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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Juni 1983 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO), weil die Monatsfrist zur Einlegung des Rechtsmittels am 13. a) Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten ist die Berufungsfrist versäumt worden, weil sie in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt E.B., nicht im Terminkalender eingetragen war. Hierzu hat die Beklagte im einzelnen ausgeführt: Mit der Fristeintragung für Akten ihres Prozeßbevollmächtigten seien in dessen Kanzlei in erster Linie Fräulein St. und Fräulein B. Juni 1983 habe sie, die Beklagte, in einem Gespräch mit ihrem Prozeßbevollmächtigten den Wunsch geäußert, die Berufung einzulegen. b) Danach ist für die Fristversäumung ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitursächlich gewesen. Das Oberlandesgericht hat ein anwaltliches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darin gesehen, daß er sich nach der Besprechung mit der Mandantin am 3. Juni 1983 nicht die Akten vorlegen ließ; dies sei erforderlich gewesen, um die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen und das Ergebnis der Partei noch vor Einlegung der Berufung mitzuteilen. Im Falle der Aktenvorlage hätte der Anwalt bemerkt, daß die Berufungsfrist nicht eingetragen war, denn es sei üblich, Fristen, die im Fristenkalender eingetragen sind, in den anwaltschaftlichen Akten (meist am Aktendeckel) gesondert zu vermerken. aa) Es kann offenbleiben, ob der von der Beklagten geäußerte Wunsch, die Berufung einzulegen, ihren Prozeßbevollmächtigten veranlassen mußte, sich die Handakten vorlegen zu lassen, und - wenn ja - ob er dabei die Ein- Ihren Vortrag hierzu hat die Beklagte auch bis zur Beschlußfassung des Oberlandesgerichts nicht ergänzt, obwohl die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 4. Die gleichzeitige Zuständigkeit mehrerer Angestellter birgt die Gefahr in sich, daß der eine Angestellte sich auf den anderen verläßt und daher keiner von ihnen eine erforderliche Fristeintragung oder Fristenkontrolle So liegt es hier: Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, wer von den drei mit dem Fristenwesen vertrauten Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten nach der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils die Berufungsfrist im Fristenkalender hätte eintragen müssen. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß ein Vertretungsfall nicht Vorgelegen hat und damit ein Einsatz der Anwaltsgehilfin H. Dies war Jedoch solange nicht möglich, wie der Anwalt die Arbeitsbereiche zwischen St. und B.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
FristenwesenBerufungFristBerufungsfristProzeßbevollmächtigtenAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb ZB gi/e?	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Doris
t
U^BPstraße •,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	und
 gegen
1. Thomas ^	»	geb.
2. Klaus	K	,	geb.
beide gesetzlich vertreten durch den Vater Heinrich K	HflIV	.	EflHHBstraß*
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 21. Dezember 1983 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	2.764,80	DM.
G r ü n d e :
I.
Der Beklagten ist das Urteil des Familiengerichts, durch das ihr monatliche Unterhaltsleistungen an die beiden Kläger ab 1. April 1982 auferlegt sind, am 13. Mai 1983 zugestellt worden. Sie hat erst am 24. Juni 1983 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
 
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO), weil die Monatsfrist zur Einlegung des Rechtsmittels am 13. Juni 1983 abgelaufen, durch den erst am 2A. Juni 1983 eingereichten Schriftsatz nicht eingehalten und Wiedereinsetzung nicht gewährt worden ist.
2.	Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist
- hier zur Einlegung der Berufung - einzuhalten. Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht nicht angenommen.
a) Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten ist die Berufungsfrist versäumt worden, weil sie in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt E.B., nicht im Terminkalender eingetragen war. Hierzu hat die Beklagte im einzelnen ausgeführt: Mit der Fristeintragung für Akten ihres Prozeßbevollmächtigten seien in dessen Kanzlei in erster Linie Fräulein St. und Fräulein B. beauftragt. Beide seien ausgebildete Anwaltsgehilfinnen,
 St. seit 1979 und B. - nach ihrer Lehrzeit in dieser Kanzlei seit Februar 1983. Ersatz- bzw. vertretungsweise stehe auch Fräulein H. für die Fristeintragungen zur Verfügung; sie sei seit Februar 1981 ausgebildete Anwaltsgehilfin.
Der ordnungsgemäße Gang der Fristeintragungen werde von ihrem Prozeßbevollmächtigten immer wieder überprüft. Im
 
vorliegenden Fall sei weder der Ablauf der Berufungsfrist noch eine weisungsgemäß außerdem zu notierende Vorfrist im Kalender eingetragen worden. Wer von den drei in Betracht kommenden Anwaltsgehilfinnen das zu verantworten habe, könne nicht festgestellt werden. Alle drei seien entsprechend gewandt und im Umgang mit Fristen geübt; die Unterlassung einer Fristeintragung sei außergewöhnlich und für die Beteiligten nicht verständlich. Am 3. Juni 1983 habe sie, die Beklagte, in einem Gespräch mit ihrem Prozeßbevollmächtigten den Wunsch geäußert, die Berufung einzulegen. Am 18. Juni 1983 habe der Anwalt bei Durchsicht der Akte dann festgestellt, daß die Berufungsfrist verstrichen war.
b) Danach ist für die Fristversäumung ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitursächlich gewesen.
Das Oberlandesgericht hat ein anwaltliches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darin gesehen, daß er sich nach der Besprechung mit der Mandantin am 3. Juni 1983 nicht die Akten vorlegen ließ; dies sei erforderlich gewesen, um die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen und das Ergebnis der Partei noch vor Einlegung der Berufung mitzuteilen. Im Falle der Aktenvorlage hätte der Anwalt bemerkt, daß die Berufungsfrist nicht eingetragen war, denn es sei üblich, Fristen, die im Fristenkalender eingetragen sind, in den anwaltschaftlichen Akten (meist am Aktendeckel) gesondert zu vermerken.
aa) Es kann offenbleiben, ob der von der Beklagten geäußerte Wunsch, die Berufung einzulegen, ihren Prozeßbevollmächtigten veranlassen mußte, sich die Handakten vorlegen zu lassen, und - wenn ja - ob er dabei die Ein-
 
tragung der Berufungsfrist nachprüfen mußte. Die Beklagte hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter seinen Bürobetrieb sorgfältig genug organisiert hat. Dieser hat die mit der Fristenkontrolle verbundene Tätigkeit auf mehrere Angestellte übertragen. Es ist jedoch nicht dargelegt, daß er zugleich bestimmt hat, wer von ihnen für die einzelnen Arbeitsgänge zuständig ist. Ihren Vortrag hierzu hat die Beklagte auch bis zur Beschlußfassung des Oberlandesgerichts nicht ergänzt, obwohl die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 1983 - von dem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 5. Juli 1983 eine Abschrift erhielt - auf die anscheinend unterlassene Kompetenzverteilung zwischen den im Büro mit dem Fristenwesen befaßten Angestellten ausdrücklich hingewiesen hatten.
Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, sondern im Interesse der Konzentration des Anwalts auf seine wesentlichen Aufgaben geboten, daß er die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle der Fristen - von Besonderheiten abgesehen - einem gut ausgebildeten und als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiter überträgt, vorausgesetzt, er verschafft sich durch sorgfältige Überwachung Gewissheit darüber, daß seine insoweit gegebenen allgemeinen Anweisungen verstanden und sorgfältig befolgt werden (vgl. BGHZ 43,
 148). Die besondere Bedeutung, die dem Fristenwesen zukommt, schließt es im allgemeinen jedoch aus, mit diesem Aufgabenbereich gleichzeitig und nebeneinander mehrere Angestellte zu betrauen, ohne deren Arbeitsbereiche durch klare Anweisungen voneinander abzugrenzen (vgl. BGH VersR 77, 423). Die gleichzeitige Zuständigkeit mehrerer Angestellter birgt die Gefahr in sich, daß der eine Angestellte sich auf den anderen verläßt und daher keiner von ihnen eine erforderliche Fristeintragung oder Fristenkontrolle
 
vornimmt. Kommt es dadurch zur Versäumung einer Frist, so trifft den Prozeßbevollmächtigten ein Mitverschulden, der durch seine Büroorganisation ein solches Fehlverhalten ermöglicht hat. So liegt es hier: Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, wer von den drei mit dem Fristenwesen vertrauten Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten nach der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils die Berufungsfrist im Fristenkalender hätte eintragen müssen. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß ein Vertretungsfall nicht Vorgelegen hat und damit ein Einsatz der Anwaltsgehilfin H. nicht notwendig war, läßt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, ob St. oder B. für die Eintragung der Berufungsfrist verantwortlich waren. Es ist nicht auszuschließen, daß die Eintragung der Berufungsfrist im vorliegenden Fall durch fehlende Abgrenzung der Arbeitsbereiche unterblieben ist.
bb) Die Beklagte muß sich ein weiteres Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen, das hier aus solcher unzureichenden Büroorganisation zwangsläufig folgt. Wie ausgeführt, muß der Rechtsanwalt, der die Führung des Fristenkalenders und die Bearbeitung der Fristensachen einem dafür nach seiner Ausbildung geeigneten Mitarbeiter überläßt, dessen Tätigkeit überprüfen und sich dadurch die Gewißheit verschaffen, daß seine insoweit erteilten Anweisungen verstanden und befolgt werden. Eine solche Überwachung ist selbst bei eingearbeitetem, als zuverlässig und ausreichend befähigt bekanntem Personal wenigstens stichprobenweise noch erforderlich, in verstärktem Maße aber bei Kräften, die mit dem Fristenwesen neu betraut werden und daher noch nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich zu bewähren (vgl. BGH LM § 233 /Fc7 ZPO Nr. 39). Die Angestellte B. übte im Zeitpunkt
 der hier notwendig gewesenen Eintragung im Fristenkalender den Beruf einer Anwaltsgehilfin erst etwa drei Monate aus. Als Berufsanfängerin hätte sie, selbst wenn sie ihre übrige Arbeit sorgfältig und zuverlässig verrichtete, bei der Führung des Fristenkalenders noch besonders eingehend anwaltlich überwacht werden müssen. Dies war Jedoch solange nicht möglich, wie der Anwalt die Arbeitsbereiche zwischen St. und B. nicht abgegrenzt hatte. Bei einer Kontrolle hätte er nicht erkennen können, ob Eintrag oder Löschung einer bestimmten Frist auf die Tätigkeit der Angestellten B. zurückging. Eine wirksame Überwachung ihrer im Fristenwesen geleisteten Arbeit kann daher nicht stattgefunden haben.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Krohn
Nonnenkamp