Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 1. Die Erinnerung des Beklagten gegen die mit der Kostenrechnung vom 6. November 1986 nicht gegen die - richtige - Berechnung der Gerichtskosten, die mit der im Entscheidungssatz genannten Kostenrechnung erhoben werden; er meint, daß die Kosten weder festgesetzt noch beigetrieben werden dürften, solange das Bundesverfassungsgericht über eine von ihm gegen den Senatsbeschluß vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF r IVb ZB 85/86 BESCHLUSS in der Familiensache 2 £ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 1. April 1987 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die mit der Kostenrechnung vom 6. November 1986 - Kassenzeichen 09408/86/B - geltend gemachten Gerichtskosten wird zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung vom 12. November 1986 nicht gegen die - richtige - Berechnung der Gerichtskosten, die mit der im Entscheidungssatz genannten Kostenrechnung erhoben werden; er meint, daß die Kosten weder festgesetzt noch beigetrieben werden dürften, solange das Bundesverfassungsgericht über eine von ihm gegen den Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 1320/86) nicht entschieden habe. Im Verfahren über die Beitreibung der Gerichtskosten können nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Justizbeitreibungsordnung Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen. WI 3 vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden. Die danach statthafte Erinnerung ist indessen unbegründet. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hindert die Festsetzung und Beitreibung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Gerichtskosten nicht. Für eine gerichtliche Anordnung, daß die Beitreibung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eingestellt werde, besteht kein hinreichender Grund. Lohmann Nonnenkamp