Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 15. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 13. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Versorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Beamter werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto MHHHB R 507 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 151,26 DM, bezogen auf den 30. Für den Ehemann besteht eine Rentenanwartschaft bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 508 DM mit einem Ehezeitanteil von 308,70 DM. September 1975 war er daneben in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes pflichtversichert; daraus resultiert eine Anwartschaft auf eine - statische - Versicherungsrente gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 129,21 DM mit einem Ehezeitanteil von 89,23 DM. Die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es dadurch ausgeglichen, daß es zu Lasten dieser Versorgungsanwartschaft bei der VBL für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 5,84 DM begründet hat. Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Bundesrepublik für die Ehefrau bei der LVA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von Die Bundesrepublik Deutschland hat Beschwerde eingelegt und Fehler bei der Ruhensberechnung gemäß § 1587a Abs.6 Halbs. Die Ehefrau hat sich der Beschwerde der Bundesrepublik nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist angeschlossen und die Ansicht vertreten, der auszugleichende Betrag müsse höher liegen, weil das Amtsgericht, wie die Beschwerdebegründung der Bundesrepublik zeige, die VBL-Rente im Versorgungsausgleich nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts auf die Beschwerde der Bundesrepublik im Ausspruch über den Ausgleich der Anwartschaft auf Beamtenversorgung geändert. Es hat zu Lasten dieser Anwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 141,45 DM begründet. Die Ehefrau hat sich im zweiten Rechtszug mit ihrer unselbständigen Anschlußbeschwerde nur gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewandt. Gleichwohl ist ihr die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Anwartschaft auf Beamtenversorgung insoweit eröffnet, als das Oberlandesgericht die familiengerichtliche Entscheidung zu ihren Ungunsten abgeändert hat (vgl. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684), soweit also das Oberlandesgericht die für sie zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes zu begründenden Rentenanwartschaften ermäßigt hat. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden hat, ist bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs.6 Halbs. Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit (1977) umzurechnen : Die gesamte Anwartschaft auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beruht nach der Auskunft der LVA vom 22. Die gesamte Anwartschaft auf Versicherungsrente der VBL entspricht, wie oben errechnet, 67,15 Werteinheiten. Nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten ergibt sich als durch die ehezeitlich begründeten Versorgungsanrechte verursachter Kürzungsbetrag: Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert: In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 151,26 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind mithin zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF 5/85 BESCHLUSS in der Familiensache 2 £ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Oktober 1987 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1984 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 13. Oktober 1983 in Ziffer 2 des Beschlußausspruchs wie folgt abgeändert: Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Versorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Beamter werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto MHHHB R 507 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 151,26 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, begründet. 3 Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Beschwerdewerts 1.000 DM. Gründe I. Die Parteien haben am 17. Mai 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Juli 1977 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. In der Ehezeit (1. Mai 1965 bis 30. Juni 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien ausgleichspflichtige Versor- T ' 4 gungsanrechte erworben. Für den Ehemann besteht eine Rentenanwartschaft bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 508 DM mit einem Ehezeitanteil von 308,70 DM. Bis zu dem 30. September 1975 war er daneben in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes pflichtversichert; daraus resultiert eine Anwartschaft auf eine - statische - Versicherungsrente gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 129,21 DM mit einem Ehezeitanteil von 89,23 DM. Seit dem 1. Oktober 1975 ist der Ehemann Beamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 6, Stufe 7. Auch die Ehefrau hat Rentenanwartschaften bei der LVA erworben. Deren Ehezeitanteil ist mit 44,20 DM festgestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu dem Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 132,25 DM übertragen. Die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat es dadurch ausgeglichen, daß es zu Lasten dieser Versorgungsanwartschaft bei der VBL für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 5,84 DM begründet hat. Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Bundesrepublik für die Ehefrau bei der LVA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von T 5 ¥ 152,73 DM begründet (alle Werte monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1977). Die Bundesrepublik Deutschland hat Beschwerde eingelegt und Fehler bei der Ruhensberechnung gemäß § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG gerügt, in die außer der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die - gesamte - Anwartschaft des Ehemannes auf die Versicherungsrente der VBL einzubeziehen sei. Die Ehefrau hat sich der Beschwerde der Bundesrepublik nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist angeschlossen und die Ansicht vertreten, der auszugleichende Betrag müsse höher liegen, weil das Amtsgericht, wie die Beschwerdebegründung der Bundesrepublik zeige, die VBL-Rente im Versorgungsausgleich nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts auf die Beschwerde der Bundesrepublik im Ausspruch über den Ausgleich der Anwartschaft auf Beamtenversorgung geändert. Es hat zu Lasten dieser Anwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 141,45 DM begründet. Die Anschlußbeschwerde der Ehefrau hat es zurückgewiesen . Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde greift die Ehefrau die Entscheidung des Oberlandesgerichts an, soweit diese die Anwartschaften des Ehemannes auf Beamtenversorgung betrifft. Sie vertritt die Auffassung, bei der Ruhensberechnung sei die zur Kürzung führende Versicherungsrente der VBL nur mit ihrem dynamisierten Wert zu berücksichtigen. 6 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Ehefrau hat sich im zweiten Rechtszug mit ihrer unselbständigen Anschlußbeschwerde nur gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewandt. Gleichwohl ist ihr die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Ausgleich der Anwartschaft auf Beamtenversorgung insoweit eröffnet, als das Oberlandesgericht die familiengerichtliche Entscheidung zu ihren Ungunsten abgeändert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 -FamRZ 1980, 773 und vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684), soweit also das Oberlandesgericht die für sie zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes zu begründenden Rentenanwartschaften ermäßigt hat. 2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Wie der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden hat, ist bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. 7 9 Die Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente beläuft sich auf 129,21 DM monatlich. Dieser Betrag ist wie folgt in einen dynamischen Rentenbetrag umzurechnen: Der am 25. August 1942 geborene Ehemann war am Ende der Ehezeit 34 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 der Barwertverordnung ist die für die Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. für den Fall der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (129,21 DM x 12 = 1.550,52 DM) mit dem Faktor 1,7 zu vervielfältigen: 1.550,52 DM x 1,7 = 2.635,88 DM Barwert. Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit (1977) umzurechnen : 2.635,88 x 0,02547485 = 67,148647 Werteinheiten. Die Werteinheiten entsprechen nach Tabelle 2 der Bekanntmachung der Rechengrößen der folgenden Rentenanwartschaft (DM/Monat) zu dem Ende der Ehezeit: 67,148647 x 0,2520125 = 16,922298 DM Rentenanwartschaft. In die anzustellende Ruhensberechnung sind mithin insgesamt 524,92 DM mit der Beamtenversorgung zusammentreffende Versorgungsanwartschaften (508 DM LVA-Rente + 16,92 DM Versicherungsrente der VBL, dynamisiert) einzustellen. 8 Danach errechnet sich der Wert des ehezeitlich erworbenen Teils der Beamtenversorgung wie folgt: Nach den vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Auskünften des Wehrbereichsgebührnisamtes V vom 24. Mai 1983 und 9. Februar 1984 betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes, bereinigt um familienbezogene Bestandteile (§ 1587a Abs. 8 BGB), bei Ehezeitende monatlich 1.742,08 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 31. August 2007 wird der Ehemann insgesamt 47 Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein Ruhegehaltssatz von 75%. Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75% von 1.742,08 DM = 1.306,56 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (108,88 DM), insgesamt also 1.415,44 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat das Wehrbereichsgebührnisamt zutreffend mit 1.417,74 DM angegeben. Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 2.835,48 DM zu verdoppeln. Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 363): Januar - November: Dezember a) Höchstgrenze: b) ungekürzte Versorgung: 1.417,74 DM 1.306,56 DM 2.835,48 DM 2.613,12 DM c) aa) LVA-Rente: 508,00 DM bb) VBL-Rente: 16.92 DM 524,92 DM 524,92 DM 524,92 DM 9 d) Summe aus b) und c) 1.831,48 DM e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrags 413,74 DM 3.138,04 DM 302,56 DM Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von 413,74 DM x 11 + 302,56 DM 12 404,48 DM. Von dieser Kürzung ist nur der durch die ehezeitlich begründeten Versorgungsanrechte verursachte Anteil zu berücksichtigen. Er läßt sich über das Verhältnis der Werteinheiten bestimmen: Die gesamte Anwartschaft auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beruht nach der Auskunft der LVA vom 22. Januar 1983 auf 2.014,62 Werteinheiten, ihr Ehezeitanteil auf 1.223,97 Werteinheiten. Die gesamte Anwartschaft auf Versicherungsrente der VBL entspricht, wie oben errechnet, 67,15 Werteinheiten. Ihr Ehezeitanteil beläuft sich nach der Auskunft der VBL vom 26. Juli 1983 auf 89,23 DM. In Werteinheiten umgerechnet: 89,23 x 12 x 1,7 x 0,02547485 = 46,371665 Werteinheiten. T * 10 Nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten ergibt sich als durch die ehezeitlich begründeten Versorgungsanrechte verursachter Kürzungsbetrag: 404,48 DM x (1.223,97 WE + 46,37 WE) -------------------------------------- = 246,82 DM. 2.014,62 WE + 67,15 WE Der Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen : 1.415,44 DM - 246,82 DM = 1.168,62 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert: 1.168,62 DM x 12,167 Jahre ---------------------------- = 302,52 DM. 47 Jahre T * 11 f In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 151,26 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind mithin zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften zu begründen. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp