Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13« Juli 1983 beschlossen: Die Gerichtskosten des Verfahrens über den Versorgungsausgleich tragen in allen Instanzen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat hat danach nur über die Kostenpflicht zu entscheiden, und zwar hier in allen Instanzen, da auch die amtsgerichtliche Entscheidung lediglich den Versorgungsausgleich betraf.Maßgebend hierfür ist nicht § 91 a ZPO, weil nach dieser Vorschrift, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzustellen ist. Soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs.3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels anordnet, gilt dieser Grundsatz auch in Rechtsmittelverfahren (vgl. Hiernach war auszusprechen, daß die Gerichtskosten aller Instanzen im Versorgungsausgleichsverfahren je zur Hälfte den Parteien auferlegt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 95/82 BESCHLUSS in der Familiensache Dr. Klaus-Jürgen Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RflUstraßeV, B—F-W——1 zu Vers .-Nr«: S 004 und mmwBm l 309 2. Versorgungswerk der Zahnärztekammer GfliB-WHHM-StraBe PP, J* Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13« Juli 1983 beschlossen: Die Gerichtskosten des Verfahrens über den Versorgungsausgleich tragen in allen Instanzen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.364,80 DM. Gründe : Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist in der Hauptsache erledigt, weil nach zulässiger Einlegung der weiteren Beschwerde die ausgleichsberechtigte Ehefrau (Antragsgegnerin) verstorben ist. Dadurch ist der Gegenstand des Verfahrens nachträglich weggefallen; denn unabhängig davon, daß die Ehescheidung rechtskräftig war, erlischt mit dem Tode des Berechtigten gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB der Ausgleichsanspruch (ebenso KG FamRZ 1981, 381). Aufgrund der eingetretenen Hauptsacheerledigung hat der Ehemann (Antragsteller) wirksam durch den Schriftsatz vom 28. Juni 1983 das Rechtsmittel auf den >1» -/2<3> M 46 Kostenpunkt beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom 25- November 1981 - IVb ZB 756/81 - NJW 1982, 2505). Der Senat hat danach nur über die Kostenpflicht zu entscheiden, und zwar hier in allen Instanzen, da auch die amtsgerichtliche Entscheidung lediglich den Versorgungsausgleich betraf. Maßgebend hierfür ist nicht § 91 a ZPO, weil nach dieser Vorschrift, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzustellen ist. Für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen enthält § 93 a ZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - grundsätzlich die kostenmäßige Gleichbehandlung der Ehegatten vorsieht. Soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs. 3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels anordnet, gilt dieser Grundsatz auch in Rechtsmittelverfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 565/81 - FamRZ 1983, 683 m.w.N.). Hiernach war auszusprechen, daß die Gerichtskosten aller Instanzen im Versorgungsausgleichsverfahren je zur Hälfte den Parteien auferlegt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Lohmann Zysk