Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13, November 1985 beschlossen: Dezember 1980 zu Ziff.3 des Urteilsausspruchs dahin geändert, daß von dem Versicherungskonto Nr. 24 140740 L 012 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden auf das ebendort geführte Versicherungskonto Nr. 24 031044 G 501 der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 287,50 DM (statt 287,60 DM), bezogen auf den 31. Die Parteien, von denen der Ehemann (Antragsteller) im Jahre 1940 und die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Jahre 1944 geboren ist, haben am 13. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß eine Zweitoperation nicht auszuschließen sei und der Ehemann aller Wahrscheinlichkeit nach nicht bis zur Erreichung der normalen Altersgrenze werde arbeiten können. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB herabgesetzt bat. 1. Das Oberlandesgericht hat es für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht ausreichen lassen, daß die Ehefrau während noch bestehender Ehe ein Verhältnis mit. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich zwar eine die Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigende grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Ausgleichsberechtigte in schwerwiegender Weise seine Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt hat. Ein eheliches Fehlverhalten führt daher nur dann zur Kürzung des Versorgungsausgleichs, wenn es den Ehepartner so belastet hat, daß die (uneingeschränkte) Durchführung des Versorgungsausgleichs, gemessen an seinem Zweck und unter Berücksichtigung seines die Vergangenheit betreffenden Gegenstandes,unerträglich erscheint, insbesondere weil die Pflichten gegenüber dem Ehepartner über lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind (vgl. Der Senat bat in Anwendung dieser Grundsätze die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB etwa in einem Falle verneint, in dem die Ehefrau, die über lange Jahre hinweg ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter nachgekommen war, gegen Ende der Ebezeit. Für die versorgungsausgleichsrecbt-licbe Betrachtungsweise wiegt indessen schwerer, daß die Ehefrau in der Ehe der Parteien, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts "immerhin bis Juni 1979" - d.b. knapp Etwas anderes gilt hier auch nicht für diejenigen Versorgungsanwartschaften, die noch zwischen der Hinwendung der Ehefrau zu einem anderen Mann und dem Ende der Ehezeit erworben worden sind. Allerdings hat die Ehefrau das Verhältnis zu dem anderen Mann, wie die Feststellungen in dem angefochtenen Beschluß ergeben, schon im Juni 1979 und damit rund 9 Monate vor der Trennung der Parteien hinter dem Rücken des Ehemannes aufgenommen. Dem ist zu entnehmen, daß Anwartschaften, die in der dem Scheidungsantrag üblicherweise vorangehenden Trennungszeit erworben werden, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich noch einzubeziehen sind (Senatsbeschluß aaO). 2. Ebensowenig gebietet es den Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, daß die Ehefrau, als sie zu dem anderen Mann zog, zugleich die damals noch minderjährigen Kinder verlassen und der Obhut des Ehemannes überantwortet hat. Die weitere Beschwerde beanstandet auch ohne Erfolg, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich auch nicht aus anderen Gründen herabgesetzt bat. Richtig ist, daß der Versorgungsausgleich auch dann zu versagen oder zu kürzen ist, wenn seine Durchführung nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beiträgt, sondern im Gegenteil ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen zur Folge hat (Senatsbeschlüsse vom 29. Es hat gesehen, daß den Ehemann in dieser Lage der Versorgungsaus-gleich hart trifft, und in Rechnung gestellt, daß die ihm verbleibende Altersrente für seine eigene Versorgung nicht voll ausreiche. Auf der anderen Seite hat das Oberlandes-gericbt jedoch zutreffend in die Abwägung einbezogen, daß die Ehefrau nicht nur während der rund 16 l/2jährigen Ehezeit keine eigenen Rentenanwartschaften erworben bat, sondern sich zu Beginn der Ehe für ihre bis dahin So entstünde, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgefübrt hat, für ihre Rente "eine recht deutliche Lücke", wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt würde. Auch nach der Rechtsprechung des Senats reicht es für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht aus, daß der Versorgungsausgleich - für den späteren Rentenfall - den notwendigen Eigenbedarf des Verpflichteten in Frage stellt (Senatsbeschlüsse vom 29. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Berechtigte seinerseits bereits ausreichend versorgt ist und daher auf die Übertragung von Rentenanwartschaften nicht angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 16. Die Ehefrau hat bis zu dem Ende der Ehezeit überhaupt keine eigene Altersversorgung erlangt. 4. Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die vorerörterten Umstände auch in ihrer Gesamtheit für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht als ausreichend erachtet hat. Im übrigen ist das Oberlandesgericht bereits davon ausgegangen, daß ein solcher Ablauf möglich sei, und hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichwohl nach Lage des Falles nicht für grob unbillig gehalten.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 2/82 BESCHLUSS in der Farailiensacbe Manfred Friedrich Mi Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und flH - gegen Gisela Straße B b, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Weitere Beteiligte: LandesVersicherungsanstalt Baden, Vers.-Nr.: flj |MB L G [Straße und 25T Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13, November 1985 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgericbts Karlsruhe vom 1. Dezember 1981 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Mannheim vom 4. Dezember 1980 zu Ziff. 3 des Urteilsausspruchs dahin geändert, daß von dem Versicherungskonto Nr. 24 140740 L 012 des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden auf das ebendort geführte Versicherungskonto Nr. 24 031044 G 501 der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 287,50 DM (statt 287,60 DM), bezogen auf den 31. Mai 1980, übertragen werden. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen. 3 2? Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Beschwerdewert: 3.451,20 DM. Gründe : I. Die Parteien, von denen der Ehemann (Antragsteller) im Jahre 1940 und die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Jahre 1944 geboren ist, haben am 13. September 1963 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei - in den Jahren 1964 und 1967 geborene -Kinder hervorgegangen. Seit dem 18. März 1980 leben die Parteien getrennt. Die Ehefrau zog zu diesem Zeitpunkt zu einem anderen Mann. Die damals noch minderjährigen Kinder verblieben bei dem Ehemann. Dieser ist gesundheitlich und in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Im Jahre 1979 ist bei ihm ein Hypophyse-Tumor operativ entfernt worden. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß eine Zweitoperation nicht auszuschließen sei und der Ehemann aller Wahrscheinlichkeit nach nicht bis zur Erreichung der normalen Altersgrenze werde arbeiten können. In der Ehezeit (1. September 1963 bis 31. Mai 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften, und zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter, erworben. Deren Höhe haben die Vorinstanzen mit monatlich 575,20 DM angenommen. Nach der Änderung der 4 früher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte der RVO durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleit-gesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) beträgt der Ehezeitanteil - bezogen auf das Ende der Ehezeit - monatlich 575 DM. Die Ehefrau, die vor der Eheschließung versicherungspflichtig tätig gewesen ist, hat sich zu Beginn der Ehe für ihre bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften abfinden lassen; der dafür erhaltene Geldbetrag ist im Haushalt der Parteien verbraucht worden. Seit März 1981 ist die Ehefrau wieder berufstätig. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die damals noch minderjährigen Kinder dem Ehemann übertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 287,60 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB hat es abgelehnt. Die hierwegen erhobene Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann wie in den Vorinstanzen geltend, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen, zu demindest aber herabzusetzen sei. 5 II. Auf die weitere Beschwerde des Ehemannes ist lediglich eine geringfügige Korrektur des Ausgleichsbetrages als Folge der zwischenzeitlichen Änderung der Tabellenwerte vorzunehmen. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB herabgesetzt bat. 1. Das Oberlandesgericht hat es für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht ausreichen lassen, daß die Ehefrau während noch bestehender Ehe ein Verhältnis mit. einem anderen Mann aufgenommen bat und zu ihm gezogen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich zwar eine die Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigende grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Ausgleichsberechtigte in schwerwiegender Weise seine Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt hat. Insoweit ist jedoch in Anlehnung an die für die Härteklausel im Zugewinnausgleich (§ 1381 BGB) entwickelten Grundsätze ein strenger Maßstab anzulegen. Hier wie dort geht es um die Aufteilung von Vermögenswerten, die während des Zusammenlebens der Eheleute, also sozusagen in guten Tagen, gemeinsam erwirtschaftet worden sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Grenze, von der an ein eheliches Feblverbalten eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen vermag, höher anzusetzen als die Grenze, von der an ein eheliches Fehlverhalten die Kürzung des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben kann, welcher auf die Zukunft gerichtet ist r 6 und bei dem es infolgedessen näher liegt, einen Ehegatten, dem ein schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last fällt, nicht weiterhin so zu stelllen, wie er bei dem ohne sein Fehlverhalten zu erwartenden Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gestanden hätte. Ein eheliches Fehlverhalten führt daher nur dann zur Kürzung des Versorgungsausgleichs, wenn es den Ehepartner so belastet hat, daß die (uneingeschränkte) Durchführung des Versorgungsausgleichs, gemessen an seinem Zweck und unter Berücksichtigung seines die Vergangenheit betreffenden Gegenstandes,unerträglich erscheint, insbesondere weil die Pflichten gegenüber dem Ehepartner über lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind (vgl. zu alledem Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 IVb ZB 615/80 -FamRZ 1983, 32 - und IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35). Der Senat bat in Anwendung dieser Grundsätze die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB etwa in einem Falle verneint, in dem die Ehefrau, die über lange Jahre hinweg ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter nachgekommen war, gegen Ende der Ebezeit. ihre Familie verlassen hatte, um mit einem anderen Manne zusammenzuleben (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - aaO S. 35 f.). Der vorliegende Fall liegt, soweit es um das Verhalten der Ehefrau geht, im wesentlichen gleich. Zwar fällt erschwerend ins Gewicht, daß die Ehefrau den Ehemann in seiner Krankheit verlassen hat. Es mag auch sein, daß ihr Verhalten seiner Art nach die Herabsetzung oder sogar den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach sich zu ziehen geeignet ist. Für die versorgungsausgleichsrecbt-licbe Betrachtungsweise wiegt indessen schwerer, daß die Ehefrau in der Ehe der Parteien, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts "immerhin bis Juni 1979" - d.b. knapp 16 Jahre lang - "leidlich funktioniert hat", den Haushalt geführt und die beiden Kinder betreut und erzogen hat. Sie hat dadurch entsprechend dem Zweck des Versorgungsausgleichs Anspruch auf Beteiligung an der in dieser Zeit aufgebauten Altersversorgung erworben. Ihr Fehlverhalten fällt nicht derart aus dem Rahmen der beim Zerbrechen einer Ehe vorkommenden Fallgestaltungen, daß ihr der Versorgungsausgleich aus diesem Grunde vorenthalten werden müßte. Vielmehr erscheint die Durchführung des Versorgungsausgleichs angesichts ihrer langjährigen Pflichterfüllung als Hausfrau und Mutter und des damit verbundenen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit nicht unerträglich. Etwas anderes gilt hier auch nicht für diejenigen Versorgungsanwartschaften, die noch zwischen der Hinwendung der Ehefrau zu einem anderen Mann und dem Ende der Ehezeit erworben worden sind. Zu einer längeren Trennung, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sein kann (vgl. Senatsbeschluß aaO S. 36 m.w.N.), ist es zwischen den Parteien nicht gekommen; vielmehr ist nach der Trennung im März 1980 bereits im Juni 1980 der Scheidungsantrag rechtshängig geworden. Allerdings hat die Ehefrau das Verhältnis zu dem anderen Mann, wie die Feststellungen in dem angefochtenen Beschluß ergeben, schon im Juni 1979 und damit rund 9 Monate vor der Trennung der Parteien hinter dem Rücken des Ehemannes aufgenommen. Auch für diese Zeit besteht indessen kein hinreichender Anlaß zu einer Ausklammerung der darauf entfallenden Versorgungsanwartschaften. Sie erscheint im Vergleich zu der rund 16 1/2 Jahre betragenden Gesamtdauer der Ehezeit verhältnismäßig gering und bleibt im Rahmen der Zeitspanne, die beim Zerbrechen einer Ehe zu verstreichen 8 pflegt, bis der Scheidungsantrag gestellt wird. Das Gesetz verlangt in § 1568 Abs. 2 BGB für die Scheidung im Regelfall eine Mindesttrennungszeit von einem Jahr. Gleichwohl rechnet es für die Zwecke des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 Abs. 2 BGB die Ehezeit bis zu dem Ende des Monats, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht. Dem ist zu entnehmen, daß Anwartschaften, die in der dem Scheidungsantrag üblicherweise vorangehenden Trennungszeit erworben werden, grundsätzlich in den Versorgungsausgleich noch einzubeziehen sind (Senatsbeschluß aaO). Für Zeiten eines ehewidrigen Verhaltens, die nicht über diese übliche "Auslaufphase" einer Ehe hinausreichen, kann nichts anderes gelten. Hätte der Ehemann noch im Juni 1979 von der Untreue der Ehefrau erfahren und daraufhin sogleich die Trennung herbeigeführt, wären die danach bis zu dem 31. Mai 1980 (Ende der Ehezeit im versorgungsausgleichsrechtlichen Sinne) erworbenen Versorgungsanwartschaften nach den dargelegten Grundsätzen noch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dann aber gibt es keinen Grund, diese Versorgungsanwartschaften auszusparen, nachdem die Parteien sogar noch einen gemeinsamen Hausstand gehabt haben und somit die Ehefrau ihren Aufgaben im Haushalt weiterhin nachgekommen ist. 2. Ebensowenig gebietet es den Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, daß die Ehefrau, als sie zu dem anderen Mann zog, zugleich die damals noch minderjährigen Kinder verlassen und der Obhut des Ehemannes überantwortet hat. Der Ehemann hat es ersichtlich für richtig gehalten, daß die Kinder - wenn schon die Ehe zerbrach - bei ihm blieben. Denn er hat selbst die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich vorgeschlagen. Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten der Ehefrau, soweit 9 die Kinder in Frage stehen, im wesentlichen als Verletzung ihrer Pflichten diesen gegenüber und brauchte daher dem Oberlandesgericht im Verhältnis zu dem Ehemann keine Veranlassung zu einer Kürzung des Versorgungsausgleichs zu geben. 3. Die weitere Beschwerde beanstandet auch ohne Erfolg, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich auch nicht aus anderen Gründen herabgesetzt bat. Richtig ist, daß der Versorgungsausgleich auch dann zu versagen oder zu kürzen ist, wenn seine Durchführung nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beiträgt, sondern im Gegenteil ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen zur Folge hat (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 259 m.w.N.). Dies hat das Oberlandesgericht indes nicht verkannt. Es hat vielmehr eine solche Fallgestaltung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Dabei hat es berücksichtigt, daß der Ehemann gesundheitlich und in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, und nicht ausgeschlossen, daß er deshalb vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden gezwungen sein könne. Es hat gesehen, daß den Ehemann in dieser Lage der Versorgungsaus-gleich hart trifft, und in Rechnung gestellt, daß die ihm verbleibende Altersrente für seine eigene Versorgung nicht voll ausreiche. Auf der anderen Seite hat das Oberlandes-gericbt jedoch zutreffend in die Abwägung einbezogen, daß die Ehefrau nicht nur während der rund 16 l/2jährigen Ehezeit keine eigenen Rentenanwartschaften erworben bat, sondern sich zu Beginn der Ehe für ihre bis dahin 10 erworbenen Rentenanwartschaften bat abfinden lassen, um den entsprechenden Geldbetrag für den Haushalt zu verwenden. So entstünde, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgefübrt hat, für ihre Rente "eine recht deutliche Lücke", wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt würde. Unter Berücksichtigung dessen hat das Oberlandesgericht eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 Nr. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Auch nach der Rechtsprechung des Senats reicht es für die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht aus, daß der Versorgungsausgleich - für den späteren Rentenfall - den notwendigen Eigenbedarf des Verpflichteten in Frage stellt (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 aaO S. 757 und vom 16. Dezember 1981 aaO). Hinzukommen muß vielmehr, daß der Berechtigte seinerseits bereits ausreichend versorgt ist und daher auf die Übertragung von Rentenanwartschaften nicht angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 aaO; vgl. auch Senatsbescbluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die Ehefrau hat bis zu dem Ende der Ehezeit überhaupt keine eigene Altersversorgung erlangt. Sie mußte nach über 16jähriger Ehezeit von vorn beginnen, mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen. 4. Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die vorerörterten Umstände auch in ihrer Gesamtheit für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht als ausreichend erachtet hat. Diese Abwägung ist nicht von Rechtsfehlern beeinflußt und hält sich insgesamt im Rahmen des tatricbter-lichen Verantwortungsspielrauras (vgl. auch BGHZ 74, 38, 84). 11 5. Soweit der Ehemann geltend macht, daß er sich im Verlaufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde einer erneuten Schädel-Hirn-Operation wegen eines Hypophysenrezidiv-Tumors habe unterziehen müssen und nunmehr an eine vorzeitige Berentung zu denken sei, kann dieses neue Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden. Im übrigen ist das Oberlandesgericht bereits davon ausgegangen, daß ein solcher Ablauf möglich sei, und hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichwohl nach Lage des Falles nicht für grob unbillig gehalten. Diese Abwägung hält, wie ausgeführt, der rechtlichen Überprüfung stand. Lohmann Blumenrohr Macke Zysk Nonnenkamp