufung erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Damit war er lediglich als Entwurf einer Berufung zu werten, mit dessen Vorlage die Klägerin allein bezweckte, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung für das Prozeßkostenhilfegesuch zu begründen, was ohne Beifügung dieses Entwurfs in dem Gesuch selbst hätte geschehen müssen. Die im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen .

Zitierte Normen: § 91 ZPO
KostenBerufungangefochtenBeschlußZPOSchriftsatzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J3
TVb ZB 5/87
BESCHLUSS
in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 23. September 1987
beschlossen:
I. Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 1986 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 14.435,55 DM.
Gründe
 Durch die angefochtene Entscheidung gern. § 519b Abs. 1 ZPO hat das Oberlandesgericht ein Rechtsmittel verworfen, das tatsächlich nicht eingelegt worden ist. Mit ihrem am 14. Oktober 1986 eingegangenen Schriftsatz vom 8. Oktober 1986 hat die Klägerin nämlich nur einen Antrag auf Gewährung
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von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt (der später abgelehnt worden ist). Der diesem Antrag beigefügte, gleichzeitig eingegangene Schriftsatz vom 13. Oktober 1986 war zwar als "Berufung" überschrieben und inhaltlich entsprechend abgefaßt. Da dieser Schriftsatz aber dem Prozeßkostenhilf egesuch beigefügt war, in dem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß sie lediglich "beabsichtige, in die Berufung zu gehen", lag keine bestimmte Rechtsmittelerklärung vor, wie sie für die Einlegung einer Berufung erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. MDR 1961, 398; VersR 1972, 490; 1986, 40; s.a. Zöller/Schneider ZPO 15. Auf1. § 518 Rdn. 1). Dafür sprach auch, daß der Schriftsatz nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war. Damit war er lediglich als Entwurf einer Berufung zu werten, mit dessen Vorlage die Klägerin allein bezweckte, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung für das Prozeßkostenhilfegesuch zu begründen, was ohne Beifügung dieses Entwurfs in dem Gesuch selbst hätte geschehen müssen.
Der angefochtene Beschluß ist somit aufzuheben. Da es in zweiter Instanz bei einem Prüfungsverfahren im Sinne von § 118 ZPO verblieben ist, sind hier weder Gerichtskosten
 noch erstattbare außergerichtliche Kosten angefallen. Die im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen .
Lohmann
 Zysk