Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 28. Das Oberlandesgericht hat den zuletzt genannten Antrag zurückgewiesen und den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie die Berufung als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung daher zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 518, 519 b Abs. 1 ZPO). Auch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberl andesgericht mit Recht als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung hätte innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden müssen, die mit dem Tage begann, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. Das Hindernis lag in der Mittellosigkeit der Beklagten; es entfiel mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der a) Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beklagte glaubhaft gemacht: Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei infolge eines Versehens der gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Anwaltsgehilfin W. In einem solchen Fall habe sie die Frist sowohl in der Akte neben dem Eingangsstempel als auch im inneren Handaktendeckel in einer dafür eingedruckten Rubrik zu notieren und außerdem im Fristenkalender einzutragen. Im vorliegenden Fall sei bereits bei der Beantragung der Prozeßkostenhilfe auch noch ein besonders ins Auge fallender Hinweiszettel in den Aktendeckel der Handakte geheftet worden, mit dem zusätzlich habe bewirkt werden sollen, daß beim Eingang des die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses die Anwaltsgehilfin auf die Notierung der Wiedereinsetzungsfrist hingewiesen werde. April 1984 an allen drei dafür vorgesehenen Stellen versehentlich unterlassen und die Akte auch nicht weisungsgemäß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgelegt, sondern in den Aktenschrank eingehängt. b) Der dargelegte Geschehensablauf schließt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, weil die Versäumung der Frist jedenfalls auch auf einem eigenen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht. April 1984 das Empfangsbekenntnis für die Ausfertigung des Beschlusses vom 2. April 1984 unterzeichnet und an das Oberlandesgericht zurückgehen lassen, obwohl ihm weder die Handakte noch wenigstens das in dem Empfangsbekenntnis bezeichnete Schriftstück vorgelegt worden war. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn dem Rechtsanwalt nicht eine rechtsmittelfähige Entscheidung zugestellt wird, sondern ein unanfechtbarer (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, durch den ein Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben und eine Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wird, worauf in solchem Fall die förmliche Zustellung des gerichtlichen Beschlusses beruht (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 97/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Waltraud 01 geb. UJ Straße Beklagte und Beschwerdeführer!' n, - ProzeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt gegen Melanie BflHHIB, geboren am durch ihren Vater Karl-Heinz B Osnabrück, gesetzlich vertreten AfHI^fcstraße Klägerin und Beschwerdegegneri n, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 28. November 1984 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des Ober-1andesgerichts Oldenburg vom 12. Juli 1984 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Bescherdewert: 2.366 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte durch ein am 1. Februar 1984 zugestelltes Urteil zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte hat durch einen am 28. Februar 1984 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz beantragt, ihr unter dessen Beiordnung Prozeßkostenhilfe zur Durchführung einer beabsichtigten Berufung zu bewilligen. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht durch einen ihrem Prozeßbevollmächtigten gemäß 3 Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO am 5. April 1984 zugestel 1 ten Beschluß entsprochen. Die Beklagte hat (erst) am 18. Juni 1984 Berufung mit Berufungsbegründung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung und gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt. Das Oberlandesgericht hat den zuletzt genannten Antrag zurückgewiesen und den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagtem. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Da das erstinstanzliche Urteil am 1. Februar 1984 zugestellt worden ist, war die Berufungsfrist bei der Einreichung der Berufungsschrift am 18. Juni 1984 bereits abgelaufen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung daher zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 518, 519 b Abs. 1 ZPO). 2. Auch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberl andesgericht mit Recht als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung hätte innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden müssen, die mit dem Tage begann, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Hindernis lag in der Mittellosigkeit der Beklagten; es entfiel mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 5. April 1984 (vgl. Senatsbeschluß vom 11. März 1981 - IVb ZB 739/80 -FamRZ 1981', 535, 536). Der erst am 18. Juni 1984 gestellte Antrag war daher verspätet. 3. Einer Partei kann allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO). Diese Wiedereinsetzung hat das Oberlandesgericht der Beklagten im Ergebnis aber zu Recht versagt. a) Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beklagte glaubhaft gemacht: Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei infolge eines Versehens der gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Anwaltsgehilfin W. ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden. Zu deren Aufgaben gehöre es, die eingehende Gerichtspost mit einem Eingangsstempel zu versehen. Sie sei angewiesen, jedes mit diesem Stempel zu versehende Schriftstück eingehend darauf zu prüfen, ob eine Frist zu notieren sei. In einem solchen Fall habe sie die Frist sowohl in der Akte neben dem Eingangsstempel als auch im inneren Handaktendeckel in einer dafür eingedruckten Rubrik zu notieren und außerdem im Fristenkalender einzutragen. Im vorliegenden Fall sei bereits bei der Beantragung der Prozeßkostenhilfe auch noch ein besonders ins Auge fallender Hinweiszettel in den Aktendeckel der Handakte geheftet worden, mit dem zusätzlich habe bewirkt werden sollen, daß beim Eingang des die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses die Anwaltsgehilfin auf die Notierung der Wiedereinsetzungsfrist hingewiesen werde. Dennoch habe Frau W. die Notierung der Frist beim Eingang des Beschlusses am 5. April 1984 an allen drei dafür vorgesehenen Stellen versehentlich unterlassen und die Akte auch nicht weisungsgemäß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorgelegt, sondern in den Aktenschrank eingehängt. Sie sei erst bei einer turnusmäßigen Durchsicht am 4. Juni 1984 entdeckt und dem Prozeßbevollmächtigten noch am gleichen Tage vorgelegt worden. b) Der dargelegte Geschehensablauf schließt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, weil die Versäumung der Frist jedenfalls auch auf einem eigenen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht. Dieser hat am 5. April 1984 das Empfangsbekenntnis für die Ausfertigung des Beschlusses vom 2. April 1984 unterzeichnet und an das Oberlandesgericht zurückgehen lassen, obwohl ihm weder die Handakte noch wenigstens das in dem Empfangsbekenntnis bezeichnete Schriftstück vorgelegt worden war. Infolgedessen konnte er nicht kontrollieren, ob auf der zugestellten Beschlußausfertigung der Eingangsstempel angebracht und die Fristennotierung vermerkt war. Damit hat er nicht die Sorgfalt aufgewendet, die bei förmlicher Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen bezüglich der Wahrung von dadurch ausgelösten Fristen erforderlich ist. Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, daß ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in der (maßgeblichen) Handakte der Ablauf einer Rechtsmittelfrist und die Fristnotierung vermerkt sind; gibt er das - Unterzeichnete - Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang der Kanzlei zurück, so muß er - wenn er nicht unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt - jedenfalls durch eine besondere (Einzel-)Anweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen; auf allgemeine Anordnungen darf er sich wegen der durch sein Verhalten geschaffenen besonderen Gefahrenlage in einem solchen Fall nicht mehr verlassen (vgl. BGH VersR 1980, 764; 1980, 865, 867 unter II 2 a; 1983, 185; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn dem Rechtsanwalt nicht eine rechtsmittelfähige Entscheidung zugestellt wird, sondern ein unanfechtbarer (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, durch den ein Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben und eine Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wird, worauf in solchem Fall die förmliche Zustellung des gerichtlichen Beschlusses beruht (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die danach erforderlichen konkreten Maßnahmen getroffen, wäre trotz der der Anwaltsgehilfin W. unterlaufenen Fehler die Fristversäumnis vermieden worden; denn er hätte bemerkt, daß die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht notiert war. Lohmann Nonnenkamp