des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 8. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hat in der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben. Das Amtsgericht hat lediglich die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen und durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Mit der Beschwerde hat die Ehefrau die Einbeziehung der Anrechte des Ehemannes aus der Lebensversicherung in den Ausgleich erstrebt.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 4/83 BESCHLUSS in der Familiensache Ursula Herta geb. m e Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Emil Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.Nr.: G f R^^straße '1 und Der IVb - Zivilsenat 2 - des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Februar 1984 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 1982 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 1 000 DM. 3 -Gründe: 1. Gegenstand der weiteren Beschwerde ist der Versorgungsausgleich, der nach Scheidung der Ehe der Parteien im abgetrennten Verfahren (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) durchgeführt worden ist. In der Ehezeit hat der Ehemann (Antragsteller) Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem sind ihm Anrechte aus einer auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichteten Lebensversicherung erwachsen, die sein Arbeitgeber für ihn zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hatte. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hat in der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben. Das Amtsgericht hat lediglich die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen und durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen. Mit der Beschwerde hat die Ehefrau die Einbeziehung der Anrechte des Ehemannes aus der Lebensversicherung in den Ausgleich erstrebt. Nach Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht hält sie dieses Begehren mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde aufrecht. 2. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. 4 Wie der Senat mit Beschluß vom 9. November 1983 (IVb ZB 887/80 - NJW 1984, 299; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, unterliegen Anrechte aus Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch für solche Kapital-Lebensversicherungen, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestehen. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht diesen Grundsätzen. Im einzelnen wird auf die Begründung des genannten Senatsbeschlusses Bezug genommen. Die weitere Beschwerde zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die einer zusätzlichen Erörterung bedürften. Lohmann Macke Seidl Zysk Krohn