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BGH · IVb ZB 86/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 86/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Der Klägerin wird als Beschwerdegegnerin für das Verfahren über die sofortige Beschwerde mit Wirkung vom 8. Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem Amtsgericht Vechta auf Trennungsunterhalt in Anspruch und erwirkte das Urteil vom 22. Mai 1983 reichte der Berufungsanwalt des Beklagten beim Oberlandesgericht einen Schriftsatz vom selben Tage ein, in dem es heißt, daß "gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22.04.1983, Mai 1983 im Büro des Berufungsanwalts erklärte dessen Sekretärin, daß das angefochtene Urteil vom Amtsgericht Osnabrück erlassen worden sei, und blieb bei dieser Angabe auch auf den Hinweis des Geschäftsstellenbeamten, daß in der Familiensache IMHA bereits "Verfahren des AG Vechta anhängig" gewesen seien. Juni 1983 eine weitere Rechtsmittelschrift ein, in der die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta gerichtet wurde. Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde hat das Oberlandesgericht auch nicht anderweitig Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils erlangt. Auch kann offen bleiben, ob der Umstand, daß bei dem Oberlandesgericht bereits andere Familiensachen derselben Parteien anhängig geworden waren, die im ersten Rechtszug vom Familiengericht Vechta entschieden worden waren, zunächst die Vermutung begründet hat, daß auch in diesem Verfahren das Herkunftsgericht das Amtsgericht Vechta sein könnte. Einer solchen Vermutung stand jedenfalls nach der Rückfrage des Geschäftsstellenbeamten des Oberlandesgerichts in der Kanzlei des Berufungsanwalts die ausdrückliche Erklärung der Anwaltssekretärin entgegen, daß Herkunftsgericht des angefochtenen Urteils nicht das Amtsgericht Vechta, sondern das Amtsgericht Osnabrück sei. Nach dieser Erklärung konnte das Oberlandesgericht, auch unter Berücksichtigung der sonstigen ihm vorliegenden Erkenntnisse, keinesfalls mehr sicher sein, daß es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein solches des Amtsgerichts Vechta handelte. Auch im Falle des Fortbestehens solcher Zweifel wäre das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nicht verpflichtet gewesen, sich bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist durch eigene Nachforschungen, wie etwa eine Nachfrage beim Berufungsanwalt selbst, Gewißheit über das Herkunftsgericht zu verschaffen (vgl. Der Schriftzug muß die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen, einmalig sein, charakteristische Merkmale aufweisen und erkennen lassen, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift zu dem Ausdruck bringen sollen (vgl. Diesen Erfordernissen wird der Schriftzug, mit dem der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt K^VBI, das Empfangsbekenntnis vom 27. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt K4MB das Empfangsbekenntnis nur mit einer Paraphe versehen hat. Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist vom Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung verweigert worden. Gerade weil ihm das anzufechtende Urteil noch nicht vorlag, war er gehalten, die von seiner Sekretärin fernmündlich entgegengenommenen, in die Berufungsschrift übertragenen Einzelheiten des Rechtsmittelauftrags besonders sorgfältig auf ihre Vollständigkeit und Stimmigkeit zu überprüfen. Im übrigen hätte auch ein derartiges von der sofortigen Beschwerde behauptetes Versäumnis des Gerichts an dem Anwaltsverschulden, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, nichts geändert.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftRechtsanwaltBerufungSchriftzugOberlandesgerichtZBVechta

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 86/83
in der Familiensache
 Horst
D
Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
jT
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 29. Februar 1984
beschlossen:
I. Der Klägerin wird als Beschwerdegegnerin für das Verfahren über die sofortige Beschwerde mit Wirkung vom 8. September 1983 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Für die mit Schriftsatz vom 6. September 1983 eingereichte Beschwerdeerwiderung wird ihr Rechtsanwalt Ernst F^IMD,	beigeordnet.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen
 den Beschluß des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 3 900 DM.
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Gründe:
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten, zwischen denen ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist. Die Klägerin nahm den Beklagten vor dem Amtsgericht Vechta auf Trennungsunterhalt in Anspruch und erwirkte das Urteil vom 22. April 1983, durch das der Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 300 DM verurteilt wurde. Am
26.	Mai 1983 reichte der Berufungsanwalt des Beklagten beim Oberlandesgericht einen Schriftsatz vom selben Tage ein, in dem es heißt, daß "gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22.04.1983, zugestellt am 27.04.83, AKZ: 12 F 259/82 UE" Berufung eingelegt werde. Auf eine fernmündliche Anfrage des Beamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1983 im Büro des Berufungsanwalts erklärte dessen Sekretärin, daß das angefochtene Urteil vom Amtsgericht Osnabrück erlassen worden sei, und blieb bei dieser Angabe auch auf den Hinweis des Geschäftsstellenbeamten, daß in der Familiensache IMHA bereits "Verfahren des AG Vechta anhängig" gewesen seien. Dieses Ergebnis der Anfrage legte der Geschäftsstellenbeamte in einem Aktenvermerk nieder. Am 1. Juni 1983 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Nachgang zu der Berufungsschrift eine Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts Vechta. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des Be-
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rufungssenats reichte er am 15. Juni 1983 eine weitere Rechtsmittelschrift ein, in der die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta gerichtet wurde. Zugleich beantragte er für den Fall, daß die Frist zur Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil versäumt sei, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig beurteilt, weil die Berufung vom 26. Mai 1983 nicht ordnungsgemäß eingelegt und der Mangel bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist auch nicht beseitigt worden ist.
a) Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift das Urteil bezeichnen, gegen das die Berufung gerichtet wird. Dazu muß die Berufungsschrift diejenigen Angaben enthalten, die erforderlich sind, um dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Gewißheit darüber zu verschaffen, gegen welches Urteil sich das Rechtsmittel richtet (BGH, Beschluß vom 28. März 1958 - IV ZB 68/58 - LM § 518 ZPO Nr. 10).
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Diesen Erfordernissen wird die Berufungsschrift des Beklagten vom 26. Mai 1983 nicht gerecht. In ihr ist als Gericht erster Instanz das Landgericht Osnabrück genannt, während das angefochtene Urteil in Wirklichkeit vom Amtsgericht - Familiengericht - Vechta erlassen worden ist. Entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde hat das Oberlandesgericht auch nicht anderweitig Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils erlangt. Zwar ließ das Aktenzeichen, das, für sich gesehen, zutreffend angegeben war, den Schluß zu, daß es sich nicht um ein landgerichtliches, sondern um ein familiengerichtliches Urteil handelt. Auch kann offen bleiben, ob der Umstand, daß bei dem Oberlandesgericht bereits andere Familiensachen derselben Parteien anhängig geworden waren, die im ersten Rechtszug vom Familiengericht Vechta entschieden worden waren, zunächst die Vermutung begründet hat, daß auch in diesem Verfahren das Herkunftsgericht das Amtsgericht Vechta sein könnte. Einer solchen Vermutung stand jedenfalls nach der Rückfrage des Geschäftsstellenbeamten des Oberlandesgerichts in der Kanzlei des Berufungsanwalts die ausdrückliche Erklärung der Anwaltssekretärin entgegen, daß Herkunftsgericht des angefochtenen Urteils nicht das Amtsgericht Vechta, sondern das Amtsgericht Osnabrück sei. Nach dieser Erklärung konnte das Oberlandesgericht, auch unter Berücksichtigung der sonstigen ihm vorliegenden Erkenntnisse, keinesfalls mehr sicher sein, daß es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein solches des Amtsgerichts Vechta handelte. Ob ihm nach jener Auskunft der Kanzlei des Berufungs-
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anwalts weiterhin Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils geblieben sind, ist unerheblich. Auch im Falle des Fortbestehens solcher Zweifel wäre das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nicht verpflichtet gewesen, sich bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist durch eigene Nachforschungen, wie etwa eine Nachfrage beim Berufungsanwalt selbst, Gewißheit über das Herkunftsgericht zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVa ZB 15/82 -VersR 1983, 250).
b) Der Mangel der unrichtigen Bezeichnung des Gerichts ist durch die Einreichung der weiteren Berufungsschrift vom 15. Juni 1983 nicht mehr rechtzeitig behoben worden, weil die Berufungsfrist bereits vorher, am 27. Mai 1983, abgelaufen war. Die von der sofortigen Beschwerde erhobenen Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Urteils können nicht geteilt werden.
Allerdings ist eine in der Form des § 212 a ZPO durchgeführte Zustellung nur wirksam, wenn der Anwalt das Empfangsbekenntnis mit seiner Unterschrift versieht. Die Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Namens oder einer bewußten Abkürzung des Namens, einer sogenannten Paraphe, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zu demindest er-
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schwert. Der Schriftzug muß die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen, einmalig sein, charakteristische Merkmale aufweisen und erkennen lassen, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift zu dem Ausdruck bringen sollen (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 24. Februar 1983 - Ill ZB 33/82 - VersR 1983, 402 m.w.N.).
Diesen Erfordernissen wird der Schriftzug, mit dem der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt K^VBI, das Empfangsbekenntnis vom 27. April 1983 versehen hat, noch gerecht. Allerdings ist der Schriftzug auf ein vereinfachtes Schriftbild zurückgeführt. Er weist in seiner Linienführung jedoch einen individuellen Charakter auf, der die Nachahmung durch Dritte erschwert. Zudem läßt das Schriftbild die Entstehung des Schriftzuges aus der Buchstabenfolge des Namens noch erkennen. Dieses Erscheinungsbild spricht dagegen, daß es sich nur um eine bewußte Abkürzung des Namens handelt.
Mit dem gleichen Schriftzug hat Rechtsanwalt	auch	die
 übrigen von ihm Unterzeichneten Schriftstücke, die sich in den Akten befinden, versehen. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt K4MB das Empfangsbekenntnis nur mit einer Paraphe versehen hat.
2. Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist vom Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung
 verweigert worden.
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Wie der Berufungsanwalt des Beklagten im Wiedereinsetzungsgesuch selbst ausführt, hat er bei der Durchsicht der von seiner Sekretärin entworfenen Berufungsschrift vom 26. Mai 1983 übersehen, daß das darin angeführte anzufechtende landgerichtliche Urteil nicht das gleichfalls darin aufgeführte Aktenzeichen haben konnte. Das begründet sein Verschulden. Gerade weil ihm das anzufechtende Urteil noch nicht vorlag, war er gehalten, die von seiner Sekretärin fernmündlich entgegengenommenen, in die Berufungsschrift übertragenen Einzelheiten des Rechtsmittelauftrags besonders sorgfältig auf ihre Vollständigkeit und Stimmigkeit zu überprüfen. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre das Versehen entdeckt worden. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung mehr, ob der Fehler in der Berufungsschrift auch noch rechtzeitig aufgedeckt worden wäre, wenn der Berufungsanwalt, was offenbar gleichfalls unterblieben ist, die Auftragsannahme dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gegenüber vor Fristablauf noch bestätigt hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 17. Mai 1982 - VII ZB 25/81 - VersR 1982,
950) .
Soweit die sofortige Beschwerde den Standpunkt vertritt, daß der Geschäftsstellenbeamte des Oberlandesgerichts nach der Rückfrage in der Kanzlei des Berufungsanwalts wegen verbliebener Zweifel an der Auskunft der Anwaltssekretärin den Anwalt selbst
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hätte befragen müssen, und darin eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht erblicken will, die ein anfängliches Anwaltsverschulden unbeachtlich werden lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, bestand auch bei etwaigen fortbestehenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Anwaltssekretärin keine derartige Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Nachforschungen und Hinweisen. Im übrigen hätte auch ein derartiges von der sofortigen Beschwerde behauptetes Versäumnis des Gerichts an dem Anwaltsverschulden, das sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, nichts geändert.
Lohmann
 Blumenrohr