Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 5ol,7o DM und der Ehemann in der bisher von dem Oberlandesgericht angenommenen Höhe von monatlich 44o,2o DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahi geregelt, daß es von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei de Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3o,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 5ol,7o DM und 44o,2o DM) - bezogen auf den 31. März 1981 - auf das Konto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfrankei und Mittelfranken (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht die Ehefrau verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 119,68 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der Versorgungsrentenanwartschaft der Ehefrau von 246,58 DM und der dynamisierten betrieblichen Anwartschaft des Ehemannes von 7,23 DM) - bezog auf den 31. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die zu begründende Rentenanwartschaft - aufgrund einer anderweitigen Berechnung der Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis (auf monatlich 222,81 DM statt 246,58 DM) - auf monatlich lo7,79 DM und den Einzahlungsbetrag auf 19 381,96 DM ermäßigt? die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat das Oberlandesgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (S. Sie erhebt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des S 1587 b Abs.3 BGB, stellt die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung ihrer Anwartschaft aus der Zusatzversorgung zur Nachprüfung und beanstandet, daß das Oberlandesgericht es unterlassen habe, die ihr auferlegte Zahlungsverpflichtung zu dem Ruhen zu bringen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. b) Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartsch der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus der betr liehen Altersversorgung bei der Bayerischen Versicherungskam in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezoge Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch der das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlag ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 86/82 BESCHLUSS in der Familiensache C^^sta ge b. Ri Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Helmut 13 a. Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollraächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. März 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 662,48 DM. 3 Gründe: I. Der im Jahre 194o geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1944 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 7. August 1964 die Ehe geschlossen. Am 9. April 1981 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. August 1964 bis 31. März 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 5ol,7o DM und der Ehemann in der bisher von dem Oberlandesgericht angenommenen Höhe von monatlich 44o,2o DM. Im Verlauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken mit Schreiben vom 19. Januar 1983 mitgeteilt, nach einer Neuberechnung der Rentenanwartschaft des Ehemannes aufgrund der nunmehr geltenden Tabellenwerte belaufe sich der ehezeitlich erlangte Anteil der Rentenanwartschaft des Ehemannes auf monatlich 441 DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bayerischen Versicherungskammer, Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden. Zu den Anwartschaften, die die Ehefrau aus der Zusatzversorgung - bezogen auf das Ende der Ehezeit - erlangt hat, hat die Bayerische Versicherungskammer in einer Auskunft vom 5. August 1981 mitgeteilt: Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf die Versorgungsrente betrage monatlich 246,58 DM, die Anwartschaft auf 4 Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) monatlich lo5,o9 DM und die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes monatlich 177,42 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Der Ehemann hat während der Ehezeit außer der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erworben, deren dynamisierter Wert monatlich 7,23 DM beträgt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahi geregelt, daß es von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei de Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3o,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 5ol,7o DM und 44o,2o DM) - bezogen auf den 31. März 1981 - auf das Konto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfrankei und Mittelfranken (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht die Ehefrau verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 119,68 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der Versorgungsrentenanwartschaft der Ehefrau von 246,58 DM und der dynamisierten betrieblichen Anwartschaft des Ehemannes von 7,23 DM) - bezog auf den 31. März 1981 - zugunsten des Ehemannes einen Betrag von 21 519,92 DM an die LVA Oberfranken und Mittelfranken zu zahlen. 5 Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die zu begründende Rentenanwartschaft - aufgrund einer anderweitigen Berechnung der Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis (auf monatlich 222,81 DM statt 246,58 DM) - auf monatlich lo7,79 DM und den Einzahlungsbetrag auf 19 381,96 DM ermäßigt? die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat das Oberlandesgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (S. 8) als zutreffend bestätigt. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Ehefrau weiterhin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs, soweit sie hierdurch beschwert ist. Sie erhebt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des S 1587 b Abs. 3 BGB, stellt die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung ihrer Anwartschaft aus der Zusatzversorgung zur Nachprüfung und beanstandet, daß das Oberlandesgericht es unterlassen habe, die ihr auferlegte Zahlungsverpflichtung zu dem Ruhen zu bringen. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 1. Die von dem Oberlandesgericht bestätigte Splitting-Entschei dung des Amtsgerichts nach § 1587 b Abs. 1 BGB entsprach - na( den bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts bekannten Auskünften der Rentenversicherungsträger über die Höhe der von b< den Ehegatten in der Ehezeit erlangten Anwartschaften in der < setzlichen Rentenversicherung - der Sachund Rechtslage. Nac der (aus den Gründen zu 2 gebotenen) Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht - gegebenenfalls - Gelegenheit, die neu erteilte Auskunft der LVA Oberfranken und Mittelfranken vom 19. Januar 1983 zu berücksichtigen. 2. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach $ 1587 Abs. 3 BGB wendet sich die Ehefrau nach der Rechtsprechung de Senats zu Recht. a) Soweit sie allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßig! des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) nicht für durchgreifend. b) Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartsch der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente aus der betr liehen Altersversorgung bei der Bayerischen Versicherungskam in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezoge 7 Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. 8 Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch der das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden getroffen. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlag ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk