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BGH · IVb ZB 92/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 92/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 8. "Gegen das Urteil" hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. In der Rechtsmittelbegründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht sei von einer rückwirkenden Erhöhung des Unterhalts nicht die Rede gewesen. März 1987, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am selben Tage, hat der Beklagte erklärt, er nehme seine Berufung "gegen den am 17.02.1987 geschlossenen Vergleich" zurück, und dazu ausgeführt, er habe das Rechtsmittel gegen den von ihm angenommenen Vergleich eingelegt. Er warte noch auf die Urteilsbegründung, um zu erfahren, weshalb er jetzt 100 DM mehr an Unterhalt zahlen solle; dann werde er entscheiden, ob er gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlege. März 1987 die Berufung gegen das Anerkenntnisurteil als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. April 1987 hat der Beklagte bei dem Oberlandesgericht gegen den Beschluß vom 30. März 1987 "ein Rechtsmittel (Einspruch, Widerspruch, Berufung, Beschwerde usw.)" eingelegt. März 1987 richteten "sich nicht gegen den Antrag und Urteil auf Erhöhung der UnterhaltsZahlungen von 300,- DM auf 400,- DM, sondern gegen die unklare Verhandlungsführung am 17.02.1987". Weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), konnte die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle und damit auch (bei schriftlicher Einlegung) ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden; § 78 Abs.3 ZPO (vgl.

Zitierte Normen: § 794 ZPO
BerufungRechtsmittelOberlandesgerichtMärzZPOBeschwerdevergleichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/f
IVb ZB 92/87	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 8. Juli 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30. März 1987 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Jahre 1978 verpflichtete sich der Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich, monatlich 300 DM Unterhalt an die Klägerin zu zahlen.
Am 17. Februar 1987 erging auf Antrag der Klägerin gegen den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten im Abänderungsverfahren (§ 323 Abs. 4 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
WIV
3
Düsseldorf über eine Erhöhung des Titels auf monatlich 400 DM ab 5. Juli 1984 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage).
"Gegen das Urteil" hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. März 1987 am 5. März 1987 "ein Rechtsmittel (Berufung, Widerspruch, Einspruch)" eingelegt. In der Rechtsmittelbegründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht sei von einer rückwirkenden Erhöhung des Unterhalts nicht die Rede gewesen. Das komme auch in dem Protokoll und in dem Urteil zu dem Ausdruck; beide seien nachträglich handschriftlich verändert worden. Weiterhin hat er die nicht vollständige Wiedergabe des Ganges der Verhandlung sowie die Streitwertbemessung beanstandet.
Mit einem Schriftsatz vom 26. März 1987, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am selben Tage, hat der Beklagte erklärt, er nehme seine Berufung "gegen den am 17.02.1987 geschlossenen Vergleich" zurück, und dazu ausgeführt, er habe das Rechtsmittel gegen den von ihm angenommenen Vergleich eingelegt. Das Amtsgericht habe ihm jetzt mitgeteilt, daß der am 17. Februar 1987 von der Klägerin vorgebrachte Antrag kein Vergleich, sondern ein Urteil sei. Er warte noch auf die Urteilsbegründung, um zu erfahren, weshalb er jetzt 100 DM mehr an Unterhalt zahlen solle; dann werde er entscheiden, ob er gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlege.
4

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 30. März 1987 die Berufung gegen das Anerkenntnisurteil als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Der Beschluß ist dem Beklagten nicht vor dem 2. April 1987 zugestellt worden.
Am 13. April 1987 hat der Beklagte bei dem Oberlandesgericht gegen den Beschluß vom 30. März 1987 "ein Rechtsmittel (Einspruch, Widerspruch, Berufung, Beschwerde usw.)" eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Rechtsmittel vom 3. März 1987 und die Begründung vom 9. März 1987 richteten "sich nicht gegen den Antrag und Urteil auf Erhöhung der UnterhaltsZahlungen von 300,- DM auf 400,- DM, sondern gegen die unklare Verhandlungsführung am 17.02.1987".
II.
1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), konnte die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle und damit auch (bei schriftlicher Einlegung) ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden; § 78 Abs. 3 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 -FamRZ 1984, 677, 679).
2. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Berufung durfte nicht verworfen werden, weil das Verfahren sich bereits durch die am 26. März 1987 erklärte Rücknahme der Berufung (§ 515 Abs. 1 und 2 ZPO) erledigt hatte. Allerdings heißt es in dem Schriftsatz vom 26. März 1987, "die Berufung gegen den am 17.02.1987 geschlossenen Vergleich" werde zurückgenommen. Diese Erklärung bezog sich jedoch auf das eingelegte Rechtsmittel; ein weiteres lag nicht vor. Der Schriftsatz macht deutlich, daß das anhängige Berufungsverfahren sein Ende finden sollte. Ob der Beklagte dann mit einer (weiteren) Berufung sein Recht verfolgen wollte, machte er von einer noch bevorstehenden Überprüfung abhängig.
Lohmann
 Portmann