Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Auf Hinweis einer dortigen Bediensteten, daß die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse, änderte Rechtsanwalt H. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen . 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Antragsteller die einmonatige Berufungsfrist (§ 516 ZPO) versäumt hat. Nur dieses Gericht erlangt mit der Einreichung die tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Februar 1987, dem letzten Tag der Berufungsfrist, bei diesem, also beim unzuständigen Gericht eingegangen und hat die Berufungsfrist nicht wahren können. An das Oberlandesgericht, das nach § 518 Abs. 1 ZPO zuständige Berufungsgericht, ist sie erst am folgenden Tage - und damit verspätet - gelangt. Oktober 1982 (aaO) erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1984 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (mit auszugsweiser Begründung mitgeteilt von Schlee in AnwBl. 1985, 254), kann darauf Bezug genommen werden, ohne daß veranlaßt wäre, im einzelnen auf die Ausführungen der sofortigen Beschwerde einzugehen. 2. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht zu Recht zurückgewiesen, weil der glaubhaft gemachte Sachverhalt ein dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt H. Auch wenn er angenommen hat, den Schriftsatz werde seine ständig für ihn arbeitende, sehr erfahrene Sekretärin schreiben und das Oberlandesgericht als Adressat einsetzen - tatsächlich ist die Schreibkraft seines Sozius tätig geworden - hat er hierdurch gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift in einem so wesentlichen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen werden darf.Weiterhin stellte es eine Pflichtverletzung dar, daß Rechtsanwalt H. die Berufungsschrift vor der Unterzeichnung in den Mittagsstunden des letzten Tages der Berufungsfrist nicht auf die richtige Adressierung hin überprüft und entsprechend berichtigt hat; der Prozeßbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die Frist möglicherweise gewahrt worden wäre, wenn die Bediensteten der gemeinsamen Annahmestelle am Nachmittag des 26. Abgesehen davon, daß die zeitlichen Verhältnisse sehr beengt waren, besteht keine Rechtspflicht des Gerichts zur Kontrolle anwaltschaft-licher Prozeßhandlungen (Senatsbeschluß vom 12. Die sofortige Beschwerde trägt insoweit selbst vor, daß es dem normalen Geschäftsgang der angegangenen Einlaufstelle entsprach, nach 13.00 Uhr eingegangene Schriftsätze erst am folgenden Tage an das schriftsätzlich bezeichnete Gericht weiterzuleiten.
BUNDESGERICHTSHOF 99/87 BESCHLUSS in der Familiensache 2 S0 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Oktober 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. April 1987 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen . Beschwerdewert: 175.674 DM Gründe I. Der Antragsteller ist durch das ihm am 26. Januar 1987 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - H. verurteilt worden, an die Antragsgegnerin, seine geschiedene Ehefrau, 175.674 DM nebst Zinsen als Zugewinnausgleich zu zahlen. Sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt H. hat für ihn Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift, adressiert an das Landgericht H., ist am 26. Februar 1987 zwischen 13.00 und 14.00 Uhr in der gemeinsamen Annahmestelle des WIV 3 Amtsgerichts H. eingegangen, der auch das Landgericht und das Oberlandesgericht angeschlossen sind. Sie ist am folgenden Tage entsprechend der Adressierung dem Landgericht H. zugeleitet worden. Auf Hinweis einer dortigen Bediensteten, daß die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden müsse, änderte Rechtsanwalt H. in den Mittagsstunden des 27. Februar 1987 die Anschrift auf dem Schriftsatz in "An das Hans. OLG". Gleichzeitig beantragte er vorsorglich wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Berufungsschrift und Wiedereinsetzungsgesuch sind noch am gleichen Tage dem Oberlandesgericht zugegangen . Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen . Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Antragsteller die einmonatige Berufungsfrist (§ 516 ZPO) versäumt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 1982 - IVb ZB 27/82 -, vom 4 S0 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - FamRZ 1982, 1200 = NJW 1983, 123 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - EzFamR ZPO § 233 Nr. 10; ebenso BGH, Besohl, vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48) ändert die Einrichtung einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte nichts daran, daß jedes der angeschlossenen Gerichte für sich Empfänger der dort eingehenden Schriftstücke ist. Eingegangen ist daher ein Schriftsatz bei dem Gericht, an das er gerichtet ist. Nur dieses Gericht erlangt mit der Einreichung die tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 52, 203 f.; 57, 117, 120 f.). Danach ist die an das Landgericht H. adressierte Berufungsschrift des Antragstellers am 26. Februar 1987, dem letzten Tag der Berufungsfrist, bei diesem, also beim unzuständigen Gericht eingegangen und hat die Berufungsfrist nicht wahren können. An das Oberlandesgericht, das nach § 518 Abs. 1 ZPO zuständige Berufungsgericht, ist sie erst am folgenden Tage - und damit verspätet - gelangt. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung, die Zustimmung gefunden hat (vgl. Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 158 Rdn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 45. Aufl. § 518 Anm. 1 A; BayObLG NJW 1984, 1050 LS), auch gegenüber den Einwänden der sofortigen Beschwerde fest. Wesentliche Gesichtspunkte, mit denen er sich nicht bereits in den angeführten Entscheidungen auseinandergesetzt hätte, wirft sie nicht auf, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann. Auch den Vorwurf, damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu widersprechen, hält der Senat für unbegründet. Da eine gegen den 5 Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 (aaO) erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1984 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist (mit auszugsweiser Begründung mitgeteilt von Schlee in AnwBl. 1985, 254), kann darauf Bezug genommen werden, ohne daß veranlaßt wäre, im einzelnen auf die Ausführungen der sofortigen Beschwerde einzugehen. 2. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht zu Recht zurückgewiesen, weil der glaubhaft gemachte Sachverhalt ein dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt H. an der Fristversäumung nicht ausräumt (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Rechtsanwalt H. hat die Berufungsschrift auf Tonband diktiert, ohne das Berufungsgericht zu bezeichnen. Auch wenn er angenommen hat, den Schriftsatz werde seine ständig für ihn arbeitende, sehr erfahrene Sekretärin schreiben und das Oberlandesgericht als Adressat einsetzen - tatsächlich ist die Schreibkraft seines Sozius tätig geworden - hat er hierdurch gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift in einem so wesentlichen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen werden darf. Weiterhin stellte es eine Pflichtverletzung dar, daß Rechtsanwalt H. die Berufungsschrift vor der Unterzeichnung in den Mittagsstunden des letzten Tages der Berufungsfrist nicht auf die richtige Adressierung hin überprüft und entsprechend berichtigt hat; der Prozeßbevollmächtigte einer Partei trägt die persönliche Verantwortung 6 dafür, daß das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 aaO m.w.N.). Daß die Aufmerksamkeit von Rechtsanwalt H. seinerzeit unter außergewöhnlichem Arbeitsanfall gelitten hatte, vermag ihn nicht zu entlasten. Die hiernach schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch Rechtsanwalt H. wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die Frist möglicherweise gewahrt worden wäre, wenn die Bediensteten der gemeinsamen Annahmestelle am Nachmittag des 26. Februar 1987 aufgrund des beigefügten familiengerichtlichen Urteils die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts bemerkt und die Berufungschrift noch am gleichen Tage an das Oberlandesgericht weitergeleitet hätten. Abgesehen davon, daß die zeitlichen Verhältnisse sehr beengt waren, besteht keine Rechtspflicht des Gerichts zur Kontrolle anwaltschaft-licher Prozeßhandlungen (Senatsbeschluß vom 12. November 1986 aaO). Selbst bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei ist das angegangene unzuständige Gericht nicht zu außerordentlichen Maßnahmen verpflichtet, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440, 441). Die sofortige Beschwerde trägt insoweit selbst vor, daß es dem normalen Geschäftsgang der angegangenen Einlaufstelle entsprach, nach 13.00 Uhr eingegangene Schriftsätze erst am folgenden Tage an das schriftsätzlich bezeichnete Gericht weiterzuleiten. Daß eine solche Verwaltungspraxis nicht ordnungsgemäß sei, kann nicht angenommen werden. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil selbst im Falle eines gerichtlichen Mitverschuldens an der Fristversäumung das mitursächliche schuldhafte Verhalten von Rechtsanwalt H. der Wiedereinsetzung entgegengestanden hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 aaO und BGHR ZPO 233 Verschulden 2) . Lohmann Zysk