Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat das Oberlandesgericht antragsgemäß bis zu dem 7. Mai 1986 beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Dies habe auf einer fernmündlichen Auskunft der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts über die Fristverlängerung beruht. vorgelegt mit dem Vermerk, daß der Fristablauf auf den 9. Mai 1986 nach dem Diktat von Rechtsanwalt A. Die von den Klägern beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist kann schon deswegen nicht gewährt werden, weil auch die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt ist. Die Frist begann nach § 234 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des Tages, von dem ab das Fortbestehen des Hindernisses, das hier in der Unkenntnis der Versäumung der Berufungsfrist bestand, von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zu vertreten war. an diesem Tage die Berufungsbegründung fertigte, war er zu einer eigenverantwortlichen Überprüfung der Begründungsfrist verpflichtet. Er ist jedoch zu einer eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs gehalten, wenn es um die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie hier der Berufungsbegründung - geht. Mai 1986 die Akten vorgelegt worden waren, die in diesem Rahmen gebotene Prüfung vorgenommen, hätte er aufgrund der in den Akten befindlichen Verlängerungsverfügung des Gerichts erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 7. Das Weiterbestehen des Hindernisses im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO war daher ab dem 9. Die Kläger müssen sich das Verschulden von Rechtsanwalt A. Dem kann die sofortige Beschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, Rechtsanwalt A. April 1986 über den Ablauf der Frist vergewissert und sei daher am 9. April 1986, als er das Empfangsbekenntnis für die Verlängerungsverfügung unterschrieb, gerade nicht eigenverantwortlich den Ablauf der auf den 9.
3Z BUNDESGERICHTSHOF Ivb ?B A'jZM BESCHLUSS in der Familiensache 2 32/ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. November 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1986 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.384 DM. Gründe I. Die Kläger, Kinder des Beklagten aus geschiedener Ehe, haben im Wege der Abänderungsklage die Erhöhung der für sie titulierten Unterhaltsrenten von je 154 DM auf je 295 DM monatlich verlangt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat das Oberlandesgericht antragsgemäß bis zu dem 7. Mai 1986 verlängert. Die Berufungsbegründung ist erst am 9. Mai 1986 eingegangen. Nach einem am 14. Mai 1986 erteilten gerichtlichen Hinweis haben die Kläger am 28. Mai 1986 beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur 3 Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, im Fristenkalender ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei der Ablauf der Begründungsfrist auf den 9. Mai 1986 eingetragen gewesen. Dies habe auf einer fernmündlichen Auskunft der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts über die Fristverlängerung beruht. Nach Eingang der auf den 7. Mai 1986 lautenden schriftlichen Verlängerungsverfügung habe die sonst zuverlässige Bürovorsteherin die Eintragung nicht korrigiert in der irrigen Annahme, daß der 8. Mai 1986 ein Sonntag sei. Sie habe die Verlängerungsverfügung am 10. April 1986 dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt A. vorgelegt mit dem Vermerk, daß der Fristablauf auf den 9. Mai 1986 notiert sei. Dieser habe die Fristnotierung ebenfalls in der irrigen Annahme, bei dem 7. und 8. Mai 1986 handele es sich um ein Wochenende, für zutreffend gehalten. Zu einer Überprüfung habe er in Anbetracht der Zuverlässigkeit der Bürovorsteherin keine Veranlassung gesehen. Die Berufungsbegründung sei dann am 9. Mai 1986 nach dem Diktat von Rechtsanwalt A. geschrieben, von diesem unterzeichnet und am selben Tage bei Gericht eingereicht worden. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger. 4 & II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Kläger haben die bis zu dem 7. Mai 1986 verlängerte Frist zur Begründung ihrer Berufung nicht eingehalten. Ihr Rechtsmittel ist daher zu Recht als unzulässig verworfen worden, §§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO. 2. Die von den Klägern beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist kann schon deswegen nicht gewährt werden, weil auch die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt ist. Die Frist begann nach § 234 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des Tages, von dem ab das Fortbestehen des Hindernisses, das hier in der Unkenntnis der Versäumung der Berufungsfrist bestand, von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zu vertreten war. Das war hier ab 9. Mai 1986 der Fall. Als Rechtsanwalt A. an diesem Tage die Berufungsbegründung fertigte, war er zu einer eigenverantwortlichen Überprüfung der Begründungsfrist verpflichtet. Zwar darf der Rechtsanwalt die routinemäßige Berechnung und Kontrolle gängiger Fristen zuverlässigen Bürokräften überlassen. Er ist jedoch zu einer eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs gehalten, wenn es um die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie hier der Berufungsbegründung - geht. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben 5 freimachen darf. Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. BGH NJW 1976, 627; VersR 1978, 250; 1979, 228, 229; 1980, 976 f; 1981, 459 f; 1982, 71; 1985, 269 u. 552; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 103, 116/85). Hätte Rechtsanwalt A., dem spätestens am 9. Mai 1986 die Akten vorgelegt worden waren, die in diesem Rahmen gebotene Prüfung vorgenommen, hätte er aufgrund der in den Akten befindlichen Verlängerungsverfügung des Gerichts erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 7. Mai 1986 abgelaufen war. Ein Blick in den Kalender hätte gezeigt, daß keine Fristerstreckung gemäß § 222 Abs. 2 ZPO in Betracht kam. Das Weiterbestehen des Hindernisses im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO war daher ab dem 9. Mai 1986 nicht mehr unverschuldet. Die Kläger müssen sich das Verschulden von Rechtsanwalt A. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Lauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann somit am 9. Mai 1986 und lief am 23. Mai 1986 ab. Der erst am 28. Mai 1986 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war verspätet. Dem kann die sofortige Beschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, Rechtsanwalt A. habe sich bereits am 10. April 1986 über den Ablauf der Frist vergewissert und sei daher am 9. Mai 1986 nicht mehr zu einer erneuten Kontrolle verpflichtet gewesen. Aus dessen eidesstattlicher Versicherung vom 28. Mai 1986 geht hervor, daß er am 10. April 1986, als er das Empfangsbekenntnis für die Verlängerungsverfügung unterschrieb, gerade nicht eigenverantwortlich den Ablauf der auf den 9. Mai 1986 notierten Frist überprüft hat, sondern dazu in Anbetracht der Zuverlässigkeit der Bürovorsteherin keine Veranlassung gesehen hat. Es kann daher dahinstehen, ob eine eigenverantwortliche Kontrolle zu diesem Zeitpunkt ihn von einer Prüfung am 9. Mai 1986 entbunden hätte. Blumenrohr Zysk