ssr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht daran scheitern lassen, daß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO nicht eingehalten ist. Nach dem Vortrag der Klägerin wußte ihr Prozeßbevollmächtigter überdies schon am 7. Die Wiedereinsetzungsfrist begann daher sogleich mit dem Ablauf der Sie endete infolgedessen mit dem Ablauf des 21.
BUNDESGERICHTSHOF yy IVb „ZB 85/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ingrid W 2/ Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Detlef Weg 16, Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: / 2 ssr Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 20. September 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Familiensenats des Kammergerichts vom 3. Mai 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Beschwerdewert: 12.000 bis 13.000 DM. Gründe: Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht daran scheitern lassen, daß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO nicht eingehalten ist. Ein Hinderungsgrund, die Begründungsfrist einzuhalten, ist nicht dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin wußte ihr Prozeßbevollmächtigter überdies schon am 7. April 1989, daß die mit diesem Tage endende Frist versäumt wurde. Die Wiedereinsetzungsfrist begann daher sogleich mit dem Ablauf der WI 3 Berufungsbegründungsfrist zu laufen. Sie endete infolgedessen mit dem Ablauf des 21. April 1989. Eine Erklärung zu den Umständen der Verspätung, die weder akten- noch offenkundig waren (vgl. BGH Beschluß vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 -VersR 1978, 825, 826), ist aber erst am 27. April 1989 bei Gericht eingegangen. Daß die Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingereicht worden ist und in einem solchen Fall Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Antrag gewährt werden kann, ändert nichts daran, daß die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Frist dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Lohmann Portmann