Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. Sie ist zwar fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und unterlag auch, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (vgl. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht gemäß § 519b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form - durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO) - eingelegt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF ZB 1/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. Januar 1985 beschlossen: Die als "Widerspruch” bezeichnete sofortiqe Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 14.750 DM. Gründe : Die als "Widerspruch" bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 621d Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2, 519b Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg. Sie ist zwar fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und unterlag auch, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (vgl. § 78 Abs. 1 und 2 ZPO), vor dem Bundesgerichtshof nicht dem Anwaltszwang (§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht gemäß § 519b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form - durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO) - eingelegt worden ist. Lohmann Blumenrohr