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BGH · IVb ZB 87/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 87/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 11. Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport in S^HHHHBr SfllHBstraße 32 bestehenden Bearatenversorgungsanwartschaften werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 491,14 DM - bezogen auf den 31. kirchlichen Zusatzversorgungskasse Kl gung hat die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 2o,19 DM erlangt? Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3o,5o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 94 DM und 33 DM) - bezogen auf den 31. Ferner hat das Gericht zu Lasten der für den Ehemann bei dem Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport (weiterer Beteiligter zu 2) bestehenden BeamtenVersorgungsanwartschaften auf dem Rentenkonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 481,o5 DM - bezogen auf den 31. Hierbei hat es den Anwartschaften des Ehemannes auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz (von 982,28 DM) die Anwartschaft der Ehefrau auf Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis (von 2o,19 DM) gegenüber ge st eilt und sodann die Hälfte des Wertunterschiedes zugunsten der Ehefrau nach § 1587 b Abs. 2 BGB ausgeglichen. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau insoweit Beschwerde eingelegt, als das Amtsgericht ihre Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung trotz Nichterfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie das Begehren weiterverfolgt, ihre - noch nicht unverfallbare - Anwartschaft aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen. Hiermit ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren, da das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, obwohl die satzungsmäßige Wartezeit bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse - als Grundvoraussetzung für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage - nicht erfüllt ist. Die Anwartschaft der Ehefrau aus dem Zusatzversorgungsverhältnis muß vielmehr als noch verfallbare Anwartschaft bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben. Das hat zur Folge, daß dem Wertausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in Höhe von 982,28 DM ungekürzt zugrunde zu legen ist.

EhefrauWartezeitAnwartschaftStBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleichSaarland

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 87/82
BESCHLUSS
in der Fainiliensache
 Erika Elisabeth C
St.
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geb. KfB' ln der Mf^b34r
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
gegen
 Josef Antonius
 istraße 5, St. W|
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. LandesverSicherungsanstalt für das Saar^nd, M Straße 2-4, SflHjM, Vers.Nr.:
2. Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport, SHHMstraße 32,	Az.:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. März 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. März 1982 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 11. März 1981 in Nr. II b des Urteilstenors abgeändert:
Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport in S^HHHHBr SfllHBstraße 32	bestehenden
 Bearatenversorgungsanwartschaften werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 491,14 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin
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Nr. HHHHHHB bei der Landesversicherungs-anstalt für das Saarland begründet.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Der im Jahre 193o geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1937 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 15. September 1958 die Ehe geschlossen. Am 5. November 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. September 1958 bis 31. Oktober 1979, S 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 94 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 33 DM. Dem Ehemann steht außerdem eine ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 982,28 DM zu. Für die Ehefrau besteht eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der
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Aus der Zusatzversor
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kirchlichen Zusatzversorgungskasse Kl gung hat die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 2o,19 DM erlangt? die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Monaten bei der Zusatzversorgungskasse ist noch nicht abgelaufen, sie wird am 31. August 1983 erfüllt sein.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3o,5o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 94 DM und 33 DM) - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - auf das ebenfalls bei der LVA für das Saarland geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Gericht zu Lasten der für den Ehemann bei dem Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport (weiterer Beteiligter zu 2) bestehenden BeamtenVersorgungsanwartschaften auf dem Rentenkonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 481,o5 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - begründet. Hierbei hat es den Anwartschaften des Ehemannes auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz (von 982,28 DM) die Anwartschaft der Ehefrau auf Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis (von 2o,19 DM) gegenüber ge st eilt und sodann die Hälfte des Wertunterschiedes zugunsten der Ehefrau nach § 1587 b Abs. 2 BGB ausgeglichen.
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Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau insoweit Beschwerde eingelegt, als das Amtsgericht ihre Anwartschaft auf Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung trotz Nichterfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Die Beschwerde ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie das Begehren weiterverfolgt, ihre - noch nicht unverfallbare - Anwartschaft aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen.
II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, sind Anwartschaften des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes versicherten Ehegatten vor Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
Die Erfüllung der Wartezeit ist vielmehr die "erste Stufe der Unverfallbarkeit". Erst nach Ablauf der Wartezeit können Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis - als unverfallbare Anwartschaften - im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
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Hiermit ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren, da das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, obwohl die satzungsmäßige Wartezeit bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse - als Grundvoraussetzung für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage - nicht erfüllt ist. Der Beschluß des Oberlandesgerichts kann daher nicht bestehen bleiben.
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Die Anwartschaft der Ehefrau aus dem Zusatzversorgungsverhältnis muß vielmehr als noch verfallbare Anwartschaft bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs außer Betracht bleiben. Das hat zur Folge, daß dem Wertausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in Höhe von 982,28 DM ungekürzt zugrunde zu legen ist. Für die Ehefrau sind demgemäß durch Quasi-Splitting Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 491,14 DM zu begründen.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Zysk	
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