Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. März 1989 zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt K., zugestellte Verbundurteil des Amtsgerichts unter anderem verurteilt worden, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 745 DM zu zahlen. März 1989 habe er fernmündlich in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nachgefragt und von einer ihm nicht namentlich bekannten Büroangestellten die falsche Auskunft erhalten, daß in seiner Sache noch keine gerichtliche Entscheidung eingegangen sei. März 1989 eine Entscheidung verkündet worden sei, da er wegen der Unterhaltsregelung auf jeden Fall in die Berufung gehen wolle. April 1989, bei ihm eingegangen am folgenden Tage, nochmals eine Kopie des Verbundurteils übersandt und ihn davon unterrichtet, daß die Berufungsfrist bereits abgelaufen sei. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht mit Recht schon deswegen verweigert, weil auch die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht eingehalten ist. Sie begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem die Ursache für die Versäumung der Berufungsfrist, die Unkenntnis des Antragsgegners von der am 7. März 1989 erfolgten Zustellung des Verbundurteils, beseitigt war oder bei gehöriger Sorgfalt hätte beseitigt werden können, wobei eine Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dem Antragsgegner gemäß Eine solche Pflichtverletzung liegt hier vor mit der Folge, daß die Wiedereinsetzungsfrist nicht erst mit dem Zugang des zweiten Schreibens des Rechtsanwalts K. gereicht nicht zu dem Verschulden, daß er die Kopie des Verbundurteils mit dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist nicht durch eingeschriebenen Brief zur Post gegeben hat und diese Postsendung möglicherweise deshalb verloren gegangen ist (BGH VersR 1958, 789 = NJW 1958, 2015; BGH VersR 1963, 435). April 1989 eingegangenen Schreiben des Antragsgegners vom 5. April 1989 entnahm, daß sein Mandant von der Zustellung des Verbundurteils keine Kenntnis erhalten hatte, andererseits aber entschlossen war, die Entscheidung über den Unterhalt mit der Berufung anzufechten. Diese - übrigens nicht glaubhaft gemachte - Behauptung ist erst mit der sofortigen Beschwerde und damit jedenfalls nach Ablauf der Antragsfrist aufgestellt worden, obwohl zu den nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht zu machenden Angaben auch der Sachvortrag gehört, aus dem sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt (Senatsbeschluß vom 12. Es gehört zu den organisatorischen Pflichten des Rechtsanwalts, durch eine allgemeine Anweisung oder auf sonstige Weise sicherzustellen, daß Auch kann der sofortigen Beschwerde nicht darin gefolgt werden, daß das Verhalten von Rechtsanwalt K. nach dem Ablauf der Berufungsfrist dem Antragsgegner nicht mehr gemäß S 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar sei, weil sein Mandat beendet gewesen sei. Das Mandat eines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das erstinstanzliche Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat (vgl. durch das Schreiben des Antragsgegners vom 5. dazu BGH VersR 1963, 435, 436), daß er nicht nur die gebotene Unterrichtung nachholte, sondern wegen des Ablaufs der Berufungsfrist unverzüglich auf die Möglichkeit und die Erfordernisse eines Wiedereinsetzungsgesuchs hinwies.
BUNDESGERICHTSHOF M IVb ZB 91/89 BESCHLUSS in der Familiensache Gerhard Oskar Richard 40, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Ingeborg Marie-Luise Jacqueline Gieselaine geb. SH^weg 21, Antragstellerin, Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: .,411 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. September 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1989 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.940 DM Gründe: I. Der Antragsgegner ist durch das am 3. März 1989 verkündete und ihm am 7. März 1989 zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt K., zugestellte Verbundurteil des Amtsgerichts unter anderem verurteilt worden, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 745 DM zu zahlen. Gegen diese Verurteilung hat er mit einem am 5. Mai 1989 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der WI 3 Berufungsfrist nachgesucht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er im wesentlichen folgendes vorgetra-gens Rechtsanwalt K. habe am 9. März 1989 eine Abschrift des Verbundurteils an ihn absenden lassen und ihn in einem beigefügten Kurzbrief auf die am 7. April 1989 ablaufende Berufungsfrist hingewiesen. Diese Sendung habe er nicht erhalten. Am 21. März 1989 habe er fernmündlich in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nachgefragt und von einer ihm nicht namentlich bekannten Büroangestellten die falsche Auskunft erhalten, daß in seiner Sache noch keine gerichtliche Entscheidung eingegangen sei. Er habe sich sodann mit Schreiben vom 5. April 1989, das am 11. April 1989 eingegangen sei, an Rechtsanwalt K. gewandt und sich u.a. danach erkundigt, ob am 3. März 1989 eine Entscheidung verkündet worden sei, da er wegen der Unterhaltsregelung auf jeden Fall in die Berufung gehen wolle. Rechtsanwalt K. habe ihm daraufhin mit Schreiben vom 21. April 1989, bei ihm eingegangen am folgenden Tage, nochmals eine Kopie des Verbundurteils übersandt und ihn davon unterrichtet, daß die Berufungsfrist bereits abgelaufen sei. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. jummm A 1. Die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung endete mit dem Ablauf des 7. April 1989 (§ 516 ZPO). Sie ist nicht gewahrt. 2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht mit Recht schon deswegen verweigert, weil auch die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht eingehalten ist. Sie begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem die Ursache für die Versäumung der Berufungsfrist, die Unkenntnis des Antragsgegners von der am 7. März 1989 erfolgten Zustellung des Verbundurteils, beseitigt war oder bei gehöriger Sorgfalt hätte beseitigt werden können, wobei eine Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dem Antragsgegner gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH VersR 1976, 492, 493; 1987, 764). Eine solche Pflichtverletzung liegt hier vor mit der Folge, daß die Wiedereinsetzungsfrist nicht erst mit dem Zugang des zweiten Schreibens des Rechtsanwalts K. am 22. April 1989, sondern mehr als zwei Wochen vor Einlegung der Berufung zu laufen begonnen hat. Rechtsanwalt K. gereicht nicht zu dem Verschulden, daß er die Kopie des Verbundurteils mit dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist nicht durch eingeschriebenen Brief zur Post gegeben hat und diese Postsendung möglicherweise deshalb verloren gegangen ist (BGH VersR 1958, 789 = NJW 1958, 2015; BGH VersR 1963, 435). Ob er die Berufungsfrist untätig verstreichen lassen durfte, als der Antragsgegner auf sein Schreiben nicht antwortete, oder ob er ausnahmsweise Anlaß zu einer Rückfrage hatte, weil schon seine früheren Postsendungen den Antragsgegner nicht ausnahmslos erreicht hatten 5 (vgl. sein Schreiben vom 21. April 1989; s. dazu BGH aaO), kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist ihm vorzuwerfen, daß er nicht unverzüglich gehandelt hat, als er dem in seiner Kanzlei am 11. April 1989 eingegangenen Schreiben des Antragsgegners vom 5. April 1989 entnahm, daß sein Mandant von der Zustellung des Verbundurteils keine Kenntnis erhalten hatte, andererseits aber entschlossen war, die Entscheidung über den Unterhalt mit der Berufung anzufechten. Dabei kann offenbleiben, ob er, wie das Oberlandesgericht gemeint hat, alsbald einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung und der Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs hätte beauftragen müssen; wenn er das nicht tat, mußte er den Antragsgegner jedenfalls unverzüglich und nicht erst durch ein am 21. April 1989 abgesandtes Schreiben über die Sachlage aufklären. Der Vortrag, nach Eingang des Schreibens vom 5. April 1989 seien die Akten Rechtsanwalt K. erst am 20. April 1989 zur Bearbeitung vorgelegt worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese - übrigens nicht glaubhaft gemachte - Behauptung ist erst mit der sofortigen Beschwerde und damit jedenfalls nach Ablauf der Antragsfrist aufgestellt worden, obwohl zu den nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht zu machenden Angaben auch der Sachvortrag gehört, aus dem sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 22 u. 24/89 - nicht veröffentlicht; Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. § 57 Nr. 4b (9) S. 358, jeweils m.w.N.). Außerdem vermöchte der neue Vortrag Rechtsanwalt K. selbst dann nicht zu entlasten, wenn er noch berücksichtigt werden könnte. Es gehört zu den organisatorischen Pflichten des Rechtsanwalts, durch eine allgemeine Anweisung oder auf sonstige Weise sicherzustellen, daß ^1 y6 Posteingänge täglich ihm selbst oder einem anderen Juristen vorgelegt werden, weil nur ein solcher entscheiden kann, ob ein sofortiges Handeln erforderlich ist (vgl. BGH VersR 1971, 1022; Borgmann/Haug aaO S. 371 zu Fn. 248). Daß in der Kanzlei von Rechtsanwalt K. eine solche allgemeine Anweisung bestand, die mißachtet worden ist, ist nicht vorgetragen. Auch kann der sofortigen Beschwerde nicht darin gefolgt werden, daß das Verhalten von Rechtsanwalt K. nach dem Ablauf der Berufungsfrist dem Antragsgegner nicht mehr gemäß S 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar sei, weil sein Mandat beendet gewesen sei. Das Mandat eines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das erstinstanzliche Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat (vgl. etwa BGHZ 31, 351, 354; BGH VersR 1977, 453; Borgmann/Haug aaO S. 69 f). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt K. durch das Schreiben des Antragsgegners vom 5. April 1989 erfahren, daß diese Aufgaben tatsächlich noch nicht erfüllt waren. Deswegen mußte von ihm wenigstens erwartet werden (vgl. dazu BGH VersR 1963, 435, 436), daß er nicht nur die gebotene Unterrichtung nachholte, sondern wegen des Ablaufs der Berufungsfrist unverzüglich auf die Möglichkeit und die Erfordernisse eines Wiedereinsetzungsgesuchs hinwies. Sein Handeln hach Erhalt des Schreibens vom 5. April 1989 muß der Antragsgegner sich daher zurechnen lassen. Dessen Unkenntnis von der Zustellung des Verbundurteils war mithin spätestens seit dem 13. April 1989 nicht mehr unverschuldet, weil Rechtsanwalt K. ihn bis dahin brieflich «hätte unterrichten können, wenn von einem schnelleren Übermittlungsweg (z.B. Telefon) abgesehen wird. Mit dem erst am 5. Mai 1989 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch wurde somit die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt. Lohmann Zysk