Rechtsanwalt Straße WF, K Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Juli 1983 in Ziffer I Abs.3 des Beschlußausspruchs (Ausgleich der Anwartschaft auf Beamtenversorgung) und in Ziffer II (Kostenentscheidung) teilweise aufgehoben und das Urteil des . Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Freistaat Bayern bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung werden auf dem Versicherungskonto der Antragsteller in bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 412,80 DM, bezogen auf den 30. Die im Jahre 1933 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 25. Der Ehemann hat bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA - weitere Beteiligte zu 2) aus einer bis 29. Später wurde der Ehemann Beamter im Dienste des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 1). Die Ehefrau hat ebenfalls Rentenanwartschaften bei der LVA erworben. Aufgrund der Änderungen der früher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt er 156,90 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei: die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 14,55 DM, bezogen auf den 30. September 1980, auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und zu Laster, der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber dem Freistaat Bayern für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 451,77 DM, bezogen auf den 31. Gegen die Entscheidung zu dem sogenannten Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (Ziffer II Abs. 2 des Urteilsausspruchs) hat der Freistaat Bayern Beschwerde eingelegt, mit der er zuletzt die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG entsprechend Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. Nach dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 hat der Ehemann Anschlußbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB (Ziffer II Abs. 1 des Urteilsausspruchs) eingelegt und die Berücksichtigung des jetzt höheren Betrages der von der Ehefrau während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften verlangt. Auf die Beschwerde des Freistaates Bayern hat es den Ausgleichsbetrag nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf 450,04 DM herabgesetzt. Zu diesem Betrag ist es unter Anwendung des § 1587 a Abs.6 Halbsatz 2 BGB i.V. Der zuletzt vom Freistaat Bayern vertretenen Auffassung, nunmehr sei statt der Anrechnungsregelung in § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. die jetzt all-ge-mein geltende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG anzuwenden, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem sogenannten Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) verfolgt der Freistaat Bayern seinen Standpunkt zur Anwendung des § 55 BeamtVG weiter. 2. Danach ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit den diesen zugrunde liegenden Auskünften der Bezirksfinanzdirektion und der LVA die folgende Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung: Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlicl zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 90/83 BESCHLUSS in der Familiensache (Elfr iede) geb. R( N< Antragsteller in. - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße WF, K -Wo- gegen Arnold (Arno) Iweg Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt KaflHI-lMI- Straße flP, - Weitere Beteiligte: 1. Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion A• und Az. : A - Versorgungs- ausgleich PMI, Arnold, Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Juli 1984 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Freistaates Bayern werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 14. Juli 1983 in Ziffer I Abs. 3 des Beschlußausspruchs (Ausgleich der Anwartschaft auf Beamtenversorgung) und in Ziffer II (Kostenentscheidung) teilweise aufgehoben und das Urteil des . Amtsgerichts - Familiengericht Kaufbeuren vom 26. Oktober 1981 in Ziffer II Abs. 2 des Urteilsausspruchs teilweise abgeändert. Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Freistaat Bayern bestehenden Anwartschaft auf Beamtenversorgung werden auf dem Versicherungskonto der Antragsteller in bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 412,80 DM, bezogen auf den 30. September 1980, begründet. 3 - Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge tragen die Antragsteller in und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe: I. Die im Jahre 1933 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 25. Oktober 1958 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 9. Oktober 1980 zugestellt worden. Der Ehemann hat bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA - weitere Beteiligte zu 2) aus einer bis 29. Februar 1964 andauernden versicherungspflichtigen Tätigkeit eine monatliche Rentenanwartschaft von 500,10 DM, bezogen auf den 30. September 1980, erworben. Davon entfallen auf die Ehezeit (1. Oktober 1958 bis 30. September 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) monatlich 169,60 DM. Später wurde der Ehemann Beamter im Dienste des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 1). Am Ende der Ehezeit bekleidete er - seit dem 1. Mai 1980 - ein Amt der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 10 (Endstufe). 4 Die Ehefrau hat ebenfalls Rentenanwartschaften bei der LVA erworben. Deren Ehezeitanteil hat das Amtsgericht mit 140,50 DM angenommen. Aufgrund der Änderungen der früher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt er 156,90 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1980. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei: die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 14,55 DM, bezogen auf den 30. September 1980, auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und zu Laster, der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber dem Freistaat Bayern für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 451,77 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1980, begründet hat. Gegen die Entscheidung zu dem sogenannten Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (Ziffer II Abs. 2 des Urteilsausspruchs) hat der Freistaat Bayern Beschwerde eingelegt, mit der er zuletzt die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG entsprechend Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG -vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) bei der Bewertung der 5 - Beamtenversorgungsanwartschaft erreichen wollte. Nach dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 hat der Ehemann Anschlußbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB (Ziffer II Abs. 1 des Urteilsausspruchs) eingelegt und die Berücksichtigung des jetzt höheren Betrages der von der Ehefrau während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften verlangt. Das Oberlandesgericht hat der Anschlußbeschwerde zu dem Splitting-Betrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Freistaates Bayern hat es den Ausgleichsbetrag nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf 450,04 DM herabgesetzt. Zu diesem Betrag ist es unter Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. gekommen. Der zuletzt vom Freistaat Bayern vertretenen Auffassung, nunmehr sei statt der Anrechnungsregelung in § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. die jetzt all-ge-mein geltende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG anzuwenden, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem sogenannten Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) verfolgt der Freistaat Bayern seinen Standpunkt zur Anwendung des § 55 BeamtVG weiter. 6 II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zu einer Änderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit diese angefochten worden ist. 1. Wie der Senat mit Beschluß vom 1. Februar 1984 (IVb ZB 49/83, BGHZ 90, 52 = FamRZ 1984, 565) entschieden hat, sind entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Gesetzesänderungen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch danr zu berücksichtigen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten sind. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. 2. Danach ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit den diesen zugrunde liegenden Auskünften der Bezirksfinanzdirektion und der LVA die folgende Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung: Seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 10 (Endstufe), bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs. 8 BGB, betrugen bei Ehezeitende 2 002,44 DM. Daß der Ehemann der Besoldungsgruppe A 5 bei A l - Ehezeitende noch nicht zwei Jahre lang angehörte, ist ohne Bedeutung (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 -FamRZ 1982, 31). Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 30. April 1993 wird der Ehemann 30 Jahre und 242 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 71 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Ruhensvorsehriften 71 % von 2 002,44 DM = 1 421,73 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (118,48 DM), insgesamt also 1 540,21 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG beträgt 1 501,83 DM. Dieser Betrag ist für den Monat Dezember auf 3 003,66 DM zu verdoppeln. Somit gilt folgende Ruhensberechnung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 358 - und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005): Januar - Nov. : Dezember • a) Höchstgrenze: 1 501,83 DM 3 003,66 DM b) ungekürzte Versorgung: 1 421,73 DM 2 843,46 DM c) Rente: 500,10 DM 500,10 DM d) Summe aus b) + c): 1 921,83 DM 3 343,56 DM e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: 420,00 DM 339,90 DM 1 1 001,73 DM 2 503,56 8 - f) Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) - e) : Daraus folgt ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von (420 DM x 11 + 339,90 DM) : 12 = 413,33 DM. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlicl zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 413,33 DM x 556,31 WE ----------------------- - 140,18 DM 1 640,35 WE durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 1 540,21 DM - 140,18 DM = 1 400,03 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag: 9 1 400,03 DM x 18,08 Jahre 30,66 Jahre 825,59 DM. Für die Ehefrau waren daher in Höhe der Hälfte dieses Betrages 825,59 DM : 2 = 412,80 DM Rentenanwartschaften zu begründen. Lohmann Zysk Blumenrohr Nonnenkamp Krohn