Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 6. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. § 1587 Abs. 2 BGB) hat die am flHHHHBHHl geborene Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 214,20 DM übertragen und zu Lasten der für den Antragsgegner bestehenden Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.316,75 DM, jeweils bezogen auf den 31. Entgegen dem Begehren des Ehemannes hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nicht nach § 1587c Nr. 1 BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich geändert. Es hat den Betrag der durch Splitting übertragenen Rentenanwartschaften auf 158,79 DM und denjenigen der im Wege des sogenannten Quasi-Splittings für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf 1.053,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgesetzt. 1. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß ohne eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (507,20 DM - 110,23 DM) s 2 = 198,48 DM zu übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 2.633,44 DM : 2 = 1.316,72 DM zu begründen gewesen wären. Januar 1982 die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG eingreifen läßt, hat es dabei unberücksichtigt gelassen, weil es für die Höhe der Versorgungsanwartschaften nur auf die Verhältnisse am Ende der Ehezeit ankomme. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, ist die Gesetzesänderung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie hier, in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist. Soweit es sich um den Ausgleich desjenigen Teiles der Ruhegehaltsminderung handelt, der auf vorehelich erworbenen Rentenansprüchen des Ehemannes beruht, scheidet jeglicher Versorgungsausgleich aus (BGHZ aaO S. b) Auf der Grundlage der bisher den Akten zu entnehmenden Werte ist nach diesen Grundsätzen die Beamtenversorgung des Ehe-* mannes wie folgt zu bewerten: Bei der Ruhensberechnung ist nach Maßgabe des § 55 Abs.4 Nr. 2 BeamtVG der Anteil der Rente, der auf einer Höherver-sicherung beruht, außer Ansatz zu lassen. Insoweit hat die Versorgungskasse D|HB in einer von der Gemeinde BflHV zu den Akten gereichten Auskunft vom 1. Weiter ist nach § 55 Abs.4 Nr. 1 BeamtVG der Rententeil aus freiwilliger Versicherung auszuscheiden. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat die Versorgungskasse DflHHHD zutreffend mit (wie das Ruhegehalt) 2.756,81 DM angegeben. Von dieser Kürzung ist nach dem in der Auskunft der BfA vom 9. Dezember 1980 angegebenen Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten ein bestimmter Betrag durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. Insoweit geht der Senat ständig, sofern die Auskunft keinen Bedenken begegnet, von dem Werteinheitenverhältnis aus, das der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Auskunft bei der "Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft nach § 83 Abs. 2 AVG" Bei der Übernahme dieses Werteinheitenverhältnisses ist hier jedoch zu beachten, daß der Rentenerwerb die Beamtenversorgung nach § 55 Abs.4 Nr. 1 BeamtVG insoweit nicht beeinträchtigt, als er auf freiwilligen Leistungen beruht, so daß die Werteinheiten aus freiwilliger Versicherung auch hier außer Betracht bleiben müssen. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich danach als auszugleichender Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes 1. Es wird - soweit entscheidungserheblich - zu prüfen sein, ob auf seiten der Ehefrau eine ihr bei Ehezeitende offenbar bereits gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monat lieh 111,30 DM (vgl. April 1984 (IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673) in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist und ob diese einen nicht dynamischen HöherVersicherungsanteil enthält. 2, Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Es reicht aus, wenn den Umständen nach davon ausgegangen werden kann, daß das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG gegeben war und geltend gemacht worden wäre (Senatsbeschluß vom 13. Es kommt dann nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Scheidungsklage erhoben oder von ihrer Erhebung wegen des Widerspruchsrechts der Ehefrau Abstand genommen worden ist (Senatsbeschluß vom 13. EheRG geschlossenen Ehen, die allein wegen des Widerspruchs des ausgleichsberechtigten Partners (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden werden durften, ist das Getrenntleben der Ehegatten nur nach Maßgabe des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 4 des 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 3/83 in der Familiensache 3f 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 6. März 1985 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 14.546,04 DM. 39 3 - Gründe: I. Die Parteien haben am 29. Dezember 1940 geheiratet. Sie leben seit Ende 1965 getrennt. Am 21. Januar 1980 ist der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) dem Ehemann (Antragsgegner) zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Dezember 1940 bis 31. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die am flHHHHBHHl geborene Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Deren Höhe hat die BfA in einer Auskunft vom 21. August 1980 mit monatlich 77,73 DM angegeben; zudem hat sie eine nicht dynamische Rentenanwartschaft von monatlich 1,07 DM genannt. Auf eine spätere richterliche Anfrage hat die BfA am 20. Januar 1982 mitgeteilt, die Rentenanwartschaft nach § 83 Abs. 2 AVG betrage monatlich 110,23 DM, wenn -man nachentrichtete freiwillige Beiträge als auf die Ehezeit entfallend berücksichtige. Diese Beiträge sind im Jahre 1972 eingezahlt worden. Der am flHHHHHHBP geborene Ehemann hat vor und während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften bei der BfA erworben. Ihr Ehezeitanteil beträgt nach der Feststellung des Oberlandesgerichts 507,20 DM. Ferner besitzt er gegenüber der 4 - Gemeinde BflHHiV einen Anspruch auf Beamtenversorgung. Beide Ehegatten bezogen bei Ehezeitende bereits Renten; der Ehemann war schon pensioniert. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 214,20 DM übertragen und zu Lasten der für den Antragsgegner bestehenden Beamtenversorgung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.316,75 DM, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1979, begründet hat. Entgegen dem Begehren des Ehemannes hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nicht nach § 1587c Nr. 1 BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG ausgeschlossen oder herabgesetzt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich geändert. Es hat den Betrag der durch Splitting übertragenen Rentenanwartschaften auf 158,79 DM und denjenigen der im Wege des sogenannten Quasi-Splittings für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf 1.053,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgesetzt. Dabei hat es den Versorgungsausgleich nach S 1587c Nr. 1 BGB gekürzt. Die Vorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 5 - Sätze 3 und 4 des 1. EheRG hat es für nicht anwendbar gehalten. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann weiterhin gegen seine Heranziehung zu dem Versorgungsausgleich. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß ohne eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (507,20 DM - 110,23 DM) s 2 = 198,48 DM zu übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 2.633,44 DM : 2 = 1.316,72 DM zu begründen gewesen wären. Die Regelung in Art. 2 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523), die im Falle des Ehemannes ab 1. Januar 1982 die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG eingreifen läßt, hat es dabei unberücksichtigt gelassen, weil es für die Höhe der Versorgungsanwartschaften nur auf die Verhältnisse am Ende der Ehezeit ankomme. Die Verringe- rung der Versorgungsbezüge, die sich aus der Neuregelung ergebe, könne jedoch - neben anderen Umständen - bei der Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB Beachtung finden. 2. a) Dieser Ausgangspunkt stimmt nicht mit der - später entwickelten - Rechtsprechung des Senats überein. Soweit aufgrund des 2. HStruktG für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung ab 1. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, ist die Gesetzesänderung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie hier, in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist. Das gilt auch dann, wenn der Beamte sich bei Ehezeitende bereits im Ruhestand befand. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - BGHZ 90, 52 = FamRZ 1984, 565). Soweit es sich um den Ausgleich desjenigen Teiles der Ruhegehaltsminderung handelt, der auf vorehelich erworbenen Rentenansprüchen des Ehemannes beruht, scheidet jeglicher Versorgungsausgleich aus (BGHZ aaO S. 64); im übrigen kommt allenfalls ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung des § 1587f BGB in Betracht (BGHZ aaO S. 68). 7 - b) Auf der Grundlage der bisher den Akten zu entnehmenden Werte ist nach diesen Grundsätzen die Beamtenversorgung des Ehe-* mannes wie folgt zu bewerten: Am 31. Dezember 1979 (Ehezeitende) unter Berücksichtigung des § 1587a Abs. lagen dem Ruhegehalt 8 BGB zugrunde: Grundgehalt (Bes.Gr. A 12 Stufe 14) Laufbahnzulage Ortszuschlag 3.067,47 DM 100,— DM 508,27 DM 3.675,74 DM. Bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 36 Jahren und 12 Tagen beträgt der Ruhegehaltsatz 75 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Das Ruhegehalt belief sich mithin am 31. Dezember 1979 vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften auf 75 % von 3.675,74 DM = 2.756,81 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (229,74 DM), insgesamt also auf 2.986,55 DM. Bei der Ruhensberechnung ist nach Maßgabe des § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG der Anteil der Rente, der auf einer Höherver-sicherung beruht, außer Ansatz zu lassen. Insoweit hat die Versorgungskasse D|HB in einer von der Gemeinde BflHV zu den Akten gereichten Auskunft vom 1. März 1982 die monatliche Rente von 662,50 DM um 0,24 DM auf die "bereinigte Rente" von 662,26 DM gekürzt. 8 Weiter ist nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG der Rententeil aus freiwilliger Versicherung auszuscheiden. Dieser bestimmt sich anhand der in § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG vorgeschriebenen Verhältnisrechnung wie folgt (s. die Aufstellung der Versorgungskasse) : Werteinheiten (WE) freiwillige Versicherung 271,19 Summe aller WE 2.516,80 Rententeil bereinigte Rente x WE freiw. Beiträge aus freiw. = -------------------------------------- Versicherung Summe aller WE 662,26 DM x 271,19 WE 2.516,80 WE = 71,36 DM. Der bei der Ruhensberechnung zu berücksichtigende Rententeil beträgt also 662,26 DM - 71,36 DM = 590,90 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat die Versorgungskasse DflHHHD zutreffend mit (wie das Ruhegehalt) 2.756,81 DM angegeben. Für den Monat Dezember ist sie auf • 5.513,62 DM zu verdoppeln. Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung: 9 - Januar - November a) Höchstgrenze: b) ungekürzte Versorgung: c) Rente: d) Summe aus b) und c): e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: 2.756.81 DM 2.756.81 DM 590.90 DM 3.347,71 DM 590.90 DM Dezember 5.513.62 DM 5.513.62 DM 590.90 DM 6.104,52 DM 590.90 DM Weil die ungekürzte Versorgung ebenso hoch ist wie die Höchstgrenze, ergibt sich ein monatlicher Ruhensbetrag (= eine monatliche Kürzung) von 590,90 DM. Von dieser Kürzung ist nach dem in der Auskunft der BfA vom 9. Dezember 1980 angegebenen Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten ein bestimmter Betrag durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. Insoweit geht der Senat ständig, sofern die Auskunft keinen Bedenken begegnet, von dem Werteinheitenverhältnis aus, das der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Auskunft bei der "Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft nach § 83 Abs. 2 AVG" (§ 1304 Abs. 2 RVO) angibt und das - auch im vorliegenden Fall - die zeitlich nicht näher fixierbaren Werteinheiten nach Art. 2 S 14 AnVNG/ArVNG und Art. 2 S 54b AnVNG, Art. 2 S 55a ArVNG gemäß § 83 Abs. 2 AVG, § 1304 Abs. 2 RVO für die Bestimmung dieses Werteinheitenverhältnisses unberücksichtigt 10 läßt (vgl. dazu MünchKomm/Maier $ 1587a Rdn. 136 - 138). Bei der Übernahme dieses Werteinheitenverhältnisses ist hier jedoch zu beachten, daß der Rentenerwerb die Beamtenversorgung nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG insoweit nicht beeinträchtigt, als er auf freiwilligen Leistungen beruht, so daß die Werteinheiten aus freiwilliger Versicherung auch hier außer Betracht bleiben müssen. Daher gilt die folgende Rechnung (die freiwillige Versicherung ist insgesamt in der Ehezeit erfolgt? BGHZ 81, 196) : ehezeitl.verur- 590,90 DM x (1.820,56 WE - 271,19 WE) sachte Kürzung = ----------------------------------------- 2.377,53 WE - 271,19 WE 590,90 DM x 1.549,37 WE 2.106,34 WE = 434,65 DM. Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 2.986,55 DM - 434,65 DM = 2.551,90 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich danach als auszugleichender Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes 2.551,90 DM x 31,77 Jahre 36,03 Jahre 2.250,18 DM 3. Danach steht, verglichen mit der Bewertung der Beamtenversorgung durch das Oberlandesgericht (2.633,44 DM), eine erhebliche Differenz in Frage. Das läßt als möglich erscheinen, daß das Oberlandesgericht bei einer erneuten Abwägung der Herabsetzungsgründe zu einem geringeren Versorgungsausgleich gelangt. Deshalb waren der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. III. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: 1. Es wird - soweit entscheidungserheblich - zu prüfen sein, ob auf seiten der Ehefrau eine ihr bei Ehezeitende offenbar bereits gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monat lieh 111,30 DM (vgl. Mitteilungen über Rentenerhöhungen GA I 8, 30) nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 11. April 1984 (IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673) in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist und ob diese einen nicht dynamischen HöherVersicherungsanteil enthält. 12 2, Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG lägen nicht vor, weil nicht erkennbar geworden sei, daß der Ehemann in der Vergangenheit ernsthaft eine Scheidung angestrebt habe. Das ist indessen nicht erforderlich. Die Vorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG läßt genügen, daß die Ehe "allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 des Ehegesetzes) nicht geschieden werden durfte". Sie umfaßt auch den Fall, daß eine tatsächlich nicht erhobene Klage aus diesem Grunde keine Erfolgsaussicht gehabt hätte. Es reicht aus, wenn den Umständen nach davon ausgegangen werden kann, daß das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG gegeben war und geltend gemacht worden wäre (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 37). Dafür spricht hier, daß der Ehemann vorgetragen hat, es habe an dem Verhalten der Ehefrau gelegen, daß es nicht zu einer Scheidung gekommen sei; diese sei nicht bereit gewesen, in eine Scheidung einzuwilligen (Schriftsatz vom 28. Mai 1980 S. 4, GA I 35,38). Darauf hat die Ehefrau geantwortet, sie könne sich nunmehr gerade deshalb scheiden lassen, weil sie jetzt aufgrund des Versorgungsausgleichs zu einer Altersversorgung komme, die sie im Falle einer Scheidung nach altem Recht nicht bekommen hätte (Schriftsatz vom 7. Juli 1980 S. 3, GA I 49, 51). Dem wird nachzugehen sein. Wenn danach davon ausgegangen werden kann, daß das Widerspruchsrecht nach S 48 EheG gegeben war und geltend gemacht worden 39 wäre, so ist Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG anzuwenden. Es kommt dann nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Scheidungsklage erhoben oder von ihrer Erhebung wegen des Widerspruchsrechts der Ehefrau Abstand genommen worden ist (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 aaO). 3. Bei vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen, die allein wegen des Widerspruchs des ausgleichsberechtigten Partners (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden werden durften, ist das Getrenntleben der Ehegatten nur nach Maßgabe des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG und nicht nach § 1587c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen. Die letztgenannte Vorschrift greift bei solchen Ehen nur ein, wenn und soweit sonstige Ausschluß- oder Ermäßigungsgründe vorliegen (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132). Als ein solcher Grund kommt hier, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, eine - ggf. beiderseits vorhandene - anderweitige Alterssicherung in Betracht. 14 4. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, Bedenken gegen die Höhe der in diesem Zusammenhang von dem Oberlandesgericht für Mieteinnahmen und ersparte Mietkosten der Ehefrau angesetzten Beträge vor dem Tatrichter zur Sprache zu bringen. Lohmann Portmann Krohn Macke Zysk