Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 15. Auf die Rechtsmittel der Landwirtschaftlichen Alterskasse Darmstadt werden der Beschluß des 1. Juni 1983 in Ziffer 2 des Entscheidungssatzes dahin geändert, daß ein Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung des Antragstellers nicht stattfindet. Die Gerichtskosten der von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Darmstadt eingelegten Rechtsmittel haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute bei der LandesVersicherungsanstalt Hessen (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Juli 1966 Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK; weitere Beteiligte zu 2) entrichtet, das landwirtschaftliche Unternehmen jedoch im November 1979 aufgegeben und über diese Zeit hinaus keine weiteren Beiträge entrichtet. Nach Scheidung der Ehe hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 135,15 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und - zu dem Ausgleich einer auf 168,12 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die es in vollem Umfang der Ehezeit zugerechnet hat - für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA monatliche Rentenanwartschaften von 84,06 DM, bezogen auf den 31. Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung angeht, Beschwerde eingelegt, weil der Ehemann von der Möglichkeit der Weiterentrichtung von Beiträgen keinen Gebrauch gemacht habe und die Erklärungsfrist nach § 27 Abs. 1 GAL habe verstreichen lassen, so daß die Anwartschaft verfallen sei. Hiergegen hat die LAK (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie den Antrag auf Aufhebung der Versorgungsausgleichsentscheidung über die landwirtschaftliche Altersversorgung weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, daß die bei der LAK erworbene Anwartschaft des Ehemannes trotz des fruchtlosen Ablaufs der Erklärungsfrist nach § 27 Abs. 1 GAL weiterhin ausgleichsfähig sei. 8/84 - BGHR BGB § 1587a II Nr. 4 b Altersversorgung, landwirtschaftliche 1 = FamRZ 1987, 1016), kann eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden ist, nicht ausgeglichen werden, wenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer keine Weiterversicherungserklärung nach § 27 Abs. 1 GAL abgegeben hat und die Möglichkeit der anwartschaftserhaltenden Weiterentrichtung von Beiträgen entfallen ist. Hiernach war die vom Ehemann in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nicht auszugleichen, weil der Ehemann lediglich bis zu dem 30. November 1979 Beiträge an die LAK entrichtet und innerhalb der in § 27 Abs. 1 GAL vorgesehenen Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht keine Weiterversicherungserklärung abgegeben hat, so daß im maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Wegfall seiner Anwartschaft feststand.
BUNDESGERICHTSHOF
ivt-m/ai BESCHLUSS
in der Familiensache
Ludwig K
iweg
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Horst H{
I. Instanz:
HeMHHiiHV Straße M/ i. Odw., als Abwickler der Praxis des früheren Rechtsanwalts Rudolf T(
Straße H/ Li|
gegen
geb. W(
I, El
Hauptstraße
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Hessen/F, F
12 W
______Postfach
Kontonummern: W K SM und
- zu dem AZ: - HHI He/Ta -
2. Landwirtschaftliche Alterskasse D(
DflMBI /
Postfach
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Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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J<?
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 15. März 1989
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Landwirtschaftlichen Alterskasse Darmstadt werden der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1985 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 22. Juni 1983 in Ziffer 2 des Entscheidungssatzes dahin geändert, daß ein Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung des Antragstellers nicht stattfindet.
Die Gerichtskosten der von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Darmstadt eingelegten Rechtsmittel haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.008,72 DM.
WI
Gründe:
I.
Der am 10. Februar 1937 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 2. Juli 1935 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 23. Mai 1959 die Ehe geschlossen. Am 18. Januar 1980 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Mai 1959 bis 31. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Eheleute bei der LandesVersicherungsanstalt Hessen (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat außerdem ab 1. Juli 1966 Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK; weitere Beteiligte zu 2) entrichtet, das landwirtschaftliche Unternehmen jedoch im November 1979 aufgegeben und über diese Zeit hinaus keine weiteren Beiträge entrichtet.
Nach Scheidung der Ehe hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 135,15 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und - zu dem Ausgleich einer auf 168,12 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die es in vollem Umfang der Ehezeit zugerechnet hat - für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der LVA monatliche Rentenanwartschaften von 84,06 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1979, begründet hat. Gegen diese Entscheidung hat die LAK, soweit es den
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Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung angeht, Beschwerde eingelegt, weil der Ehemann von der Möglichkeit der Weiterentrichtung von Beiträgen keinen Gebrauch gemacht habe und die Erklärungsfrist nach § 27 Abs. 1 GAL habe verstreichen lassen, so daß die Anwartschaft verfallen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die LAK (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie den Antrag auf Aufhebung der Versorgungsausgleichsentscheidung über die landwirtschaftliche Altersversorgung weiterverfolgt.
II.
Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, daß die bei der LAK erworbene Anwartschaft des Ehemannes trotz des fruchtlosen Ablaufs der Erklärungsfrist nach § 27 Abs. 1 GAL weiterhin ausgleichsfähig sei. Anders als für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung gelte § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB hier nicht. Für die Frage, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, komme es hier weder auf die "Unverfallbarkeit" noch darauf an, daß die Anwartschaft bereits gesichert sei. Deshalb sei das Anrecht des Ehemannes nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde zu Recht.
Wie der Senat nach dem Erlaß der oberlandesgerichtlichen Entscheidung mit Beschluß vom 28. Mai 1986 (IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892) entschieden und in der Folge bestätigt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB
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8/84 - BGHR BGB § 1587a II Nr. 4 b Altersversorgung, landwirtschaftliche 1 = FamRZ 1987, 1016), kann eine Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld, die für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden ist, nicht ausgeglichen werden, wenn sie vor dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfällt, weil der Ehegatte nach Beendigung seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer keine Weiterversicherungserklärung nach § 27 Abs. 1 GAL abgegeben hat und die Möglichkeit der anwartschaftserhaltenden Weiterentrichtung von Beiträgen entfallen ist. An dieser Auffassung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. Habermann SdL 1988, 147, 159; Palandt/ Diederichsen, BGB 48. Aufl. § 1587a Anm. 3 B Ziffer 4 b; Soergel/Vorwerk, BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 212, § 1587c Rdn. 32; Rahm/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz 71 - kritisch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1587 Rdn. 39), hält der Senat fest. Ein Versorgungsausgleich, der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten den ehezeitlichen Hälfteanteil einer Anwartschaft verschaffen würde, die zwar beim Ende der Ehezeit vorhanden war, aber bis zur Entscheidung über den Ausgleich weggefallen ist und aus der der Ausgleichspflichtige folglich keine Versorgung mehr erlangt, stände im Ergebnis auch im Widerspruch zu dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte und würde damit zu einem Ergebnis führen, wie es das Gesetz, auch mit der Einführung der Abänderungsmöglichkeit des § 10a VAHRG, vermeiden möchte.
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Hiernach war die vom Ehemann in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nicht auszugleichen, weil der Ehemann lediglich bis zu dem 30. November 1979 Beiträge an die LAK entrichtet und innerhalb der in § 27 Abs. 1 GAL vorgesehenen Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht keine Weiterversicherungserklärung abgegeben hat, so daß im maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung der Wegfall seiner Anwartschaft feststand.
Lohmann
Portmann
Blumenrohr
Krohn
Zysk