Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 18. September 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die von de: Amtsgericht für den Ehemann mit monatlich 1.198,30 DM und für die Ehefrau mit monatlich 16,34 DM, jeweils bezogen auf den 30. Für den Ehemann besteht außerdem aufgrund seiner - seit 1954 ausgeübten -Tätigkeit als Angestellter der Stadtreinigungsbetriebe Eigenbetrieb von Berlin (früher BiHHB Stadtreinigung), ein Anspruch auf Zusatzversorgung nach Maßgabe der Vereinbarung übe die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (WA, vom 21. Aus der Zusatzversorgung hat er, bezogen auf das Ende der Ehezeit, einen Anspruch auf dynamische Versorgungsbezüge erlangt, deren Höhe die Vorinstanzen nach einer Auskunft des Landesverwaltungsamts Berlin (weiterer Beteiligter zu 3) vom 1. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei vorab die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich - zunächst im Wege einer Teilentscheidung - dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 590,96 DM (als Hälfte des Wertunterschiedes zwischen Später hat das Gericht den Ausgleich der Anrechte aus der Zusatzversorgung in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes "bei dem Landesverwaltungsamt Berlin" aufgrund der Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (WA) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 832,97 DM (Hälfte des Betrages von 1.665,94 DM), bezogen auf den 30. Gegen diese Entscheidung hat Berlin Beschwerde eingelegt, die von dem Kammergericht zurückgewiesen worden ist. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt Berlin sein bereits in der Vorinstanz erhobenes Begehren weiter, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wegen Fehlens eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers im Sinne von $ 1 Abs.3 VAHRG nicht stattfinden zu lassen und jedenfalls vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht den vollen Anspruch des Ehemannes auf die dynamische Versorgung nach der WA als unverfallbar zu behandeln. 1. Das Kammergericht hat zu Recht die volle Ruhegeldanwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, obwohl der Versorgungsfall im Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts am 7. Dezember 1985 (IVb ZB 113/83, zur Veröffentlichung bestimmt) - ebenfalls zu einer Anwartschaft auf Versorgungsbezüge nach Maßgabe der WA - näher dargelegt hat, im Hinblick auf $ 2 Abs. 2 WA für den Ruhegeldanspruch des Ehemannes erfüllt, seitdem er im Mai 1982 das September 1982 - IVb ZB 747/80 = FamRZ 1982, 1195) - waren die Anwartschaften des Ehemannes auf die dynamischen Versorgungsbezüge nach der WA für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unverfallbar zu behandeln. Der Höhe nach hat das Kammergericht die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes mit jährlich 19.991,29 DM = monatlich 1.665,94 DM in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, wie sie von dem Beteiligten zu 3 nach Maßgabe der WA - unter Berücksichtigung von 2/3 der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 30 Abs. 1 WA im Rahmen der Gesamtversorgung - ermittelt worden sind. 3. Das Kammergericht hat schließlich auch die zutreffende Form für den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach der WA angewandt und die Anwartschaften zu Recht gemäß § 1 Abs.3 VAHRG in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über das Quasi-Splitting ausgeglichen. Andernfalls findet für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB statt. Eine Realteilung ist in den für die Zusatzversorgung des Ehemannes maßgeblichen Vorschriften der WA nicht vorgesehen. Die nach Maßgabe der WA begründeten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes richten sich jedoch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des $ 1 Abs.3 VAHRG. Das Landesverwaltungsamt ist eine dem Senator für Inneres nachge-ordnete Behörde (§ 8a Abs. 5 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 2/85 BESCHLUSS in der Familiensache geb. Antragsteller in und Beschwerdegegner in, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ^flHfl - gegen Kar1-Heinz Bl Straße Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: IHfllfl, B1 llee Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Hessen, Stl FrflflBB Bf Vers.Nr.: B flflflfl S fl Straße BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, R^flstraße #, Bflfl-WiflHHB, Vers.Nr.: 65 tflflHP W BB Berlin, vertreten durch denSenator für Inneres-- Lande sver-waltungsamt bBBB -, FeflBBB Platz l, BflHBr GeschZ.: Just 1 - |BB/ll~fllB Beschwerdeführer, -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 18. Dezember 1985 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Dezember 1984 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 9.995,64 DM. Gründe: I. Die am 7. April 1919 geborene Ehefrau (Antragsteller in) und der am 7. Mai 1920 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 15. Oktober 1955 die Ehe geschlossen. Am 2. Oktober 1981 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. 3 Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1955 bis 30. September 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die von de: Amtsgericht für den Ehemann mit monatlich 1.198,30 DM und für die Ehefrau mit monatlich 16,34 DM, jeweils bezogen auf den 30. September 1981, angenommen worden sind. Für den Ehemann besteht außerdem aufgrund seiner - seit 1954 ausgeübten -Tätigkeit als Angestellter der Stadtreinigungsbetriebe Eigenbetrieb von Berlin (früher BiHHB Stadtreinigung), ein Anspruch auf Zusatzversorgung nach Maßgabe der Vereinbarung übe die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (WA, vom 21. April 1955 mit Änderungen). Aus der Zusatzversorgung hat er, bezogen auf das Ende der Ehezeit, einen Anspruch auf dynamische Versorgungsbezüge erlangt, deren Höhe die Vorinstanzen nach einer Auskunft des Landesverwaltungsamts Berlin (weiterer Beteiligter zu 3) vom 1. Februar 1983 mit jährlich 19.991,29 DM = monatlich 1.665,94 DM angenommen haben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei vorab die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich - zunächst im Wege einer Teilentscheidung - dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 590,96 DM (als Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 4 - 1.198,30 DM und 16,34 DM), bezogen auf den 30. September 1981, auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Später hat das Gericht den Ausgleich der Anrechte aus der Zusatzversorgung in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes "bei dem Landesverwaltungsamt Berlin" aufgrund der Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (WA) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 832,97 DM (Hälfte des Betrages von 1.665,94 DM), bezogen auf den 30. September 1981, begründet hat. Gegen diese Entscheidung hat Berlin Beschwerde eingelegt, die von dem Kammergericht zurückgewiesen worden ist. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt Berlin sein bereits in der Vorinstanz erhobenes Begehren weiter, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wegen Fehlens eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers im Sinne von $ 1 Abs. 3 VAHRG nicht stattfinden zu lassen und jedenfalls vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht den vollen Anspruch des Ehemannes auf die dynamische Versorgung nach der WA als unverfallbar zu behandeln. 5 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Kammergericht hat zu Recht die volle Ruhegeldanwartschaft des Ehemannes aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, obwohl der Versorgungsfall im Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts am 7. Dezember 1984 noch nicht eingetreten war und der Ehemann erst das 62. Lebensjahr und nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Wie der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 167) zu dem Begriff der Unverfallbarkeit nach $ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeführt hat, gelten als unverfallbar in diesem Sinn diejenigen Anwartschaften, deren Versorgungswert nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliehe Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern die ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet. Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat in dem Beschluß vom 18. Dezember 1985 (IVb ZB 113/83, zur Veröffentlichung bestimmt) - ebenfalls zu einer Anwartschaft auf Versorgungsbezüge nach Maßgabe der WA - näher dargelegt hat, im Hinblick auf $ 2 Abs. 2 WA für den Ruhegeldanspruch des Ehemannes erfüllt, seitdem er im Mai 1982 das 6 - 62. Lebensjahr vollendet hat. Seit diesem Zeitpunkt - und damit auch in dem nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten tatrichterlichen Entscheidung am 7. Dezember 1984 (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80 = FamRZ 1982, 1195) - waren die Anwartschaften des Ehemannes auf die dynamischen Versorgungsbezüge nach der WA für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unverfallbar zu behandeln. 2. Der Höhe nach hat das Kammergericht die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes mit jährlich 19.991,29 DM = monatlich 1.665,94 DM in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, wie sie von dem Beteiligten zu 3 nach Maßgabe der WA - unter Berücksichtigung von 2/3 der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 30 Abs. 1 WA im Rahmen der Gesamtversorgung - ermittelt worden sind. Gegen die Berechnung sind Bedenken nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. 3. Das Kammergericht hat schließlich auch die zutreffende Form für den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach der WA angewandt und die Anwartschaften zu Recht gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über das Quasi-Splitting ausgeglichen. Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf be- 7 triebliche Altersversorgung einschließlich der Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die bisher nach § 1587b Abs. 3 BGB in der Form der Verpflichtung zur Beitragszahlung auszugleichen waren, fallen nach § 1 Abs. 3 VAHRG unter die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht maßgebende Regelung dies vorsieht. Andernfalls findet für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB statt. Kann der Ausgleich in keiner der beiden genannten Formen durchgeführt werden, so sind die Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen (§ 2 VAHRG). Eine Realteilung ist in den für die Zusatzversorgung des Ehemannes maßgeblichen Vorschriften der WA nicht vorgesehen. Die nach Maßgabe der WA begründeten Versorgungsanwartschaften des Ehemannes richten sich jedoch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne des $ 1 Abs. 3 VAHRG. Dies bestimmt sich, wie der Senat in dem Beschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152) entschieden hat, ausschließlich nach der Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht nach dem Charakter der Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Versicherten und dem Träger der Versorgung bestehen. Dieser muß, um zu dem Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach $ 1 Abs. 3 VAHRG zu gehören, einen öffentlich-rechtlichen Status haben, also eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts sein. Das ist bei dem Träger der Versorgung des Ehemannes der Fall. a) Der Ehemann ist Angestellter der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, eines Eigenbetriebs von Berlin (S lg Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin in der Fassung vom 23. November 1976, GVB1 2651). Der Eigenbetrieb hat als solcher keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nach allgemeinen Grundsätzen selbst nicht rechtsfähig, sondern er ist ein Teil der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft Berlin (vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 30/84 = FamRZ 1984, 1212). Die aus der Tätigkeit des Ehemannes bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben erworbenen Versorgungsanwartschaften richten sich demgemäß gegen Berlin als den Träger des Eigen-betr iebs. b) Organisatorisch zuständig für die Behandlung der Versorgungsangelegenheiten und die Zahlung der Versorgungsbezüge ist - innerhalb Berlins - das Landesverwaltungsamt Berlin. Das Landesverwaltungsamt ist eine dem Senator für Inneres nachge-ordnete Behörde (§ 8a Abs. 5 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 - AZG - GVBl 947) und damit ein (unselbständiger) Teil der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft Berlin. Diese gehört zu dem Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG, die von der Regelung der sinnge- mäßen Anwendung des QuasiSplittings für den Versorgungsausgleich erfaßt werden. Lohmann Richter Portmann ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann Blumenrohr Krohn Macke