* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 23. Sie ist zwar fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und unterlag auch, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (vgl. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht gemäß § 519b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form - durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO) - eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
WiderspruchRechtsstreitOberlandesgerichtZPOBeschwerdeKlägerLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZB 1/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 23. Januar 1985
beschlossen:
Die als "Widerspruch” bezeichnete sofortiqe Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 14.750 DM.
Gründe :
Die als "Widerspruch" bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 621d Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2, 519b Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und unterlag auch, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (vgl. § 78 Abs. 1 und 2 ZPO), vor dem Bundesgerichtshof nicht dem Anwaltszwang (§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
 des Klägers zu Recht gemäß § 519b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form - durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO) - eingelegt worden ist.
Lohmann
 Blumenrohr