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BGH · IVb ZB 4/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 4/88

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind Christin der Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen, den Versorgungsausgleich geregelt und einen Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 420,20 DM abgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat ausdrücklich zu Protokoll erklärt, daß er einen Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt nicht stelle, obwohl diese Anträge schriftsätzlich angekündigt waren. Einen von ihr gestellten Berichtigungsantrag, das als "Urteil" bezeichnete Erkenntnis mit der Bezeichnung "End- und Versäumnisurteil" zu versehen, hat das Amtsgericht am 2. Februar 1987 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, "soweit sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 250 DM verlangt", hat sie gegen das Verbundurteil - jeweils verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - am 10. März 1987 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt, um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 250 DM durchzusetzen. 1. Ist ein Verbundurteil teilweise als VerSäumnisurteil ergangen, so ist es insoweit nicht mit der Berufung anfechtbar; denn insoweit steht der säumigen Partei allein der beim Amtsgericht einzulegende Einspruch nach § 338 ZPO zu, wie auch aus § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO hervorgeht (vgl. 2. Für die Frage, ob ein Versäumnisurteil oder ein streitmäßiges Urteil vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf deren Inhalt an (vgl. Das Gesetz schreibt die Bezeichnung als Versäumnisurteil in § 313b Abs. 1 Satz 2 ZPO zwingend nur für den Fall vor, daß es ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht oder in abgekürzter Form auf die Klageschrift gesetzt wird (vgl. der Entscheidungsgründe des erlassenen Verbundurteils mit der Bezugnahme auf die §§ 330, 333 ZPO ergeben klar, daß über den Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt aufgrund ihrer Säumnis entschieden worden ist. Es ist somit insoweit nicht die Berufung statthaft, sondern nur der - hier von der Ehefrau auch am 10. Die Einlegung der Berufung beruht auf der irrigen Auffassung, eine Versäumnisentscheidung im Rahmen des Verbundurteils müsse notwendig als (Teil-)Versäumnisurteil bezeichnet werden.

Zitierte Normen: § 330 ZPO
EhefrauBerufungProzeßbevollmächtigteAmtsgerichtZBEinspruchZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 4/88
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Vera B H^B-Bad
 geb. Lj
 itraßel
- Prozeßbevollmächtigte:
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
Istraßel
- Prozeßbevollmächtigte:
Antragsteller und Beschwerdegegner,
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 3. Februar 1988
beschlossen:
I.	Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1987 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 DM.
II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind Christin der Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen, den Versorgungsausgleich geregelt und einen
WIV
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Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 420,20 DM abgewiesen. Die Entscheidungsgründe enthalten unter III. folgende Ausführungen:
"Der anhängig gewordene Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt war auf Antrag des Ehemannes B. gern.
§§ 330, 333 ZPO abzuweisen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat ausdrücklich zu Protokoll erklärt, daß er einen Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt nicht stelle, obwohl diese Anträge schriftsätzlich angekündigt waren. Der Beklagtenvertreter hat darauf Abweisung des Antrages beantragt, dem deshalb stattzugeben war."
Die Zustellung des Urteils an die Ehefrau ist am 26. Januar 1987 erfolgt. Einen von ihr gestellten Berichtigungsantrag, das als "Urteil" bezeichnete Erkenntnis mit der Bezeichnung "End- und Versäumnisurteil" zu versehen, hat das Amtsgericht am 2. Februar 1987 abgelehnt.
Nachdem der Ehefrau in der Beschwerdeinstanz durch Beschluß vom 19. Februar 1987 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, "soweit sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 250 DM verlangt", hat sie gegen das Verbundurteil - jeweils verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - am 10. März 1987 beim Amtsgericht Einspruch und am 12. März 1987 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt, um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 250 DM durchzusetzen. Sowohl der Einspruch als auch die Berufung sind als unzulässig verworfen worden.
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Gegen die Verwerfung der Berufung richtet sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht die Berufung zu Recht als unstatthaft beurteilt hat.
1.	Ist ein Verbundurteil teilweise als VerSäumnisurteil ergangen, so ist es insoweit nicht mit der Berufung anfechtbar; denn insoweit steht der säumigen Partei allein der beim Amtsgericht einzulegende Einspruch nach § 338 ZPO zu, wie auch aus § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO hervorgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897). Davon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen.
2.	Für die Frage, ob ein Versäumnisurteil oder ein streitmäßiges Urteil vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf deren Inhalt an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 -VersR 1974, 1099, 1100 - und vom 22. Oktober 1975 - IV ZB 36/75 - VersR 1976, 251; ebenso etwa Baumbach/Lauterbach/ Hartmann ZPO 46. Aufl. § 338 Anm. 1; Zöller/Stephan ZPO
15. Aufl. § 338 Rdn. 1). Das Gesetz schreibt die Bezeichnung als Versäumnisurteil in § 313b Abs. 1 Satz 2 ZPO zwingend nur für den Fall vor, daß es ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht oder in abgekürzter Form auf die Klageschrift gesetzt wird (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 313b Anm. 2 b; Zöller/Stephan aaO § 313b Rdn. 6; Lucas JW
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1931, 3584 zu § 313 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.). Ein solcher Fall ist nicht gegeben; die Ausführungen in III. der Entscheidungsgründe des erlassenen Verbundurteils mit der Bezugnahme auf die §§ 330, 333 ZPO ergeben klar, daß über den Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt aufgrund ihrer Säumnis entschieden worden ist. Daran ändert die Ablehnung des Berichtigungsantrages nichts. Es ist somit insoweit nicht die Berufung statthaft, sondern nur der - hier von der Ehefrau auch am 10. März 1987 eingelegte - Einspruch. Da die Berufung schon nicht statthaft ist, kommt es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an.
3.	Der Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. dazu etwa BGHZ 40, 265, 267) vermag der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Wie bereits ausgeführt, ist die Verbundentscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ergangen, ohne daß das Gericht hierbei einen falschen Weg für die Art der Anfechtung gewiesen hätte. Die Einlegung der Berufung beruht auf der irrigen Auffassung, eine Versäumnisentscheidung im Rahmen des Verbundurteils müsse notwendig als (Teil-)Versäumnisurteil bezeichnet werden.
Lohmann
 Zysk