Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenarisatz (Kostenrechnung vom 25. Januar 1989 hat der Senat die Beschwerde des Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts auf seine Kosten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG als unzulässig verworfen (s. Gegen den Kostenansatz richtet sich die Erinnerung, mit der der Beklagte geltend macht, das Verfahren über die Beschwerde sei nach § 25 Abs.3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Das Verfahren über die nicht statthafte Beschwerde des Beklagten ist nicht gemäß § 25 Abs.3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Entsprechend stellt Abs.3 Satz 1 der Vorschrift nur die danach statthafte Beschwerde von Gebühren frei (BGH Beschluß vom 17. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 2/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Werner Sch I Straße 9 Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte RflBBs traße gegen Almut Sch flHMm , RflMBStraße W, gesetzlich vertreten durch das Stadtjugendamt als Pfleger, Klägerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und WBm - i 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Februar 1989 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenarisatz (Kostenrechnung vom 25. Januar 1980) wird zurückgewiesen. Gründe; I. Mit Beschluß vom 18. Januar 1989 hat der Senat die Beschwerde des Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts auf seine Kosten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG als unzulässig verworfen (s. auch § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V. ' mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat hat den Beschwerdewert auf 200 DM festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 25. Januar 1989 ist dem Beklagten die Zahlung einer Beschwerdegebühr in Höhe von 15 DM aufgegeben worden (§§ 11, 54, 61 GKG, KostVerz.Nr. 1181). Gegen den Kostenansatz richtet sich die Erinnerung, mit der der Beklagte geltend macht, das Verfahren über die Beschwerde sei nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. WIV 3 Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen, da § 25 Abs. 3 GKG sich nur auf zulässige Streitwertbeschwerden beziehe. II. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren über die nicht statthafte Beschwerde des Beklagten ist nicht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. § 25 Abs. 2 GKG sieht die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Entsprechend stellt Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift nur die danach statthafte Beschwerde von Gebühren frei (BGH Beschluß vom 17. Oktober 1980 - I ZB 8/80; anders zuvor ohne Begründung BGH Beschluß vom 23. September 1980 - I ZB 6/80). 4 Der mit der Erinnerung bekämpfte Kostenansatz ist auch der Höhe nach frei von Bedenken. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG). Lohmann Portraann Beglaubigt: Justizangestellte