Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Zur Vorbereitung einer Klage auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten auf Auskunft über den Bestand seines Vermögens am 22. Der Beklagte ist ihrem Begehren entgegenge treten und hat seinerseits Widerklage erhoben auf Auskunft über das Vermögen der Klägerin am 22. Nach wechselseitiger Erklärung der Erledigung einzelner Positionen der beiderseits erhobenen Auskunftsbegehren hat das Amtsgericht - auf die noch gestellten Anträge - den Beklagten verurteilt. 1. Für den Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend . Legt die zur Auskunfterteilung verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, dann bemißt sich ihr Interesse, die Verurteilung abzuwehren, nach dem Aufwand an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG) nach dem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der begehrten Auskunft hat (vgl. a) Es hat den finanziellen Aufwand, den die Auskunfterteilung dem Beklagten verursachen wird, auf nicht mehr als 500 DM geschätzt und die Berufungssumme deshalb in dieser Zur Begründung der Wertbemessung hat das Gericht ausgeführt: Zur Auskunft über den Rückkaufwert und die Gewinnanteile einer Lebensversicherung müsse der Beklagte sich lediglich einen Beleg seiner Versicherungsgesellschaft über die verlangten Werte geben lassen und diesen vorlegen. Die notwendige Kontaktaufnähme beschränkt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, auf eine Versicherungsgesellschaft und eine Bank. Er ist - nur - verurteilt worden, den Rückkaufwert und die Gewinnanteile der Lebensversicherung sowie den Verkehrswert der Betriebsobligationen - in der Form eines Bestandsverzeichnisses (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB) - anzugeben und hierzu die Bestätigungen der Hamburg-Mannheimer Versicherungsgesellschaft sowie der Dresdner Bank vorzulegen (vgl. Wegen der Besonderheit dieser Verurteilung hat der Senat in jenem Fall bei dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand zusätzliche Kosten einer fachkundigen Beratung angesetzt. b) Zur Bewertung der mit der Berufung weiterverfolgten Widerklage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da der Beklagte die Vorlage eines Postsparbuchs und eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der erteilten Auskünfte verlange, müsse sich sein Interesse an dem Leistungsanspruch orientieren und der Wert mit einem Bruchteil davon angesetzt werden. Mit diesen Ausführungen läßt sich der Wert des Interesses, das der Beklagte als Widerkläger an der Erteilung der begehrten Auskunft hat, nicht dartun. Da die Klägerin mit Hilfe der von ihr begehrten Auskünfte einen Zugewinnausgleichsanspruch vorbereiten will, hätte der Beklagte (etwa) geltend machen können, die Klägerin habe am maßgebenden Stichtag - und nicht "kurze Zeit vorher" - tatsächlich ein höheres Endvermögen gehabt, oder sie habe mit dem von ihr behaupteten Verbrauch des Sparguthabens Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB vorgenommen. Ohne derartige Angaben war das Oberlandesgericht für eine Schätzung des Wertes der Anträge sowohl auf Vorlage des Postsparbuchs als auch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Vermutungen angewiesen. Im Ergebnis fällt dem Oberlandesgericht jedenfalls kein Ermessensfehler zur Last, wenn es die Berufungssumme von 700 DM insgesamt für nicht erreicht angesehen hat. Denn der Wert der Verurteilung des Beklagen dürfte nach den dargelegten Ausführungen nennenswert unter 500 DM liegen, so daß auch bei Ansatz eines - allenfalls in Betracht kommenden -geringen Wertes für die Abweisung der Widerklage der Wert von 700 DM nicht überschritten wird.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 1/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Herbert G SflB ft Straße Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Johann Straße S gegen Gisela traße 0, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Istraße 2 2o Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 8. Februar 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. November 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Bes chwerdewert: 500 DM Gründe: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung einer Klage auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten auf Auskunft über den Bestand seines Vermögens am 22. Februar 1986 (Zustellung des Scheidungsantrags) in Anspruch genommen. Der Beklagte ist ihrem Begehren entgegenge treten und hat seinerseits Widerklage erhoben auf Auskunft über das Vermögen der Klägerin am 22. Februar 1986. Nach wechselseitiger Erklärung der Erledigung einzelner Positionen der beiderseits erhobenen Auskunftsbegehren hat das Amtsgericht - auf die noch gestellten Anträge - den Beklagten verurteilt. WIV 3 1. über den Bestand seines Endvermögens am 22. Februar 1986 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu folgenden Positionenen: a) Rückkaufwert und Gewinnanteile der Lebensversicherung bei der H^|BB-Mfl||^|^B, Versicherungsnummer: b) Verkehrswert der Betriebsobligationen der Firma He^B KG a.A. sowie 2. zu der nach Ziffer 1 zu erteilenden Auskunft folgende Belege vorzulegen: a) zu Ziffer 1 a) Bestätigung der Hamburg-Mannheimer Versicherungsgesellschaft; b) zu Ziffer 1 b) Bestätigung der Dresdner Bank bezüglich des Handelsund Verkehrswerts der Betriebsobligationen . Die Widerklage wurde, soweit die Parteien die Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben, abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM festgesetzt. Anschließend hat es die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. 4 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Für den Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend . Legt die zur Auskunfterteilung verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, dann bemißt sich ihr Interesse, die Verurteilung abzuwehren, nach dem Aufwand an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 83/87 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 2 = FamRZ 1988, 494 m.w.N.). Erhebt der abgewiesene Kläger - oder, wie hier, der Widerkläger - das Rechtsmittel, dann bestimmt sich der Wert insoweit (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG) nach dem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der begehrten Auskunft hat (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb Zb 124/87 = BGHR aaO Rechtsmittelinteresse 3). 2. Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen. a) Es hat den finanziellen Aufwand, den die Auskunfterteilung dem Beklagten verursachen wird, auf nicht mehr als 500 DM geschätzt und die Berufungssumme deshalb in dieser 5 Höhe festgesetzt. Zur Begründung der Wertbemessung hat das Gericht ausgeführt: Zur Auskunft über den Rückkaufwert und die Gewinnanteile einer Lebensversicherung müsse der Beklagte sich lediglich einen Beleg seiner Versicherungsgesellschaft über die verlangten Werte geben lassen und diesen vorlegen. Um außerdem Auskunft über den Verkehrswert von Betriebsobligationen zu geben, müsse er bei seiner Bank einen Beleg über den Verkehrswert anfordern und diesen weitergeben. Der hiermit verbundene Zeitaufwand sei gering. Kosten seien, wenn überhaupt, nur in geringer Höhe zu erwarten. Diese Ausführungen greift die sofortige Beschwerde ohne Erfolg an. Sie macht geltend: Der Beklage müsse für die Erteilung der Auskünfte mit Banken und Versicherungen in Kontakt treten, die Erforderlichkeit der Auskünfte erläutern und den Umfang der Auskunft konkret darlegen. Außerdem müsse er die Bestätigungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen und hierfür anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen; denn ohne fachkundige Hilfe könne er nicht entscheiden, ob die von den Banken und Versicherungen erteilten Auskünfte den Anforderungen genügten, die das Amtsgericht stelle. Hierzu verweist die sofortige Beschwerde auf die Senatsentscheidung in FamRZ 1988, 495, 496 (IVb ZB 205/87, Beschluß vom 3. Februar 1988). Diese Einwendungen sind nicht begründet. Die notwendige Kontaktaufnähme beschränkt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, auf eine Versicherungsgesellschaft und eine Bank. Zur Erläuterung des Auskunftsbegehrens bedarf es jeweils eines Schreibens, einer persönlichen Vorsprache oder eines Telefongesprächs, wobei die Vorlage des amtsgerichtlichen Urteils (gegebenenfalls in Kopie) ausreichen 6 m 20 °C/ dürfte, um den Umfang der Auskunft konkret darzutun. Zu einer inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Er ist - nur - verurteilt worden, den Rückkaufwert und die Gewinnanteile der Lebensversicherung sowie den Verkehrswert der Betriebsobligationen - in der Form eines Bestandsverzeichnisses (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB) - anzugeben und hierzu die Bestätigungen der Hamburg-Mannheimer Versicherungsgesellschaft sowie der Dresdner Bank vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Endvermögen 1). Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Verfahren, das dem - von der sofortigen Beschwerde in Bezug genommenen - Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 (IVb ZB 205/87 = FamRZ 1988, 495, 496 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 7) zugrunde lag. Dort lautete die Verurteilung - unter anderem - auf "Vorlage ausreichender geeigneter Belege ..." zu umfangreichen, jahrelang zurückliegenden wirtschaftlichen Vorgängen, die nicht ohne fachkundige Hilfe aufgeklärt werden konnten. Wegen der Besonderheit dieser Verurteilung hat der Senat in jenem Fall bei dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand zusätzliche Kosten einer fachkundigen Beratung angesetzt. Für eine solche Beratung ist im vorliegenden Fall hingegen keine Notwendigkeit ersichtlich. b) Zur Bewertung der mit der Berufung weiterverfolgten Widerklage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da der Beklagte die Vorlage eines Postsparbuchs und eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der erteilten Auskünfte verlange, müsse sich sein Interesse an dem Leistungsanspruch orientieren und der Wert mit einem Bruchteil davon angesetzt werden. Der Beklagte habe aber keine konkreten Tatsachen 7 zur Begründung eines Leistungsanspruchs vorgetragen, was auch zur Abweisung des Antrags in erster Instanz geführt habe. Die Berufung äußere sich ebenfalls nicht dazu, welche Ansprüche verfolgt werden sollten. Demgemäß lasse sich kein weiterer Streitwert für die Widerklage festsetzen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg. Sie verweist darauf, daß der Beklagte (Widerkläger) bereits mit Schriftsatz vom 16. März 1988 vorgetragen habe, das fragliche Postsparbuch habe kurze Zeit vor dem Stichtag ein Guthaben von 12.000 DM aufgewiesen; mehr habe er nicht vortragen können. Notfalls hätte das Oberlandesgericht hier ein Schätzung vornehmen müssen. Mit diesen Ausführungen läßt sich der Wert des Interesses, das der Beklagte als Widerkläger an der Erteilung der begehrten Auskunft hat, nicht dartun. Da die Klägerin mit Hilfe der von ihr begehrten Auskünfte einen Zugewinnausgleichsanspruch vorbereiten will, hätte der Beklagte (etwa) geltend machen können, die Klägerin habe am maßgebenden Stichtag - und nicht "kurze Zeit vorher" - tatsächlich ein höheres Endvermögen gehabt, oder sie habe mit dem von ihr behaupteten Verbrauch des Sparguthabens Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB vorgenommen. Beides hat der Beklagte indessen nicht behauptet. Ohne derartige Angaben war das Oberlandesgericht für eine Schätzung des Wertes der Anträge sowohl auf Vorlage des Postsparbuchs als auch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Vermutungen angewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht unter diesen Umständen den Wert für die Widerklage ermessensfehlerfrei mit null - statt möglicherweise mit 100 oder auch 200 DM - ansetzen konnte. Im Ergebnis fällt dem Oberlandesgericht jedenfalls kein Ermessensfehler zur Last, wenn es die Berufungssumme von 700 DM insgesamt für nicht erreicht angesehen hat. Denn der Wert der Verurteilung des Beklagen dürfte nach den dargelegten Ausführungen nennenswert unter 500 DM liegen, so daß auch bei Ansatz eines - allenfalls in Betracht kommenden -geringen Wertes für die Abweisung der Widerklage der Wert von 700 DM nicht überschritten wird. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Nonnenkamp