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BGH

Gericht: BGH

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke am 16. Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 13. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 29. Mai 1981 zu Ziffer 2 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Bundesverwaltungsamt in K|^ - bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners für die Antragstellerin auf ihrem Konto flHIHIHÜHl bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 164,39 DM, bezogen auf den 30. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 111,75 DM übertragen (Ziff.1 seines Beschlusses vom 29. Mai 1981) und zu Lasten der VersorgungsanwartSchaft des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Bundesverwaltungsamt in - auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,62 DM, Jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat (Ziff.2 des Beschlusses). Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts zu Ziffer 2 dahin geändert, daß es zu Lasten des Versorgungskontos des Ehemannes bei dem Bundesverwaltungsamt in auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,57 DM, bezogen auf den 30. Der Ehemann und die Bundesrepublik Deutschland wollen mit ihren - zugelassenen -weiteren Beschwerden erreichen, daß bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Rahmen der Ruhensberech-nung nach § 1587 a Abs.6 Halbs. mit § 55 BeamtVG die gesamte konkurrierende Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der LVA - und nicht nur ihr ehezeitlich erworbener Anteil -berücksichtigt wird. 1. Gegenstand der Entscheidung des Senats ist allein die Begründ von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung (Quasi-Splitting; § 1587 b Abs. 2 BGB). Insoweit führen die weiteren Beschwerden zu einer Herabsetzung des Ausgleichs von 168,57 DM auf 164,39 Df jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. 2. Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der Beamtenverso: gung von den Bezügen der Besoldungsgruppe A 4 ausgegangen, obwo' der Ehemann die Dienstbezüge dieses Amtes bei Ehezeitende noch nicht zwei Jahre lang erhalten hatte. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - bei der Ruhensberechnung zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen. Sodann ist das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag (nur) insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Danach betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemanne in der Besoldungsgruppe A 4 bei Ehezeitende, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs.8 BGB, monatlich 1 812,31 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat das Landesverwaltungsamt in seiner Auskunft vom 22. Januar 1982 unter zutreffender Berücksichtigung der Dienstaltersstufe 10 und eines Ruhegehaltsatzes von 75 % mit 1 440,24 DM errechnet; für den Monat Dezember ist sie auf 2 880,48 CM zu verdoppeln. Bei der Ruhensberechnung ist nach Maßgabe des § 55 Abs.4 Nr. 1 BeamtVG der Rententeil aus freiwilliger Versicherung auszuscheiden, also nur der Rententeil aus Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Pflichtversicherungsbeiträge erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 37,334 Jahre Für die Ehefrau sind danach im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von 164,39 DM zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
monatlichEhefrauBeamtVGEhemannesEhemannEhezeitBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb 7R M/»»	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gert F
Straße 218, Kj
 Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Waltraud F
traße 15, K(
Antragstellerin, Rechtsanwälte Dr.
und
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
weitere Beteiligte:
1.	Landesversicherungsanstalt_Rheinland~Pfalz
 spm|, zu Vers.-Nr.	und
2.	Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt,	9,	zu	Gesch.-Z.:
(VA),
traße 4-6,
- V erfahrens bevollmächt igt er:
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Frhr. v.

2
%
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke
 am 16. März 1983 beschlossen:
Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 1982 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel in Ziff. I teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 29. Mai 1981 zu Ziffer 2 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Bundesverwaltungsamt in K|^ - bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners für die Antragstellerin auf ihrem Konto flHIHIHÜHl bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 164,39 DM, bezogen auf den 30. April 1980, begründet werden.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert
1 000 DM
&
Grün d e :
I.
Die Parteien haben am 10. April 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 8. Mai 1980 zugestellt worden. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden.
Die Ehefrau hat vor der Ehezeit (1. April 1964 bis 30. April 1980; § 1587 Abs. 2 BGB) Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Diese wurden später erstattet. Der Ehemann hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Deren Höhe ist bisher mit monatlich 223,50 Dty bezogen auf den 30. April 1980, angenommen worden. Aufgrund der Vereinheitlichung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt sie 223,40 DM. Der Ehemann steht als Amtsmeister - Besoldungsgruppe A 4 - im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 2). Bei Ehezeitende bekleidete er dieses Beförderungsamt noch nicht zwei Jahre lang.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 111,75 DM übertragen (Ziff. 1 seines Beschlusses vom 29. Mai 1981) und zu Lasten der VersorgungsanwartSchaft des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Bundesverwaltungsamt in	-	auf
 dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,62 DM, Jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat (Ziff. 2 des Beschlusses).
Mit der Beschwerde hat die Ehefrau die Begründung höherer Rentenanwartschaften verlangt. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts zu Ziffer 2 dahin geändert, daß es zu Lasten des Versorgungskontos des Ehemannes bei dem Bundesverwaltungsamt in	auf	dem	Versicherungskonto	der	Ehefrau bei
 der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,57 DM, bezogen auf den 30. April 1980, begründet hat. Der Ehemann und die Bundesrepublik Deutschland wollen mit ihren - zugelassenen -weiteren Beschwerden erreichen, daß bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Rahmen der Ruhensberech-nung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG die gesamte konkurrierende Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der LVA - und nicht nur ihr ehezeitlich erworbener Anteil -berücksichtigt wird.
II.
1.	Gegenstand der Entscheidung des Senats ist allein die Begründ von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung (Quasi-Splitting;
 § 1587 b Abs. 2 BGB). Insoweit führen die weiteren Beschwerden zu einer Herabsetzung des Ausgleichs von 168,57 DM auf 164,39 Df jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende.
2.	Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der Beamtenverso: gung von den Bezügen der Besoldungsgruppe A 4 ausgegangen, obwo' der Ehemann die Dienstbezüge dieses Amtes bei Ehezeitende noch nicht zwei Jahre lang erhalten hatte. Es hat also die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG außer Betracht gelassen. Das entspricht der SenatsentScheidung vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982, 31 und wird auch von den weiteren Beschwerden nicht in Frage gestellt.
 
3.	Der Auffassung des Oberlandesgerichts, bei der Ruhensberech-nung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG sei nur der auf die Ehezeit entfallende Teil der konkurrierenden Rentenanvartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten, kann nicht in vollem Umfange zugestimmt werden. Vielmehr sind nach dem beigefügten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - bei der Ruhensberechnung zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen. Sodann ist das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag (nur) insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen.
4.	Der Senat sieht sich in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, weil er der Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1982 die tatrichterliche Billigung der darin enthaltenen Feststellungen beamtenversorgungsrechtlicher Art entnimmt, die das Oberlandesgericht unabhängig vom Ergebnis der Auskunft im einzelnen verwertet hat.
Danach betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemanne in der Besoldungsgruppe A 4 bei Ehezeitende, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs. 8 BGB, monatlich 1 812,31 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 31. März 2008 wird der Ehemann insgesamt 37 Jahre und 122 Tage = 37,334 Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt
 
sich ein Ruhegehaltsatz von 75 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von KürzungsVorschriften 75 % von 1 812,31 DM » 1 359,24 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (113,27 DM), insgesamt also 1 472,51 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat das Landesverwaltungsamt in seiner Auskunft vom 22. Januar 1982 unter zutreffender Berücksichtigung der Dienstaltersstufe 10 und eines Ruhegehaltsatzes von 75 % mit 1 440,24 DM errechnet; für den Monat Dezember ist sie auf 2 880,48 CM zu verdoppeln.
Bei der Ruhensberechnung ist nach Maßgabe des § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG der Rententeil aus freiwilliger Versicherung auszuscheiden, also nur der Rententeil aus Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Dieser errechnet sich nach der Aufstellung des Bundesverwaltungsamtes, jedoch unter Beachtung der neuen Renten werte (vgl. § 12b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-gesetzes i.d.F. des Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983) wie folgt:
Werteinheiten für freiwillige Versicherung (WEf):
Werteinheiten für Pflichtbeiträge (WEPfl):
Summe der Werteinheiten (SWE): Rentenanwartschaft (R):
Rententeil aus freiwilliger Versicherung:
R x WEf = 360 DM x 1.65 =	0>45	DM
SWE	1.314,08
1,65
1.312,43 1.314,08 360,00 DM
Rentenanteil aus Pflichtversicherung
359,55 DM
Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung:
Jan.-Nov,:
a)	Höchstgrenze:	1.440,24	DM
b)	ungekürzte Versorgung:	1.359,24	DM
c)	Rente aus Pflichtversicherung:	359,55	DM
d)	Summe aus b) und c):	1.718,79	DM
e)	davon über Höchstgrenze,
 also Ruhensbetrag:	278,55	DM
f)	Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) ./. e)):	1.080,69	DM
Dezember:
2.880.48	DM
2.718.48	DM
359.55	DM 3.078,03 DM
197.55	DM 2.520,93 DM.
Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von £78,55 DM x 11 + 197,55 DM): 12 = 271,80 DM.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Pflichtversicherungsbeiträge erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
271.80 DM x 813.73 WE = l68>52 DM 1.312,43 WE
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
1.472,51 DM ./. 168,52 DM = 1.303,99 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag:
ItäQiLiS?, DM x	-	328,77	DM
37,334 Jahre
 Für die Ehefrau sind danach im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von 164,39 DM zu begründen.
In dieser Höhe haben die weiteren Beschwerden Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Blumenröhr
Macke