* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 95/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 95/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Das Urteil des Amtsgerichts, das der Klage auf Trennungsunterhalt nur teilweise entsprochen hat, ist der Klägerin am 9. Mai 1984 hat sie Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. 2. Das Kammergericht hat es auch zu Recht abgelehnt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsfrist - jedenfalls auch - auf das Verschulden des Rechtsanwalts H. eingetragen und auch eine einwöchige Vorfrist zur Vorlage der Akten zwecks Bearbeitung auf den 2. An dem letzteren Tag sind die Akten mit einem Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf auf den Schreibtisch von Rechtsanwalt H. Mai 1984 sind sie zu den Akten gelegt worden, die wegen eines Eingangs bearbeitet bearbeitet werden mußten. Nach der Besprechung blieben die Akten auf dem Besprechungstisch liegen. generell angewiesen, auch bereits zur Bearbeitung vorliegende Akten am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist erneut mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Fristablauf zu präsentieren. Mai 1984 wurde bemerkt* daß die Berufungsschrift nicht gefertigt und eingereicht worden war. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wäre es eine Verkennung der einem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflicht, wollte man ihm zugestehen, er brauche trotz der an ihn erfolgten Vorlage der Akten zu dem Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels nicht selbst auf den Fristablauf zu achten und dürfe sich hierwegen auf eine erneute Erinnerung durch das Büropersonal verlassen (vgl. Denn zu dem einen ist nicht glaubhaft gemacht, daß dies im vorliegenden Fall geschehen ist, als die Akten zu denjenigen gelegt wurden, die wegen eines Posteingangs bearbeitet werden mußten. die Akten anläßlich der Besprechung mit der Klägerin am Tage vor dem Fristablauf wieder präsent hatte.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungAkteBerufungsfristFristablaufvorliegendRechtsmittelKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 95/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Ingeborg D
bmb m.
geb. Jt
CMBtallee

Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Hans Wolfgang D
Ufer
 Beklagter und Berufungsbekl agter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwäl te Bi JH^bstraße
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 17. Oktober 1984 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juni 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	34.120,76	DM.
Gründe:
I.
Das Urteil des Amtsgerichts, das der Klage auf Trennungsunterhalt nur teilweise entsprochen hat, ist der Klägerin am 9. April 1984 zuge-stellt worden. Am 15. Mai 1984 hat sie Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Kammergericht hat das Rechtsmittel unter Versagung der beantragten Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
 
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Da die Berufungsfrist in der vorliegenden Sache am 9. Mai 1984 abgelaufen ist, ist die erst am 15. Mai 1984 beim Kammergericht eingegangene Berufung der Klägerin verspätet eingelegt worden, §§ 516,
518 ZPO.
2.	Das Kammergericht hat es auch zu Recht abgelehnt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich, § 85 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsfrist - jedenfalls auch - auf das Verschulden des Rechtsanwalts H. zurückzuführen.
Zum Wiedereinsetzungsgesuch ist folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht worden: Die seit 1. November 1980 in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beschäftigte und bisher stets zuverlässige Anwaltsgehilfin B. hat aufgrund allgemeiner Anweisung den Ablauf der Berufungsfrist zutreffend auf den 9. Mai 1984 in den Fristenkalender des Sachbearbeiters Rechtsanwalt H. eingetragen und auch eine einwöchige Vorfrist zur Vorlage der Akten zwecks Bearbeitung auf den 2. Mai 1984 vermerkt. An dem letzteren Tag sind die Akten mit einem Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf auf den Schreibtisch von Rechtsanwalt H. gelegt worden. Wegen eines Posteingangs am 3. Mai 1984 sind sie zu den Akten gelegt worden, die wegen eines Eingangs bearbeitet bearbeitet werden mußten. Am 8. Mai 1984 fand in der Kanzlei eine
 
Besprechung mit der Klägerin statt, bei der Rechtsanwalt H. die Akten Vorlagen. Hierbei ging es um die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens mit Folgesachen, es wurden aber auch einige Daten für die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache erörtert. Nach der Besprechung blieben die Akten auf dem Besprechungstisch liegen. Die Anwaltsgehilfin B. war von Rechtsanwalt H. generell angewiesen, auch bereits zur Bearbeitung vorliegende Akten am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist erneut mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Fristablauf zu präsentieren. Am 9. Mai 1984 hat sie diese Weisung nicht befolgt.
Erst am 11. Mai 1984 wurde bemerkt* daß die Berufungsschrift nicht gefertigt und eingereicht worden war.
Dieser Sachverhalt ergibt nicht , daß die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden von Rechtsanwalt H., sondern allein auf einem der Klägerin nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der Anwaltsgehilfin B. beruht hat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wäre es eine Verkennung der einem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflicht, wollte man ihm zugestehen, er brauche trotz der an ihn erfolgten Vorlage der Akten zu dem Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels nicht selbst auf den Fristablauf zu achten und dürfe sich hierwegen auf eine erneute Erinnerung durch das Büropersonal verlassen (vgl. BGH NJW 1961, 1812; 1968, 2244; VersR 1972, 694). Wenn ihm eine Fristsache rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt ist, wie es hier am 2. Mai 1984 geschehen ist, ist er vielmehr verpflichtet, sie hinsichtlich der Fristwahrung nicht mehr aus den Augen zu lassen. Daran ist entgegen dem Vorbringen der sofortigen Beschwerde festzuhalten. Es kann dahinstehen, ob dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn vorgelegte Akten ohne Zutun des Rechtsanwalts wieder aus seinem räumlichen Bereich entfernt werden. Denn zu dem einen ist nicht glaubhaft gemacht, daß dies im vorliegenden Fall geschehen ist, als die Akten zu denjenigen gelegt
 wurden, die wegen eines Posteingangs bearbeitet werden mußten. Zum anderen steht fest, daß Rechtsanwalt H. die Akten anläßlich der Besprechung mit der Klägerin am Tage vor dem Fristablauf wieder präsent hatte. Hierbei hätte er den von der Anwaltsgehilfin B. bei der erstmaligen Vorlage angebrachten Hinweis auf den Fristablauf bemerken und entsprechend handeln müssen. Auf eine mündliche Erinnerung durfte er sich, wie ausgeführt, nicht verlassen.
Lohmann
 Zysk