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BGH · IVb ZB 96/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 96/85

in dem Rechtsstreit Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluß ist zwar zulässig (§§ 519b Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 2 ZPO), in der Sache aber ohne Erfolg, weil das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Teilurteil zu Recht mangels Einlegung in der gesetzlichen Form als unzulässig verworfen hat.

Zitierte Normen: § 569 ZPO
BeschlußZPOBESCHLUSSBeschwerdesofortigLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
33
IVb ZB 96/85	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 25. September 1985
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 2o. August 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluß ist zwar zulässig (§§ 519b Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 2 ZPO), in der Sache aber ohne Erfolg, weil das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Teilurteil zu Recht mangels Einlegung in der gesetzlichen Form als unzulässig verworfen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 500 DM.
Lohmann
 Blumenrohr