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BGH · IVb ZB 89/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 89/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Soldatenversorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto HHHII B 529 bei der Landesversicherungsanstalt Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 751,78 DM, bezogen auf den 30. November 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt - LVA - Berlin (weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 30,20 DM, bezogen auf den 30. Diese betragen nunmehr, nach der Änderung gleichheitswidriger Tabellensätze der Reichsversicherungsordnung durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857), wie das Oberlandesgericht zutreffend errechnet und eine spätere Auskunft der LVA Hannover vom 30. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Hannover auf dasjenige der Ehefrau bei der LVA Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von 0,40 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf Soldatenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von 761,69 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) mit dem Ziel einer geringeren Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung Beschwerde eingelegt. Dezember 1981 (BGBl I 1523) nunmehr auch dann eine Ruhensberechnung nach'§ 55 a SVG stattfindet, wenn das Dienstverhältnis als Berufssoldat vor dem 1. Das Oberlandesgericht hat die zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 755,91 DM, bezogen auf das Ehezeitende, herabgesetzt. Sie wendet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag nach Art. 3 $ 3 Abs. 2 des Die vom Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung zu dem Rentensplitting ist nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Das ergibt sich aus den Gründen des genannten Senatsbeschlusses vom 1. Diese weicht von der Auskunft, die das Wehrbereichsgebührnis-amt III unter dem 24. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach S 1587 a Abs.8 BGB, betrugen bei Ehezeitende monatlich 2.603,43 DM. Die Höchstgrenze des § 55 a Abs. 2 Nr. 1 SVG hat die Wehrbereichsverwaltung III in ihrer Auskunft vom 24. Von dieser Kürzung ist nach d.em Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von Insoweit ist - entgegen dem Ansatz in der Auskunft des Wehrbereichsgebührnisarates III vom 24. Mai 1983 - der Auffassung des Oberlandesgerichts zu folgen, daß für die Feststellung, wie weit die Kürzung durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht ist, die auf die pauschale Ausfallzeit entfallenden Werteinheiten In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 751,78 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind daher für die Ehefrau Rentenanwartschaften auf ihrem Versicherungskonto zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55a SVG § 45 SoldG § 55a SVG § 55 BeamtVG § 54b AnVNG § 55a ArVNG
EhefrauWerteinheitenOberlandesgerichtSoldatenversorgungAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 89/83	BESCHLUSS
	in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 10. Juli 1985 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland werden der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 1983 teilweise aufgehoben und das Urteil ties Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 16. Februar 1983 abgeändert, soweit die Entscheidungen den Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland betreffen.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Soldatenversorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto HHHII B 529 bei der Landesversicherungsanstalt Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 751,78 DM, bezogen auf den 30. November 1980, begründet.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM
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y/
G r ü n d e :
I.
Die Parteien haben am 16. August 1958 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. Dezember 1980 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. August 1958 bis 30. November 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt - LVA - Berlin (weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 30,20 DM, bezogen auf den 30. November 1980, erworben. Der Ehemann ist seit Oktober 1959 Berufssoldat. Bei Ehezeitende befand er sich als Hauptfeldwebel in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8, Dienstaltersstufe 13. Vor dem Eintritt in die Bundeswehr war er rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Aus dieser Zeit resultieren Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA Hannover (weitere Beteiligte zu 2). Diese betragen nunmehr, nach der Änderung gleichheitswidriger Tabellensätze der Reichsversicherungsordnung durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857), wie das Oberlandesgericht zutreffend errechnet und eine spätere Auskunft der LVA Hannover vom 30. Juni 1983 bestätigt hat, insgesamt 231,30 DM; ihr Ehezeitanteil beläuft sich - unverändert - auf 31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1980.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Hannover auf dasjenige der Ehefrau bei der LVA Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von 0,40 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf Soldatenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften in Höhe von 761,69 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1980.
Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) mit dem Ziel einer geringeren Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung Beschwerde eingelegt. Sie hat den Standpunkt vertreten, im Rahmen der Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB müsse berücksichtigt werden, daß gemäß Art. 3 S 1 Nr. 5 Buchst, a und Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) nunmehr auch dann eine Ruhensberechnung nach'§ 55 a SVG stattfindet, wenn das Dienstverhältnis als Berufssoldat vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist.
Das Oberlandesgericht hat die zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 755,91 DM, bezogen auf das Ehezeitende, herabgesetzt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Bundesrepublik Deutschland eine weitere Verringerung. Sie wendet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag nach Art. 3 $ 3 Abs. 2 des
2.	HStruktG in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat.
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II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1.	Die vom Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung zu dem Rentensplitting ist nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
2.	Bei der Entscheidung zu dem sogenannten Quasi-Splitting
(S 1587 b Abs. 2 BGB) hat das Oberlandesgericht zu Recht die oben unter I. dargestellte Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - durch das 2. HStruktG berücksichtigt. Insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 (BGHZ 90, 52) zu der entsprechenden Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen.
3.	Der Ansicht des Oberlandesgerichts, der Ausgleichsbetrag nach Art. 3 § 3 Abs. 2 des 2. HStruktG sei in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich aus den Gründen des genannten Senatsbeschlusses vom 1. Februar 1984 zu dem entsprechenden Ausgleichsbetrag des Art. 2 S 2 Abs. 1 des 2. HStruktG im Rahmen der Änderung des Beamtenversorgungsrechtes.
4.	Danach bedarf es einer neuen Bewertung des ehezeitlich erworbenen Anteils der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung nach Maßgabe der folgenden Berechnung. Diese weicht von der Auskunft, die das Wehrbereichsgebührnis-amt III unter dem 24. Mai 1983 erteilt hat, u.a. deshalb
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geringfügig ab, weil die in die Ruhensberechnung einzustellende Rente nicht 244,80 DM, sondern - aufgrund der Änderung gleichheitswidriger Tabellenwerte (vgl. oben unter I.) - nunmehr 231,30 DM monatlich beträgt.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach S 1587 a Abs. 8 BGB, betrugen bei Ehezeitende monatlich 2.603,43 DM. Bis zu dem Erreichen der für den Ehemann geltenden besonderen Altersgrenze für Berufsunteroffiziere (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes - SG; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000 f.) wird er 28 Jahre und 362 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 74 % (S 26 Abs. 1 und 2 SVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 74 % von 2.603,43 DM = 1.926,54 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (160,55 DM), insgesamt also 2.087,09 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 a Abs. 2 Nr. 1 SVG hat die Wehrbereichsverwaltung III in ihrer Auskunft vom 24. Mai 1983 zutreffend mit 1.952,58 DM errechnet; für den Monat Dezember ist sie auf 3.905,16 DM zu verdoppeln.
Danach gilt hier in Anwendung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) die folgende Ruhensberechnung:
//
 
		Jan.-Nov	• • •	Dezember:
a)	Höchstgrenze:	1.952,58	DM	3.905,16 DM
b)	ungekürzte Versorgung:	1.926,54	DM	3.853,08 DM
c)	Rente:	231,30	DM	231,30 DM
d)	Summe aus b) und c):	2.157,84	DM	4.084,38 DM
e)	davon über Höchstgrenze,			
	also Ruhensbetrag:	205,26	DM	179,22 DM
f)	Soldatenversorgung nach			
	Kürzung (Differenz			
 	b) ./. e):	1.721,28	DM	3.673,86 DM
Es ergibt sich ein durchschnittlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von (205,26 DM x 11 + 179,22 DM) : 12 = 203,09 DM.
Von dieser Kürzung ist nach d.em Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
203,09 DM x 111,95 WE
836,82 WE	=	27,17	DM
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. Insoweit ist - entgegen dem Ansatz in der Auskunft des Wehrbereichsgebührnisarates III vom 24. Mai 1983 - der Auffassung des Oberlandesgerichts zu folgen, daß für die Feststellung, wie weit die Kürzung durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht ist, die auf die pauschale Ausfallzeit entfallenden Werteinheiten
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außer Betracht bleiben müssen. Der Senat stellt in diese Berechnung stets diejenigen Werteinheiten ein, die sich aus den Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherungen ("Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft nach § 1304 Abs. 2 RVO" bzw. S 83 Abs. 2 AVG) ergeben, soweit gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen und diese Werteinheiten nicht solche aus freiwilliger Versicherung oder Höherversicherung enthalten (§ 55 Abs. 4 BeamtVG bzw.
 S 55 a Abs. 4 SVG). Die zeitlich nicht näher fixierbaren Werteinheiten nach Art. 2 § 14 AnVNG/ArVNG und nach Art. 2 § 54 b AnVNG, Art. 2 § 55 a ArVNG bleiben also insoweit außer Ansatz (Senatsbeschluß vom 6. März 1985 - IVb ZB 3/83).
Der Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Soldatenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
2.087,09 DM ./. 27,17 DM = 2.059,92 DM.
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y/
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf Soldatenversorgung:
2.059,92 DM x 21,16 Jahre
28,99 Jahre	=	1.503,55 DM.
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 751,78 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind daher für die Ehefrau Rentenanwartschaften auf ihrem Versicherungskonto zu begründen.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Macke
Zysk