Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 3. Das Berufungsgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob in dem - vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 29. von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung unter Beiordnung eines bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu sehen ist. März 1987 zugleich ein Prozeßkostenhilf egesuch, wäre hierüber vom Berufungsgericht noch zu entscheiden. Sofern Prozeßkostenhilfe sowie anschließend für eine formgerecht eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt wird, würde der Verwerfungsbeschluß vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 97/87 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 3. Juni 1987 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Anfechtung des Beschlusses des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II -des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30. April 1987 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 29. März 1987 Berufung eingelegt, ohne sich dabei von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (s. § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das rechtfertigte die Verwerfung der Berufung als unzulässig (§ 519b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob in dem - vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 29. März 1987 zugleich ein Gesuch um Bewilligung WIV 3 von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung unter Beiordnung eines bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu sehen ist. Hierfür spricht, daß der Beklagte darin die Frage aufwirft, ob es hier üblich sei, einen Ausländer zu verurteilen, der keinen Rechtsbeistand bezahlen könne. Ebenso weist er in einem weiteren Schreiben an das Oberlandesgericht vom 15. April 1987 darauf hin, daß er keinen Rechtsanwalt bezahlen könne. Sieht man in dem Schriftsatz vom 29. März 1987 zugleich ein Prozeßkostenhilf egesuch, wäre hierüber vom Berufungsgericht noch zu entscheiden. Sofern Prozeßkostenhilfe sowie anschließend für eine formgerecht eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt wird, würde der Verwerfungsbeschluß vom 30. April 1987 gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163). Lohmann Macke