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BGH · IYb ZB 88/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IYb ZB 88/84

Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 3. März 1984 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl ein zuvor gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Mai 1984 durch bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte dort Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). März 1984 habe er sein Postfach überprüft und keine Nachricht über Erlaß oder Zustellung des Urteils des Amtsgerichts vorgefunden. März 1984 über den Ausgang des Verfahrens vor dem Amtsgericht befunden. Eine Rückfrage bei der Rechtsanwältin sei wegen des zu dieser Zeit bereits erfolgten Büroschlusses nicht mehr möglich gewesen. b) Dieser Sachvortrag ergibt nicht, daß der Beklagte ohne sein Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Damit wußte der Beklagte, daß ab Ende Februar 1984 die Zustellung einer verkündeten Entscheidung zu erwarten war. Daß der Beklagte selbst eine Entscheidung auch erwartete, zeigt seine Erkundigung bei der Rechtsanwältin einige Tage vor dem Antritt seiner Urlaubsreise. Daher oblag es ihm, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß trotz seines Urlaubs die Frist für die Einlegung der Berufung gegen eine ihm ungünstige Entscheidung des Amtsgerichts eingehalten wurde (vgl. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte hier bereits die erstgenannte dieser Maßnahmen allein, nämlich eine fernmündliche Anfrage unmittelbar vor Antritt der Reise, also am Mittwoch, dem 28. März 1984, zur Kenntnis von dem Urteil des Amtsgerichts geführt. März 1984 (oder jedenfalls während seines Urlaubs) auf Nachfrage von Erlaß und Inhalt des Urteils des Amtsge-gerichts erfahren und alsbald danach den Berufungsauftrag erteilt hätte, das Erforderliche veranlassen können. Die Bemühung des Beklagten, noch am Abend des letzten Tages der Berufungsfrist das Rechtsmittel - selbst statt durch einen Prozeßbe-vollmächtigten und bei dem Amtsgericht statt bei dem Oberlandesgericht - einzulegen, waren zur Fristwahrung nicht geeignet. Das Fehl-gehen dieser Bemühung beruht auf Umständen, für die der Beklagte einzustehen hat.

Zitierte Normen: § 518 ZPO § 119 GVG § 516 ZPO
BerufungAmtsgerichtsBerufungsfristOberlandesgerichtAmtsgerichtMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IYb ZB 88/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Josef K
*ing 0, Wej
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 den Erftkreis, vertreten durch den Oberkreisdirektor, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, F^^^^B-E^B-Straße V* HV/RHB
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 3. Oktober 1984 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 7. Juni 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	11.000	DM.
Gründe:
I.
Der Kläger macht als Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus übergeleitetem Recht Unterhaltsansprüche des minderjährigen ehelichen Kindes des Beklagten gegen diesen geltend.
Durch Urteil vom 15. März 1984 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl ein zuvor gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Die Entscheidung ist seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 26. März 1984 zugestellt worden. Der
 
Beklagte selbst hat dagegen am 26. April 1984 bei dem Amtsgericht Berufung eingelegt. Nach einer am 4. Mai 1984 abgesandten Belehrung durch den Familienrichter hat der Beklagte am 18. Mai 1984 durch bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte dort Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.	Die Berufung war bei dem Berufungsgericht, in der vorliegenden Familiensache also bei dem Oberlandesgericht, einzulegen (§ 518 Abs. 1 ZPO; §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG). Dort mußte sie innerhalb eines Monats, gerechnet ab der Zustellung, eingehen (§ 516 ZPO). Die am 26. April 1984 bei dem Amtsgericht und die am 18. Mai 1984 bei dem Oberlandesgericht eingelegten Berufungen haben daher die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt.
2.	Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
 
a)	Er hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs im wesentlichen vorgetragen: Er erhalte eingehende Postsendungen über ein Postfach. Am 28. März 1984 habe er sein Postfach überprüft und keine Nachricht über Erlaß oder Zustellung des Urteils des Amtsgerichts vorgefunden. Noch wenige Tage zuvor habe seine Prozeßbevollmächtigte die fernmündliche Anfrage, ob sich in seiner Angelegenheit etwas ereignet habe, verneint. Deshalb sei er am 29. März 1984 beruhigt in Urlaub gefahren. Er habe gewußt, daß binnen eines Monats nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß ein Urteil verkündet, in der Kanzlei geschrieben und sofort zugestellt werden würde. Von der Urlaubsreise, in deren Verlauf er sich in mehreren deutschen Städten aufgehalten habe, sei er am 26. April 1984 kurz vor 18.00 Uhr zurückgekehrt. Gegen 17.50 Uhr habe er sein Postfach geleert und zwischen 18.15 und 18.30 Uhr die Post durchgesehen. Darunter habe sich eine Nachricht seiner Prozeßbevollmächtigten vom 27. März 1984 über den Ausgang des Verfahrens vor dem Amtsgericht befunden. Diesem Schreiben sei zu entnehmen gewesen, daß eine etwa beabsichtigte Berufung bis zu dem 26. April 1984 bei dem Landgericht Köln eingegangen sein müsse. Er habe das Schreiben dahin verstanden, daß er selbst die Berufung einlegen könne. Eine Rückfrage bei der Rechtsanwältin sei wegen des zu dieser Zeit bereits erfolgten Büroschlusses nicht mehr möglich gewesen. Deshalb habe er selbst die Berufung geschrieben und sie noch am 26. April 1984 in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Brühl eingeworfen. Dabei sei er davon ausgegangen, daß es keinen Unterschied machen könne, wenn ein Bürger den Antrag statt bei dem Landgericht Köln bei dem Amtsgericht Brühl einreiche.
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b)	Dieser Sachvortrag ergibt nicht, daß der Beklagte ohne sein Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Er ist zudem trotz eines Hinweises in dem Beschluß des Oberlandesgerichts großenteils bis heute ohne Glaubhaftmachung geblieben (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
Der Beklagte kannte den fortgeschrittenen Stand seines Unterhaltsprozesses. Er war, nachdem er während des Verfahrens umfangreich vorgetragen und gemäß einer Auflage des Amtsgerichts nach der ersten mündlichen Verhandlung zur Sachaufklärung weiter bei getragen hatte, bei der Schlußverhandlung erster Instanz zugegen.
In dieser wurde Verkündungstermin auf den 23. Februar 1984 bestinmt. Damit wußte der Beklagte, daß ab Ende Februar 1984 die Zustellung einer verkündeten Entscheidung zu erwarten war. Der weitere Zeitablauf infolge - dem Beklagten wohl nicht mitgeteilter - zweimaliger Verlegung des Verkündungstermins, zuletzt auf den 15. März 1984, konnte diese Erwartung allenfalls noch steigern. Daß der Beklagte selbst eine Entscheidung auch erwartete, zeigt seine Erkundigung bei der Rechtsanwältin einige Tage vor dem Antritt seiner Urlaubsreise. Bei dieser Sachlage hatte er keinerlei vernünftigen Anhalt für die Auffassung, ein bis jetzt nicht zugestelltes Urteil werde auch innerhalb der nächsten vier Wochen nicht verkündet, in der Kanzlei geschrieben und zugestellt werden. Vielmehr mußte er damit rechnen, daß das Urteil täglich zugestellt werden konnte. Daher oblag es ihm, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß trotz seines Urlaubs die Frist für die Einlegung der Berufung gegen eine ihm ungünstige Entscheidung des Amtsgerichts eingehalten wurde (vgl. BGH Beschluß vom 25. März 1982 - VII ZB 23/81 - VersR 1982, 652, 653). Insoweit wäre zunächst eine Erkundigung nach dem Stande des Verfahrens bei der Prozeßbevollmächtigten unmittelbar vor dem Antritt der Reise in Betracht gekommen (vgl. BGH Beschlüsse vom 1. Dezember 1978 - I ZB 9/78 - VersR 1979, 231, 232 - und vom 25. März 1982 aaO). Jedenfalls aber hätte ein weiterer Anruf bei der Prozeßbevollmächtigten während des vierwöchigen Urlaubs der Einhaltung der prozessualen Frist gedient.
Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte hier bereits die erstgenannte dieser Maßnahmen allein, nämlich eine fernmündliche Anfrage unmittelbar vor Antritt der Reise, also am Mittwoch, dem 28. oder am Donnerstag, dem 29. März 1984, zur Kenntnis von dem Urteil des Amtsgerichts geführt. Das Urteil war der Anwaltssozietät am 26. März 1984 zugestellt worden. Die Rechtsanwältin hätte also, wenn der Beklagte am 28. oder 29. März 1984 (oder jedenfalls während seines Urlaubs) auf Nachfrage von Erlaß und Inhalt des Urteils des Amtsge-gerichts erfahren und alsbald danach den Berufungsauftrag erteilt hätte, das Erforderliche veranlassen können.
Die Bemühung des Beklagten, noch am Abend des letzten Tages der Berufungsfrist das Rechtsmittel - selbst statt durch einen Prozeßbe-vollmächtigten und bei dem Amtsgericht statt bei dem Oberlandesgericht - einzulegen, waren zur Fristwahrung nicht geeignet. Das Fehl-gehen dieser Bemühung beruht auf Umständen, für die der Beklagte einzustehen hat.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke