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BGH · IVb ZB 5/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 5/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht später in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 276,65 DM auf die Ehefrau übertragen und für diese weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 205,90 DM zu Lasten der Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (weitere Beteiligte zu 2) begründet hat. Diese hat gegen den Ausgleich durch Quasi-Splitting Beschwerde und gegen deren Zurückweisung - zugelassene -weitere Beschwerde eingelegt. 1. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. April 1983 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (BGBl. 1983 I 105 - VAHRG) nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist. Daß die Ausgleichsform des Quasi-Splitting in jedem Falle für den Träger der Versorgungslast kostenneutral sein muß, ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. Das VAHRG hat nicht in bereits der Vergangenheit angehörende und abgewickelte rechtliche Sachverhalte eingegriffen; denn aus § 1587 e Abs.4 BGB ergibt sich, daß das Versorgungsausgleichsverfahren mit dem Tode des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht abgeschlossen war. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Gesetzgeber bei der Ablösung des Versorgungsausgleichs in der Form der Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB) durch das VAHRG Lösungen hätte finden können, die ein Quasi-Splitting zu Lasten öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vermieden hätten. Daß der Versorgungsausgleich in den verhältnismäßig seltenen Fällen der vorliegenden Art zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögenslage der Zusatzversorgungskassen führen könnte, ist eine fernliegende Annahme, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18.

GesetzVAHRGQuasi-SplittingBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 5/84	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Margarete K|
Sol
 geb. S<
Straße
 Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Antragstellerin,
 Rechtsanwälte
gegen
 die Erben des am 1. Juli 1981 verstorbenen Ferdinand Heinz	zuletzt	wohnhaft	Sch^^^H^P	Straße
 Wf
Antragsgegner,
 Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R®Bstraße p, B<
Vers.-Nr.: JB M	und
 Rh^Bi^^ Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände ,M^HH^PStraße Wr Köfli
 zu Az.: flBIB --	____
vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes RfliB, Kel^^fc-ufer V,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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2/
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 14. Mai 1986 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1983 wird auf Kosten der	Zusatzversorgungs-
kasse für Gemeinden und Gemeindeverbände zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.470,80 DM.
Gründe
I.
Auf den am 19. November 1979 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht vorab die Scheidung ausgesprochen. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Ehemann (Rechtsvorgänger der Antragsgegner) am 1. Juli 1981 verstorben. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht später in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 276,65 DM auf die Ehefrau übertragen und für diese weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich
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205,90 DM zu Lasten der	Zusatzversorgungskasse
 für Gemeinden und Gemeindeverbände (weitere Beteiligte zu 2) begründet hat.
Diese hat gegen den Ausgleich durch Quasi-Splitting Beschwerde und gegen deren Zurückweisung - zugelassene -weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240), steht einem Quasi-Splitting aufgrund von § 1 Abs. 3 des am 1. April 1983 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (BGBl. 1983 I 105 - VAHRG) nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist. Von diesem Gesetz sind sämtliche noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Versorgungsausgleich erfaßt worden. Daß die Ausgleichsform des Quasi-Splitting in jedem Falle für den Träger der Versorgungslast kostenneutral sein muß, ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung des VAHRG kann nicht angenommen werden. Das VAHRG hat nicht in bereits der Vergangenheit angehörende und abgewickelte rechtliche Sachverhalte eingegriffen; denn aus § 1587 e Abs. 4 BGB ergibt sich, daß das Versorgungsausgleichsverfahren mit dem Tode des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht abgeschlossen war. Im einzelnen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18. September 1985 verwiesen.
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2. Daran ist auch gegenüber den Einwänden der weiteren Beschwerde festzuhalten. Es kann nicht auf rein verfahrensrechtliche Gesichtspunkte ankommen, wie auf den Umstand, daß der Versorgungsträger von der Rechtshängigkeit des Versorgungsausgleichsverfahrens zunächst nicht betroffen war. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Gesetzgeber bei der Ablösung des Versorgungsausgleichs in der Form der Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB) durch das VAHRG Lösungen hätte finden können, die ein Quasi-Splitting zu Lasten öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vermieden hätten. Wie das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich durch Urteil vom 8. April 1986 (NJW 1986, 1321) entschieden hat, hätte dies jedenfalls nicht durch eine ausnahmslose Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geschehen dürfen. Nach den Gründen dieses Urteils gibt es im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß den Unternehmen jegliche Belastung durch den Versorgungsausgleich bei den Betriebsangehörigen selbst dann erspart bleiben müßte, wenn durch eine flexible gesetzliche Ausgestaltung ein
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spürbares Ausmaß vermieden wird. Daß der Versorgungsausgleich in den verhältnismäßig seltenen Fällen der vorliegenden Art zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögenslage der Zusatzversorgungskassen führen könnte, ist eine fernliegende Annahme, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. September 1985 ausgeführt hat.
Blumenrohr
 Krohn
Macke
 Zysk
Nonnenkamp