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BGH · IVb ZB 98/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 98/86

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr . Juni 1983 rechtshängigen Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) stimmte die Ehefrau (Antragsgegnerin) zu und beantragte ihrerseits ebenfalls die Scheidung der Ehe. In dem Verhandlungstermin vom 23. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Urteil vom 23. Januar 1986 geschieden und zur Begründung ausgeführt, die Scheidungsanträge seien begründet (§ 1565 Abs. 1 BGB); es werde unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe der Parteien gescheitert sei, weil sie seit mehr als drei Jahren getrennt lebten (§ 1566 Abs. 2 BGB). Zur Begründung hat sie vortragen lassen, sie verfolge das Ziel, die Ehe aufrecht zu erhalten; in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht sei sie aufgrund einer physischen und psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihrer Erklärungen zu erkennen; demgemäß habe sie den Vergleich nur unter Zwang geschlossen. Das Kammergericht hat die Berufung zutreffend als unzulässig beurteilt, weil die Berufung der Ehefrau nicht ausreichend begründet worden ist (§ 519 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspcuch ist zwar ausnahmsweise nicht davon abhängig, daß der Rechtsmittelkläger durch das angefochtene Urteil beschwert ist; eine Partei, deren Scheidungsantrag stattgegeben worden ist, kann dagegen Berufung mit dem Ziel einlegen, die Aufrechterhaltung der Ehe zu erreichen (vgl.

Zitierte Normen: § 1565 BGB § 519 ZPO
EhefrauBerufungRechtsmittelangefochtenvergleichenEheBeschlußFallPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4/
IVb ZB 98/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
W
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr . Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 26. November 1986 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 1986 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 96.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien, die am 30. Mai 1980 die Ehe schlossen, lebten seit dem 1. Oktober 1981 getrennt. Einem seit dem 27. Juni 1983 rechtshängigen Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) stimmte die Ehefrau (Antragsgegnerin) zu und beantragte ihrerseits ebenfalls die Scheidung der Ehe. In dem Verhandlungstermin vom 23. Januar 1986 vor dem Familiengericht schlossen die Parteien für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung einen Vergleich, in dem sie u.a. den nachehelichen Unterhalt regelten.
3
Das Amtsgericht hat die Ehe durch Urteil vom 23. Januar 1986 geschieden und zur Begründung ausgeführt, die Scheidungsanträge seien begründet (§ 1565 Abs. 1 BGB); es werde unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe der Parteien gescheitert sei, weil sie seit mehr als drei Jahren getrennt lebten (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Die Ehefrau hat hiergegen Berufung mit den Anträgen eingelegt, die "Scheidungsklage" abzuweisen und den Ehemann zu verurteilen, an die Ehefrau eine monatliche Unterhaltsrente von 5.000 DM zu zahlen. Zur Begründung hat sie vortragen lassen, sie verfolge das Ziel, die Ehe aufrecht zu erhalten; in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht sei sie aufgrund einer physischen und psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihrer Erklärungen zu erkennen; demgemäß habe sie den Vergleich nur unter Zwang geschlossen.
Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Ehefrau mit der sofortigen Beschwerde, die sie nicht begründet hat.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Kammergericht hat die Berufung zutreffend als unzulässig beurteilt, weil die Berufung der Ehefrau nicht ausreichend begründet worden ist (§ 519 ZPO).
4

1.	Ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspcuch ist zwar ausnahmsweise nicht davon abhängig, daß der Rechtsmittelkläger durch das angefochtene Urteil beschwert ist; eine Partei, deren Scheidungsantrag stattgegeben worden ist, kann dagegen Berufung mit dem Ziel einlegen, die Aufrechterhaltung der Ehe zu erreichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 325, 328 f). In einem solchen Fall ist die Berufungsbegründung den Besonderheiten des Falles anzupassen. Dazu reicht nicht aus, daß nur die Absicht mitgeteilt wird, an der Ehe festzuhalten. Vielmehr muß der Berufungsführer außerdem vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklären oder einen Verzicht (§ 306 ZPO) ankündigen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - zur Veröffentlichung bestimmt, und BGH Beschluß vom 24. September 1969 - IV ZB 37/69 - FamRZ 1969, 642). Daran fehlt es hier.
2.	Die von der Ehefrau geltend gemachten Angriffe gegen die Wirksamkeit der durch Vergleich vereinbarten Unterhaltsleistungen begründen die Berufung schon deshalb nicht, weil die Regelung des Unterhalts nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist.
5
Damit fehlt es insgesamt an einer den Besonderheiten des Falles angepaßten ausreichenden Berufungsbegründung.
Blumenrohr	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp