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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. 1. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten in einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eingelegt worden (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.d.F. des am 1.

Zitierte Normen: § 5 ZPO
GesetzOberlandesgerichtFamiliensacheBeschlußZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
liZli	BESCHLUSS
in der Familiensache
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 8. Oktober 1986
I. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für dieses Beschwerde-verfahren wird abgelehnt.
II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1986 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 6.777 DM.
Gründe
1. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten in einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO als unzulässig verworfen. Die gegen diesen, dem Beklagten nicht zugestellten Beschluß von ihm erhobene sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 621 d Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO) und fristgerecht, wobei die Einlegung bei dem Oberlandesgericht genügte (§ 577 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht durch einen bei dem
 Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eingelegt worden (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.d.F. des am 1. April 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften - UÄndG - vom 20. Februar 1986 - BGBl. I 301). Die Bedenken des Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs vor den Gerichten des höheren Rechtszuges sind nicht begründet. Der Anwaltszwang dient sowohl den richtig verstandenen Interessen der Prozeßparteien wie einer geordneten Rechtspflege (vgl. BVerwG NJW 1980, 1706).
2. Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Lohmann
 Nonnenkamp