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BGH · IVb ZB 1/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 1/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Prüm vom 26. ■HHHHP B 511 bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,14 DM - bezogen auf den 31. § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar einerseits Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 193,30 DM; zu dem anderen besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA? Diesen hat es später in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,65 DM (Hälfte der Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung) - bezogen auf den 31. Januar 1979 - auf ein bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen (weitere Beteiligte zu 2) zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung haben die LVA Hessen und der Ehemann Beschwerde sowie die Ehefrau Anschlußbeschwerde erhoben. Das Oberlandesgericht hat auf die eingelegten Rechtsmittel den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung in der Weise neu durchgeführt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,32 DM (Hälfte der auf 16,64 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes) - bezogen auf den 31. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschie den hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht nur die Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Außerdem hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes zu Unrecht die alte Satzung der BVA (Abteilung B) vom 1. - dynamisierten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die werthöchste statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der BVA (Abteilung B) hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings - durchzuführen. b) Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Anwartschaft hat das Oberlandesgericht seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (31. Januar 1979) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalles geltende Satzung der BVA (Abteilung B) in Teil C vom 1. Januar 1958 zugrunde gelegt, auf die sich die dem Amtsgericht erteilte Auskunft der BVA vom 4. Das Oberlandesgericht hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3a Halbsatz 2 BGB müsse für die Bewertung der erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaft auf das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB abgestellt werden. treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Abteilung B) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. Da der Ehemann im vorliegenden Fall nach der Feststellung des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen des § 197 der Satzung der BVA (Abteilung B) erfüllt hat und sein Versicherungsverhältnis aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrunde zu legen, die er nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Den Wert dieser Anwartschaften hat das Oberlandesgericht wie folgt festgestellt, jeweils monatlich bezogen auf das Ende der Ehezeit: 118,10 DM Versorgungsrente, 68,80 DM Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente und 59,50 DM Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes. Die Dynamisierung der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente von monatlich 68f80 DM ergibt mithin einen Rentenbetrag von monatlich 22r27 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 11,14 DM, sind demgemäß auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Rentenanwartschaften für sie zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG § 1 VAHRG
BGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBVASatzungVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S'S
IVb ZB 1/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 gesch. H<
•, Kreis
 an der
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Johann Peter
(Straße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung K( Postfach MHBB*	Vers.Nr.:	H	008
2. Landesversicherungsanstalt Hessen, S fMHHI, Vers.Nr.: BHHBB B
traße
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2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 19. Oktober 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. November 1981 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Prüm vom 26. März 1980 unter Nr. III des Beschlußausspruchs aufgehoben und unter Nr. II des Beschlußausspruchs teilweise abgeändert.
Zu Lasten der gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (Abteilung B) Bezirksleitung Kassel bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragstellers (Versicherungs-Nr.	008) werden für die Antrags-
3,W/<S
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gegnerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. ■HHHHP B 511 bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,14 DM - bezogen auf den 31. Januar 1979 - begründet.
Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen .
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1925 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1940 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. Mai 1973 die Ehe geschlossen. Am 2. Februar 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
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Während der Ehezeit (1. Mai 1973 bis 31. Januar 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar einerseits Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 193,30 DM; zu dem anderen besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA? weitere Beteiligte zu 1). Diese hat dem Amtsgericht - Familiengericht - in einer Auskunft vom 4. Dezember 1979 mitgeteilt:
Der Ehemann habe - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente (Zusatzrente) in Höhe von monatlich 75,20 DM erlangt sowie eine unverfallbare Anwartschaft gemäß §§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG i.V. mit § 53 a der Satzung der BVA (Abteilung B) in Höhe von monatlich 51,40 DM.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Diesen hat es später in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,65 DM (Hälfte der Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung) - bezogen auf den 31. Januar 1979 - auf ein bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen (weitere Beteiligte zu 2) zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 37,60 DM (Hälfte des Betrages
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 der Zusatz-Versorgungsrente von 75,20 DM) - bezogen auf den 31. Januar 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 6 484,50 DM an die LVA Hessen zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung haben die LVA Hessen und der Ehemann Beschwerde sowie die Ehefrau Anschlußbeschwerde erhoben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die BVA mit Schreiben vom 23. Januar 1981 darauf hingewiesen, daß die Satzung der Abteilung B zu dem 1. August 1979 durch ein neues Beitragsund Leistungsrecht ergänzt und das Versicherungsverhältnis des Ehemannes nach den Übergangsvorschriften in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden sei.
Das Oberlandesgericht hat auf die eingelegten Rechtsmittel den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung in der Weise neu durchgeführt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,32 DM (Hälfte der auf 16,64 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes) - bezogen auf den 31. Januar 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 1 492,17 DM bei der LVA Hessen einzuzahlen.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Verfahrens an das
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Oberlandesgericht zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs erstrebt.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
1. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschie den hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die stati sehe Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungs anstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als
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auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
2. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht nur die Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat.
Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Er entspricht in der Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) der Rechtslage. Außerdem hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes zu Unrecht die alte Satzung der BVA (Abteilung B) vom 1. Januar 1958 zugrundegelegt.
a) Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der
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-	dynamisierten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3
Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 1. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983
-	IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
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Die Satzung der BVA (Abteilung B) enthält keine Bestimmungen, die eine Teilung von Anrechten im Sinne des § 1 Abs. 2 VAHRG ermöglichen. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die werthöchste statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der BVA (Abteilung B) hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings - durchzuführen.
b) Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Anwartschaft hat das Oberlandesgericht seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (31. Januar 1979) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalles geltende Satzung der BVA (Abteilung B) in Teil C vom 1. Januar 1958 zugrunde gelegt, auf die sich die dem Amtsgericht erteilte Auskunft der BVA vom 4. Dezember 1979 bezogen hatte. Das Oberlandesgericht hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3a Halbsatz 2 BGB müsse für die Bewertung der erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaft auf das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB abgestellt werden. Dem ist nicht zu folgen.
Wie der Senat in dem Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 = FamRZ 1982, 1193) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abteilung B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu
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treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Abteilung B) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Abteilung B)
- Teil C - vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für das Zusatzversorgungsverhältnis des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
Da der Ehemann im vorliegenden Fall nach der Feststellung des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen des § 197 der Satzung der BVA (Abteilung B) erfüllt hat und sein Versicherungsverhältnis aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrunde zu legen, die er nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat.
Den Wert dieser Anwartschaften hat das Oberlandesgericht wie folgt festgestellt, jeweils monatlich bezogen auf das Ende der Ehezeit: 118,10 DM Versorgungsrente, 68,80 DM Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente und 59,50 DM Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes. Von diesen Anwartschaften ist diejenige auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente als die werthöchste ehezeitlich er-
worbene Anwartschaft auf eine statische Rente in den öffentlich-

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rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist sie zunächst in einen dynamischen Betrag umzurechnen. Das hat auf folgende Weise zu geschehen:
Der am 25. Juni 1925 geborene Ehemann war am Ende der Ehezeit - 31. Januar 1979 - 53 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der Barwertverordnung ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den Fall der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 x 68,80 DM = 825,60 DM) mit dem Faktor 4,6 zu vervielfältigen:
825,60 DM x 4,6 = 3 797,76 DM Barwert.
Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen (vom 18. Dezember 1981, BAnz Nr. 239 vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzurechnen:
3 797,76 x 0,02227122 = 84,580672 Werteinheiten.
Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1979 umzusetzen:
84,580672 x 0,2633500 = 22,27432 Rentenanwartschaften.
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Die Dynamisierung der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente von monatlich 68f80 DM ergibt mithin einen Rentenbetrag von monatlich 22r27 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 11,14 DM, sind demgemäß auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Rentenanwartschaften für sie zu begründen.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke