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BGH · IVb ZB 94/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 94/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr, Macke und Nonnenkamp am 3o. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Bundesgerichtshof im Verfahren über die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4, März 1982 und gegen Nr. II des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Hierauf hat sich der Beklagte an den Bundesgerichtshof mit einem Schreiben vom 26. Mai 1982 gewandt, aus dem sich ergibt, daß er zur Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt geboten ist, die Beiordnung eines Rechtsanwalts erstrebt.

Zitierte Normen: § 7 EGZPO
26RechtVertretungMärzBundesgerichtshofBeschlußBayerische

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
se
IVb ZB 94/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Franz
BrfBMB Straße f,
Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Rektor der Universität Bi|HBB - Amt für AusbiWungsforderung - dieser ver treten durch das Studentenwerk BiflHHHk - Anstalt des öffent-lichen Rechts -, dieses vertreten durch den Geschäftsführer, uHHiHHlstraße, BilHIHB ft,
 Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner
3V
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr, Macke und Nonnenkamp am 3o. Juni 1982
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Bundesgerichtshof im Verfahren über die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4, März 1982 und gegen Nr. II des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. März 1982 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Soweit sich die mit Schreiben des Beklagten vom lo. April 1982 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegten Beschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. März 1982 und gegen Nr. II des Beschlusses desselben Gerichts vom 26. März 1982 richten, hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt und ihm die Akten übersandt (§ 7 Abs. 2, 3, 6 EGZPO). Hierauf hat sich der Beklagte an den Bundesgerichtshof mit einem Schreiben vom 26.
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Mai 1982 gewandt, aus dem sich ergibt, daß er zur Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt geboten ist, die Beiordnung eines Rechtsanwalts erstrebt.
Einem solchen Antrag kann nach S 78 b Abs. 1 ZPO nur entsprochen werden, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beklagte hat schon nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß er keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat finden können, der zu seiner Vertretung bereit ist. Darüber hinaus erscheint
 seine Rechtsverfolgung auch aussichtslos. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Baroberg über die Verwerfung der Berufung und des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Veräuroung der Berufungsfrist erweisen sich als gerechtfertigt. Hiernach ist dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts der Erfolg zu versagen.
Lohmann
 Blumenrohr