je Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 30. Dieser hat ihm das Urteil mit Schreiben vom 21. Der Beklagte hat den Berufungsauftrag durch einen in Seoul abgefaßten Brief vom 19. erteilt, der durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes befördert worden ist und seinen Prozeßbevollmächtigten am 4, Juli 1985 erreicht hat. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die erbetene Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, kann dem Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten schon deswegen nicht stattgegeben werden, weil er nicht rechtzeitig binnen der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO angebracht worden ist. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt diese Frist, wenn das der Rechtsmitteleinlegung entgegenstehende Hindernis behoben oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist (vgl. Fall mag zugunsten des Beklagten von der Richtigkeit seines Vortrages ausgegangen werden - eine mit Schriftsatz vom 22. Mai 1985, dem das Urteil des Amtsgerichts beigefügt war, in Seoul erst am 19. März 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts vorlag und sein Anwalt ihn in dem Begleitschreiben aufgefordert batte, einen Rechtsmittelauftrag bis zu dem 31. Mai 1985 zu erteilen, mußte er erkennen, daß für die Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt zur Durchführung der Berufung höchste Eile geboten war. Juni 1985 mit der Rechtsmitteleinlegung zu beauftragen und dieses Schreiben dem Kurierdienst des Auswärtigen Amtes zur Beförderung zu übergeben. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, hätte er unter den gegebenen Umständen seinen Anwalt unverzüglich telefonisch oder telegrafisch mit der Berufungseinlegung beauftragen müssen. Da er dies nicht getan hat, kann das Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Berufung ab dem 19. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte auch bei Unterstützung durch diese Angestellte außerstande war, ein Telegramm aufzugeben. Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage der Einhaltung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht zu entkräften, so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVb 2B 90/85 BESCHLUSS in der Familiensacbe Günther Postfach a. Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Istraße m-m, mm* - gegen 1) Carsten V 2) Birthe V beide gesetzlich Ingrid V , geb. am 23.1.1 , geb. am 31.1. vertreten durch die Mutter, Gö*mmm Straße 9, fl. Kläger, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte und KMHBstraße t - 2 je Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 30. Oktober 1985 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 25. Juli 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 7.800 DM. Gründe : I. Der Beklagte, der bei der Deutschen Botschaft in Seoul/Korea beschäftigt ist, ist vom Amtsgericht zu Unterhaitszablungen an die Kläger, seine minderjährigen Kinder aus geschiedener Ehe, verurteilt worden. Das Urteil ist seinem Bonner Prozeßbevollmächtigten erster Instanz am 13. Mai 1985 zugestellt worden. Dieser hat ihm das Urteil mit Schreiben vom 21. Mai 1985 zugeleitet und zugleich gebeten, bis zu dem 31. Mai 1985 mitzuteilen, ob dagegen Berufung eingelegt werden solle. Der Beklagte hat den Berufungsauftrag durch einen in Seoul abgefaßten Brief vom 19. Juni 1985 3 erteilt, der durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes befördert worden ist und seinen Prozeßbevollmächtigten am 4, Juli 1985 erreicht hat. Daraufhin ist für ihn mit einem am 10. Juli 1985 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Einlegungsfrist nachgesucht worden. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die erbetene Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Da die Frist zur Einlegung der Berufung am 13. Juni 1985 abgelaufen ist, war das erst am 10. Juli 1985 eingegangene Rechtsmittel des Beklagten verspätet, § 516 ZPO. 2. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, kann dem Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten schon deswegen nicht stattgegeben werden, weil er nicht rechtzeitig binnen der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO angebracht worden ist. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt diese Frist, wenn das der Rechtsmitteleinlegung entgegenstehende Hindernis behoben oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BGHZ 50, 82, 86; BGH NJW 1980, 1846, 1848; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 43. Auf1. § 234 Anm. 2). Bei der Beurteilung dieser Frage im vorliegenden T- * 4 S8 Fall mag zugunsten des Beklagten von der Richtigkeit seines Vortrages ausgegangen werden - eine mit Schriftsatz vom 22. Juli 1985 angekündigte ergänzende Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist bis beute unterblieben. Danach bat er wegen einer beruflich bedingten Abwesenheit vom 28. Mai bis zu dem 18. Juni 1985 das Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 21. Mai 1985, dem das Urteil des Amtsgerichts beigefügt war, in Seoul erst am 19. Juni 1985 erhalten. Nach dem Inhalt des unter diesem Datum verfaßten Briefes hat er sich daraufhin sofort zur Berufungseinlegung entschlossen. Da ihm das bereits am 21. März 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts vorlag und sein Anwalt ihn in dem Begleitschreiben aufgefordert batte, einen Rechtsmittelauftrag bis zu dem 31. Mai 1985 zu erteilen, mußte er erkennen, daß für die Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt zur Durchführung der Berufung höchste Eile geboten war. Dennoch hat er sich darauf beschränkt, seinen Bonner Anwalt durch den Brief vom 19. Juni 1985 mit der Rechtsmitteleinlegung zu beauftragen und dieses Schreiben dem Kurierdienst des Auswärtigen Amtes zur Beförderung zu übergeben. Nach seiner Kenntnis nahm eine derartige Beförderung 10 bis 14 Tage in Anspruch - tatsächlich hat der Brief seinen Anwalt erst am 4. Juli 1985 erreicht. Dieses Verhalten stellt einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten dar. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, hätte er unter den gegebenen Umständen seinen Anwalt unverzüglich telefonisch oder telegrafisch mit der Berufungseinlegung beauftragen müssen. Da er dies nicht getan hat, kann das Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Berufung ab dem 19. Juni 1985 nicht mehr als unverschuldet angesehen werden. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist danach am 3. Juli 1985 abgelaufen, so daß der Wiedereinsetzungsantrag am 10. Juli 1985 verspätet eingegangen ist. Was die sofortige Beschwerde hiergegen vorbrinyt, ist nicht stichhaltig. Dem Beklagten sollen die nötigen Soracb-kenntnisse gefehlt haben, um auf einem Postamt in Südkorea ein entsprechendes Telegramm aufzugeben. Aus einer schon dem Amtsgericht vorgelegten Bescheinigung der Botschaft vom 22. August 1984 geht aber hervor, daß er eine koreanische Hausangestellte beschäftigt, die u.a. "als Mittlerin bei Sprachschwierigkeiten auftreten" soll. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte auch bei Unterstützung durch diese Angestellte außerstande war, ein Telegramm aufzugeben. Ebenfalls leuchtet nicht ein, warum die Zeitverschiebung zwischen Korea und Deutschland eine telefonische Auftragserteilung unmöglich gemacht haben soll. Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage der Einhaltung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht zu entkräften, so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Blumenrohr Zysk