Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 9. Mai 1983 dem Ehemann zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau hat das Amtsgericht vor der Regelung des Versorgungsausgleichs entschieden. Der Ehemann hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, von denen monatlich 1.322,10 DM - bezogen auf den 30. Außerdem bezog er zu dem gleichen Zeitpunkt eine Versorgungsrente von der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des SaflH^fe (weitere Beteiligte zu 3) aufgrund einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, deren während der Ehezeit erworbener Teil mit monatlich 540,18 DM festgestellt worden ist. Die Ehefrau hat bei der Landesversicherungsanstalt für das SaÄ-IBB (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren auf die Ehezeit entfallender Teil aufgrund einer Auskunft der LVA vom 21. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 592,95 DM übertragen und zu Lasten der für den Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse bestehenden Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau weitere Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. 1. Soweit das Oberlandesgericht einen vollständigen oder teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt hat, läßt die -angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. a) Das Oberlandesgericht hat unterstellt, daß die Ehefrau aus der (langjährigen) Ehe mit dem Beschwerdeführer ausgebrochen ist, ohne daß dieser ihr hierzu Anlaß gegeben hat, und daß sie außerdem im Jahre 1967 mit ihrem jetzigen Ehemann eng umschlungen Küsse ausgetauscht hat. ist es der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der ein eheliches Fehlverhalten im persönlichen Bereich nur ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 1587 c Nr, 1 BGB zu erfüllen vermag, wenn es nämlich wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem Ehepartner über lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind (vgl, Senatsbeschlüsse vom 13. Die weitere Beschwerde macht hierzu geltend, eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB sei rechtlich geboten, weil das Fehlverhalten der Ehefrau besonders krass gewesen sei und sie sich unter äußerst belastenden Umständen von dem Ehemann getrennt habe. Das Oberlandesgericht hat die Hinwendung der Ehefrau zu einem neuen Partner nach langer Ehedauer und ihrer unterstellten 17 Jahre zurückliegenden Eheverfehlung - die beide für sich betrachtet eine Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigten - nicht nur jeweils für sich gewürdigt. Ehefrau habe vor 17 Jahren Küsse mit ihrem jetzigen Ehemann ausgetauscht, dem Oberlandesgericht keine Veranlassung geben, von Amts wegen weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob und seit wann zwischen der Ehefrau und ihrem jetzigen Ehemann nähere Beziehungen bestanden haben. Die von der weiteren Beschwerde hervorgehobenen erschwerenden Umstände, die die Abwendung der Ehefrau vom Ehemann als besonders krass und kränkend erscheinen lassen sollen, sind im übrigen nicht geeignet, die im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende und daher nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilung des Oberlandesgerichts in Frage zu stellen. b) Der angefochtene Beschluß unterliegt auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs die Anwendung der Härteklausel abgelehnt hat. Es hat zunächst unter Ausklammerung der zweiten Ehe der Ehefrau die nach Durchführung des angeordneten Versorgungsausgleichs von beiden Parteien bezogenen Renten verglichen. Das Oberlandesgericht hat weiter geprüft, ob eine andere Beurteilung im Hinblick auf die bei der Ehefrau durch ihre zweite Ehe eingetretene wirtschaftliche Lage geboten sei. Das Oberlandesgericht hat sich bei dieser Beurteilung mit Recht auf die Rechtsprechung des Senats bezogen, nach der eine anderweitige soziale Absicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nur berücksichtigt werden kann, wenn der Verpflichtete auf seine (ungekürzte) Versorgung zur Sicherung seines eigenen Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Durch diese Regelung können die Versorgungsanwartschaften der im Jahre 1925 geborenen Ehefrau, die in den Jahren 1947 und 1958 Kinder geboren hat, verbessert und der Ausgleichssaldo zugunsten des Ehemannes verändert worden sein. Die neuen Bestimmungen sind bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 85/84 BESCHLUSS in der Familiensache Anton (Straße Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Brunhilde L •Rot traße Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. MPBi - Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RuÄstraße P, Befl^P-Wi^ zu Vers.-Nr.: P 2. Landesversicherungsanstalt für das Sai MP^-LuPP-Straße t-j, Sa( zu Vers.-Nr.: PI . Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des SaPP—, Abteilung Zusatzversorgungskasse, SoflBfcstraße Pfc, Sa( zu Vers.-Nr.: 3 2 y/ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 9. Juli 1986 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II -des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13, Juni 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 10.356,48 DM. Gründe I. Die am 1925 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 1915 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 16. April 1946 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder Monika (geboren im Jahre 1947) und Anneliese (geboren im Jahre 1958) hervorgegangen sind, über WII 3 den am 10. Mai 1983 dem Ehemann zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau hat das Amtsgericht vor der Regelung des Versorgungsausgleichs entschieden. Das Scheidungsurteil ist seit dem 30. September 1983 rechtskräftig. Der Ehemann hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, von denen monatlich 1.322,10 DM - bezogen auf den 30. April 1983 - auf die Ehezeit (1. April 1946 bis 30. April 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallen. Bei Ehezeitende erhielt er ein Altersruhegeld in Höhe von monatlich 1.971,20 DM. Außerdem bezog er zu dem gleichen Zeitpunkt eine Versorgungsrente von der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des SaflH^fe (weitere Beteiligte zu 3) aufgrund einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, deren während der Ehezeit erworbener Teil mit monatlich 540,18 DM festgestellt worden ist. Die Ehefrau hat bei der Landesversicherungsanstalt für das SaÄ-IBB (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren auf die Ehezeit entfallender Teil aufgrund einer Auskunft der LVA vom 21. September 1983 mit monatlich 136,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, angenommen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bezog sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 248,80 DM monatlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 592,95 DM übertragen und zu Lasten der für den Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse bestehenden Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau weitere 4 y/ Rentenanwartschaften in Höhe von 270,09 DM begründet hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1983. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann den Ausschluß des Versorgungsausgleichs weiter. II. Das Rechtsmittel hat nicht den erstrebten Erfolg. Es führt jedoch wegen einer nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Rechtsänderung zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Soweit das Oberlandesgericht einen vollständigen oder teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB abgelehnt hat, läßt die -angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. a) Das Oberlandesgericht hat unterstellt, daß die Ehefrau aus der (langjährigen) Ehe mit dem Beschwerdeführer ausgebrochen ist, ohne daß dieser ihr hierzu Anlaß gegeben hat, und daß sie außerdem im Jahre 1967 mit ihrem jetzigen Ehemann eng umschlungen Küsse ausgetauscht hat. Es hat ein solches Verhalten aber nicht für ausreichend gehalten, um den Versorgungsausgleich zu versagen oder herabzusetzen. Dabei 5 ist es der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der ein eheliches Fehlverhalten im persönlichen Bereich nur ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 1587 c Nr, 1 BGB zu erfüllen vermag, wenn es nämlich wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem Ehepartner über lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind (vgl, Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32 und - IVb ZB 781/80 -FamRZ 1983, 35). Die weitere Beschwerde macht hierzu geltend, eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB sei rechtlich geboten, weil das Fehlverhalten der Ehefrau besonders krass gewesen sei und sie sich unter äußerst belastenden Umständen von dem Ehemann getrennt habe. Beim Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung im Januar 1983 habe die Ehe fast 37 Jahre bestanden; sie sei zu ihrem jetzigen Ehemann nur etwa drei Monate nach dem Tode von dessen erster Frau gezogen; bei jenem handele es sich zudem um den Leiter der Altentagesstätte, in der die Ehefrau 13 Jahre lang gearbeitet habe. Das Oberlandesgericht habe dies verfahrensfehlerhaft nicht im Zusammenhang gewürdigt, andernfalls habe es von langdauernden ehewidrigen Beziehungen ausgehen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht hat die Hinwendung der Ehefrau zu einem neuen Partner nach langer Ehedauer und ihrer unterstellten 17 Jahre zurückliegenden Eheverfehlung - die beide für sich betrachtet eine Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigten - nicht nur jeweils für sich gewürdigt. Es hat vielmehr ausgeführt, aus den beiden Vorgängen könne nicht 6 yy zwingend auf ein seit vielen Jahren bestehendes festes Verhältnis geschlossen werden. Es hat deshalb offen gelassen, ob ein etwaiges dem Ehemann verborgenes und bis zur Trennung wirtschaftlich ohne Auswirkung gebliebenes Verhältnis einen Anlaß zur Anwendung der Härteklausel geben könnte. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde mußte die Behauptung des Ehemannes, dj.e Ehefrau habe vor 17 Jahren Küsse mit ihrem jetzigen Ehemann ausgetauscht, dem Oberlandesgericht keine Veranlassung geben, von Amts wegen weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob und seit wann zwischen der Ehefrau und ihrem jetzigen Ehemann nähere Beziehungen bestanden haben. Die von der weiteren Beschwerde hervorgehobenen erschwerenden Umstände, die die Abwendung der Ehefrau vom Ehemann als besonders krass und kränkend erscheinen lassen sollen, sind im übrigen nicht geeignet, die im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende und daher nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilung des Oberlandesgerichts in Frage zu stellen. b) Der angefochtene Beschluß unterliegt auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Oberlandesgericht unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs die Anwendung der Härteklausel abgelehnt hat. Es hat zunächst unter Ausklammerung der zweiten Ehe der Ehefrau die nach Durchführung des angeordneten Versorgungsausgleichs von beiden Parteien bezogenen Renten verglichen. Danach verbleiben dem Ehemann mindestens noch 1.648,34 DM, während die Ehefrau eine Gesamtrente von 1.131,24 DM 7 erreicht. Daß es dieses Verhältnis für sich allein als nicht unausgewogen angesehen hat, kann nicht beanstandet werden. Im Gegenteil führt hier der Versorgungsausgleich entsprechend seinem maßgebenden Grundgedanken zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Parteien. Das Oberlandesgericht hat weiter geprüft, ob eine andere Beurteilung im Hinblick auf die bei der Ehefrau durch ihre zweite Ehe eingetretene wirtschaftliche Lage geboten sei. Es hat dies verneint, obwohl nicht zu übersehen sei, daß der von ihr damit erreichte Lebensstandard vom Ehemann nach Durchführung des Versorungsausgleichs nicht mehr erreicht werde. Das Oberlandesgericht hat sich bei dieser Beurteilung mit Recht auf die Rechtsprechung des Senats bezogen, nach der eine anderweitige soziale Absicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nur berücksichtigt werden kann, wenn der Verpflichtete auf seine (ungekürzte) Versorgung zur Sicherung seines eigenen Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 -FamRZ 1982, 258). Schon danach kommt hier die Anwendung der Härteklausel auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht, denn der Unterhalt des Ehemannes wird durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gefährdet. Hinzu kommt, daß die anderweitige soziale Absicherung der Ehefrau durch Unterhaltsansprüche gegen ihren jetzigen Ehemann oder Witwenversorgungsansprüche (gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG) vom Fortbestand ihrer jetzigen Ehe abhängt. Bei dieser Sachlage kann auch hier die Frage offenbleiben, ob eine erst nach Scheidung der Ehe eintretende wirtschaftliche Entwicklung generell überhaupt geeignet ist, die Anwendung der Härteklausel zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. April 1981 aaO S. 757 unter 2 a). 8 2. Die angefochtene Ausgleichsregelung kann jedoch gleichwohl nicht bestehen bleiben. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eine Rechtsänderung eingetreten, die Einfluß auf die Rentenanwartschaften der Ehefrau haben kann. Durch diese neue Regelung werden Müttern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes unter bestimmten Vorauis-setzungen als Versicherungszeiten angerechnet und bewertet. Durch diese Regelung können die Versorgungsanwartschaften der im Jahre 1925 geborenen Ehefrau, die in den Jahren 1947 und 1958 Kinder geboren hat, verbessert und der Ausgleichssaldo zugunsten des Ehemannes verändert worden sein. Dem steht nicht entgegen, daß die Ehefrau bereits vor dem 31. Dezember 1985 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hat. Nach der durch Art. 4 Nr. 1 HEZG geschaffenen Übergangsregelung des § 5 c ArVNG werden Zeiten der Kindererziehung für das Altersruhegeld berücksichtigt, wenn wie hier die Ehefrau das 65. Lebensjahr nach dem 30. Dezember 1985 vollendet. Die neuen Bestimmungen sind bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449). Zur Nachholung der insoweit erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Blumenröhr Macke Nonnenkamp